Änderungen aufgrund der Umsatzbesteuerung ab 01.01.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 22.11.2022 ö 8

Diskussionsverlauf

Der Sachverhalt wird durch Kämmerer Beresowski ausführlich erläutert:
Zum 01.01.2016 wurde § 2b UStG in das Umsatzsteuergesetz eingefügt und damit die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) neu geregelt. Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 08.11.2016 (sog. „Optionserklärung“) und aufgrund einer – coronabedingten – gesetzlichen Änderung ist nach gegenwärtiger Rechtslage ab dem 1. Januar 2023 beim Markt Geisenhausen die neue Umsatzbesteuerung anzuwenden. Vor wenigen Tagen ging die Mitteilung ein, dass eine Verlängerung des Optionszeitraums um weitere zwei Jahre wahrscheinlich sei, jedoch erst nach Beschlussfassung im Bundesrat am 16.12.2022 als gesichert anzusehen sei. Aufgrund der weit fortgeschrittenen Vorbereitungsarbeiten ist beim Markt trotzdem die Umstellung zum 01.01.2023 geplant.

Mit der neuen Umsatzbesteuerung wurde die alte Rechtslage quasi auf den Kopf gestellt: Waren bisher die KdöR nicht umsatzsteuerpflichtig (ausgenommen die sog. „Betriebe gewerblicher Art“ wie z. B. die Wasserversorgung und das Freibad), sind die KdöR nun grundsätzlich immer umsatzsteuerpflichtig – außer wenn sie hoheitlich bzw. öffentlich-rechtlich handeln (z. B. das Ausstellen von Reisepässen) oder ihre Tätigkeiten in Bezug auf die Privatwirtschaft nicht wettbewerbsrelevant sind.

Sämtliche Einnahmearten des Marktes Geisenhausen mussten deshalb in einem sog. „Haushaltsscreening“ analysiert und in Bezug auf die Umsatzbesteuerung rechtlich bewertet werden. Die Ergebnisse der Bewertungen sind lückenlos zu dokumentieren, in der Buchführungsstruktur inkl. Software und Kassensystemen umzusetzen, bestehende umsatzsteuerrelevante Verträge mit Umsatzsteuerklauseln zu ergänzen, eine umfangreiche Dienstanweisung „Tax Compliance“ zu erstellen und künftig fortzuschreiben, die beteiligten Mitarbeiter sind zu schulen. Schätzungen der kommunalen Spitzenverbände gehen bei Kommunen unserer Größenordnung von einem künftigen Personalmehraufwand von bis zu 0,15 Stellen bzw. 6 Wochenstunden aus.

Obwohl seit rund 6 Jahren die Umsatzbesteuerung für die öffentliche Hand feststeht, gibt es für eine Reihe von Sachverhalten noch keine eindeutigen Entscheidungen bzw. Handlungsempfehlungen der übergeordneten Finanzbehörden, z. B. in Fragen der Wettbewerbsrelevanz zur Privatwirtschaft. Die bisherigen Bewertungen der Kämmerei wurden in enger Abstimmung mit Steuerberatern und veröffentlichten Fachbeiträgen etc. vorgenommen, stehen aus den genannten Gründen aber unter dem Vorbehalt künftiger Korrekturen.

Folgende Sachverhalte bedürfen zur Umsetzung der neuen Umsatzbesteuerung eines Beschlusses durch den Marktgemeinderat:

a) Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben mit dem Schulverband Geisenhausen
Wie bisher auch wird der Schulverband Geisenhausen vom Markt Geisenhausen mitverwaltet, der Bauhof führt Arbeiten für den Schulverband aus und seit einiger Zeit ist der gemeindliche IT-Mitarbeiter auch für den Schulverband tätig. Die Kosten für diese Tätigkeiten erstattet der Schulverband dem Markt Geisenhausen. Durch Regelung mittels einer öffentlich-rechtlichen Zweckvereinbarung ist die Kostenerstattung künftig nicht umsatzsteuerpflichtig.

Die Zweckvereinbarung wird dem Finanzamt Landshut vorgelegt mit dem Antrag auf eine „verbindliche Auskunft“ nach § 89 Abs. 2 AO. Die Zweckvereinbarung ist vom Landratsamt Landshut zu genehmigen und zu veröffentlichen. Der Entwurf wurde im Vorfeld mit dem Landratsamt abgestimmt. Ein Beschluss des Schulverbandes Geisenhausen ist ebenfalls erforderlich.

b) Fernwärmeversorgungsvertrag für kirchliche Gebäude
Im Zuge der Grundschulsanierung wurde die Kapazität der neuen Heizungsanlage so dimensioniert, dass seit 2010 auch vier kirchliche Gebäude mit Fernwärme versorgt werden können. Hierzu besteht zwischen dem Markt Geisenhausen und der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin ein Fernwärmeversorgungsvertrag vom 06.08.2010 i. d. F. vom 01./03.12.2010. 

Die Lieferung von Fernwärme unterliegt künftig der Umsatzbesteuerung. Damit der Schulverband Geisenhausen aus den laufenden Betriebskosten für die Heizungsanlage (Hackschnitzel, Erdgas, Strom, Wartung, Reparaturen etc.) anteilig die Vorsteuer geltend machen kann, ist es erforderlich, dass ab dem 01.01.2023 als Fernwärmeversorger an die Stelle des Marktes Geisenhausen der Schulverband Geisenhausen tritt.

Mit der Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Martin wurde die erforderliche Vertragsänderung abgestimmt, von einer Zustimmung ist auszugehen. Ein Beschluss des Schulverbandes Geisenhausen ist ebenfalls erforderlich.

c) Fernwärmeversorgungsvertrag für das Bürgerhaus
Neben den kirchlichen Gebäuden wird auch das Bürgerhaus, Martin-Zeiler-Str. 3, mit Fernwärme versorgt. In der Vergangenheit wurden die Fernwärmekosten für das Bürgerhaus (analog den Konditionen der kirchlichen Gebäude) nur in den Haushalten durchgebucht, ein Vertrag lag nicht vor. 

Hier ist ab 2023 aus den gleichen Gründen wie bei den kirchlichen Gebäuden ein Fernwärmeversorgungsvertrag zwischen dem Schulverband Geisenhausen (als Fernwärmeversorger) und dem Markt Geisenhausen (als Kunde) abzuschließen.
Ein Beschluss des Schulverbandes Geisenhausen ist ebenfalls erforderlich.

d) Mietverträge zwischen dem Markt Geisenhausen und dem Schulverband Geisenhausen
Der Markt Geisenhausen vermietet an den Schulverband Geisenhausen vier Objekte:
- Grundschulgebäude, Bgm.-Dräxlmaier-Platz 1
- Mittelschulgebäude inkl. kleiner Sporthalle, Bgm.-Dräxlmaier-Platz 1
- Große Sporthalle, Bgm.-Dräxlmaier-Platz 1
- Freisportanlagen an der Salksdorfer Straße

Die Vermietung des Grundschulgebäudes gilt steuerlich als eine reine Raum- bzw. Grundstücksüberlassung und ist damit umsatzsteuerfrei. 
Die Vermietung der kleinen und großen Sporthalle sowie der Freisportanlage wäre künftig dagegen umsatzsteuerpflichtig, weil es sich um keine bloße Raumüberlassung handelt, sondern wesentliche Betriebsvorrichtungen enthalten sind (Sportgeräte, Duschen, Umkleiden, …). Sind die Mietverträge jedoch langfristig ohne Kündigungsmöglichkeit, dann überwiegt ausnahmsweise wieder die Raum- bzw. Grundstücksüberlassung und ist deshalb umsatzsteuerfrei.

Die Mietverträge für die kleine und große Sporthalle sowie der Freisportanlage wurden deshalb im Wesentlichen dahingehend geändert, dass sie jeweils ab Vertragsbeginn 01.01.2023 eine Laufzeit von 8 Jahren haben und erst danach eine Kündigungsmöglichkeit besteht (§ 3 der Mietverträge). Zudem wurden bei der Miethöhe die Breitensportanteile berücksichtigt.

Die Mietverträge werden dem Finanzamt Landshut vorgelegt mit dem Antrag auf eine „verbindliche Auskunft“ nach § 89 Abs. 2 AO. Ein Beschluss des Schulverbandes Geisenhausen ist ebenfalls erforderlich.

e) Mietvertrag zwischen dem Markt Geisenhausen und dem Förderkreis Montessori-Pädagogik Landshut e. V.
Die örtliche Montessori-Schule nutzt zur Durchführung des Schulsports die kleine und große Sporthalle sowie die Freisportanlage des Marktes Geisenhausen. Welche Stunden genutzt werden können, wird jährlich zwischen der Montessori-Schule und der Schulleitung der Grund- und Mittelschule St. Martin abgestimmt. Ohne Mietvertrag wurden bisher für die reservierten Zeiten 10 € je 45 Minuten (kleine Sporthalle) und 25 € je 45 Minuten (große Sporthalle und Freisportanlage) abgerechnet.

Aus den gleichen Gründen wie bei der Vermietung an den Schulverband Geisenhausen soll auch mit der Montessori-Schule ein langfristiger Mietvertrag (8 Jahre Laufzeit) abgeschlossen werden, um eine umsatzsteuerfreie Miete zu ermöglichen.

Mit den Vorständen der Montessori-Schule wurde der erforderliche Mietvertrag erörtert, von einer Zustimmung ist auszugehen. Der Mietvertrag wird dem Finanzamt Landshut vorgelegt mit dem Antrag auf eine „verbindliche Auskunft“ nach § 89 Abs. 2 AO.

Beschluss 1

zu a)
Der Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben zwischen dem Markt Geisenhausen und dem Schulverband Geisenhausen mit Wirkung vom 01.01.2023 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

zu b)
Der Änderung zum Fernwärmeversorgungsvertrag für kirchliche Gebäude, wonach ab dem 01.01.2023 als Fernwärmeversorger an die Stelle des Marktes Geisenhausen der Schulverband Geisenhausen tritt, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

zu c)
Dem Fernwärmeversorgungsvertrag für das Bürgerhaus ab 01.01.2023 zwischen dem Schulverband Geisenhausen als Fernwärmeversorger und dem Markt Geisenhausen als Kunde wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 4

zu d)
Den neuen Mietverträgen ab 01.01.2023 mit dem Schulverband Geisenhausen für die Mittelschule inkl. kleiner Sporthalle, die große Sporthalle und die Freisportanlage mit einer Mindestlaufzeit von 8 Jahren wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 5

zu e)
Dem Mietvertrag ab 01.01.2023 mit dem Förderkreis Montessori-Pädagogik e. V., Landshut, für die kleine Sporthalle, die große Sporthalle und die Freisportanlage mit einer Mindestlaufzeit von 8 Jahren wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.01.2023 16:01 Uhr