Erhöhung der Stellplatzablöse


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.12.2021 ö beschließend 3

Diskussionsverlauf

Der Bauherr hat die ihm nach Art. 47 Bayerische Bauordnung obliegende Verpflichtung, Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen, zunächst dadurch zu erfüllen, dass er sich an der Herstellung einer Gemeinschaftsanlage beteiligt oder die Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück oder in der Nähe schafft. Die Frage nach Stellplatzablösung tritt immer dann auf, wenn die Stellplatzverpflichtung vollinhaltlich nicht auf eigenem Grund erfüllt werden kann und ein geeignetes Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes nicht zur Verfügung steht. Im Falle der tatsächlichen und nachvollziehbar belegten Unmöglichkeit der Realherstellung der Stellplätze erlaubt Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO, dass der Bauherr mit der Gemeinde einen Stellplatzablösevertrag abschließt. Der derzeitige Kostenersatz von 2.556,64 € als Ablösung für einen nicht nachgewiesenen Stellplatz ist nicht mehr zeitgemäß. Der Betrag stammt aus dem Jahr 1994. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Betrag zu erhöhen. Der vorgeschlagene Betrag von 5.000,00 € wird auch in umliegenden Nachbargemeinden von Bauherren gefordert.

Beschluss

Ab 01.01.2022 beträgt die Ablöse für einen nicht nachgewiesenen Stellplatz 5.000,00 €. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.05.2022 11:43 Uhr