Flächennutzungsplan Änderung durch Deckblatt Nr. 14 - Abwägungs- und Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.12.2022 ö beschließend 3

Diskussionsverlauf

Abwägung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Der Marktgemeinderat hat am 23.03.2021 die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 14 beschlossen. Das Ingenieurbüro, PLANTEAM, Landshut, erstellte einen Entwurf in der Fassung vom 07.10.2022. Der Entwurf war in der Zeit von 05.11.2022 bis 05.12.2022 im Zuge der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt. Die dazu eingegangenen Stellungnahmen sowie die im gleichzeitig erneuten durchgeführten Verfahren nach § 4 Abs. 2 Bau GB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden gem. § 1 Abs. 6 und § 1a Abs. 2 Bau GB wie folgt abgewägt: 

Beschluss:

Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung
Sehr geehrte Damen und Herren, der Markt Geisenhausen beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 14 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes "Solarpark Ödgarten", um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Hierzu hat die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 11.06.2021 sowie vom 05.04.2022 Stellung genommen. Die in der Stellungnahme vom 11.06.2021 getroffenen Aussagen bezüglich der Vorbelastung sowie der schonenden Landschaftseinbindung wurden in den vorliegenden Planunterlagen weiterhin nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund bleibt die Stellungnahme vom 11.06.2021 vollumfänglich aufrechterhalten. Hinweis: Wir bitten darum, uns zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier als auch in digitaler Form mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums zukommen zu lassen. Wir verweisen hierbei auf unser Schreiben „Mitteilung rechtskräftig gewordener Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen“ vom 08.12.2021. Besten Dank für Ihre Unterstützung. Stellungnahme v. 11.06.2021: Sehr geehrte Damen und Herren, der Markt Geisenhausen beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 14 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Solarpark Ödgarten“, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind: 
  • Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 Z). 
  • Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 G). 
  • Die charakteristischen Landschaften der Region sind zu bewahren und weiterzuentwickeln (RP 13 B I 1.2 G).
Bewertung: Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien – Windkraft, Solarenergie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie – dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung und dem Klimaschutz (LEP 6.2.1 Z). Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage kann ein Beitrag zum Bayerischen Energiekonzept „Energie Innovativ“ geleistet werden, wonach die Anteile der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Bayern gesteigert werden sollen. Insofern entsprechen die vorgelegten Bauleitplanungen den Erfordernissen der Raumordnung. 
Nach LEP 6.2.3 G sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte. Der für die Errichtung einer neuen Freiflächen-Photovoltaikanlage vorgesehene Standort grenzt im Norden an die Bahnstrecke 945 Landshut – Neumarkt-St. Veit. Diese ist im betroffenen Bereich jedoch nur eingleisig ausgebaut und wird zwischen Geisenhausen und Vilsbiburg noch von keiner Freiflächen-Photovoltaikanlage flankiert. Außerdem weist die überplante Fläche eine Exposition nach Norden bzw. Nordosten auf. Die Wahl des Standorts sowie dessen angebliche Vorbelastung kann deshalb nur bedingt nachvollzogen werden. Schließlich sollen Siedlungstätigkeit, Verkehrswege und Energieleitungen so schonend wie möglich in die Landschaft eingebunden werden (RP 13 B I 1.2 (B)). Die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage hat eine Größe von rund 13,2 ha und dürfte aufgrund ihrer Lage am Nordhang deutlich von den Weilern Wies, Unterrettenbach und Aign aus sichtbar sein. Um diese Sichtbarkeit zu Reduzieren und den Übergang in die freie Landschaft zu verbessern, sollte auf eine großzügige Eingrünung des Plangebietes geachtet werden. 
Die zeitlich befristete Nutzungsdauer und die sich daran anschließende Rückbauverpflichtung wird ausdrücklich begrüßt. 
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zu Vorbelastung: In der Stellungnahme werden vorbelastete Standorte nach dem LEP aufgeführt, „z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.)“. Für den späteren Anlagenbetreiber sind jedoch für die Förderfähigkeit die Vorgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) maßgebend, in dem eindeutig von Autobahnen und Schienenwegen die Rede ist, ohne hier weitere Differenzierungen vorzunehmen. Eine einheitliche Bewertung seitens des Gesetzgebers wäre also in diesem Zusammenhang nicht nur wünschenswert, sondern anzumahnen. Die Anzahl der Gleise ist u. E. hier nicht von Bedeutung. Wenn also seitens der Regierung die „angebliche Vorbelastung nur bedingt nachvollzogen werden kann“ wäre die Konsequenz eine Nichtüberplanung des Standorts. Gerade vor dem Hintergrund der Dringlichkeit einer Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien wird diesem Einwand daher nicht nachgekommen. Zu Einbindung in das Landschaftsbild: An den freien Seiten wurde eine einreihige Hecke zur Eingrünung geplant und in der Entwurfsfassung dargestellt. Insofern wurde hier die Stellungnahme durchaus berücksichtigt. Die gesamte Planung mit Ausgleichsflächen und Eingrünung wurde im Übrigen von der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt ausdrücklich begrüßt. Eine Änderung der Planung ist daher nicht geboten. Zu Hinweis: Der Hinweis wird berücksichtigt.                                                                                                9 : 0                                                                

Regionaler Planungsverband

Sehr geehrte Damen und Herren, der Markt Geisenhausen beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 14 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Solarpark Ödgarten“, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Hierzu hat der Regionale Planungsverband Landshut mit Schreiben vom 16.06.2021 sowie vom 06.04.2022 Stellung genommen. Die in der Stellungnahme vom 16.06.2021 getroffenen Aussagen bezüglich der Vorbelastung sowie der schonenden Landschaftseinbindung wurden in den vorliegenden Planunterlagen weiterhin nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund bleibt die Stellungnahme vom 16.06.2021 vollumfänglich aufrechterhalten.
Stellungnahme v. 16.06.2021: Sehr geehrte Damen und Herren, der Markt Geisenhausen beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 14 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Solarpark Ödgarten“, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind: 
  • Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 Z). 
  • Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 G). 
  • Die charakteristischen Landschaften der Region sind zu bewahren und weiterzuentwickeln (RP 13 B I 1.2 G).
Bewertung: Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien – Windkraft, Solarenergie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie – dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung und dem Klimaschutz (LEP 6.2.1 Z). Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage kann ein Beitrag zum Bayerischen Energiekonzept „Energie Innovativ“ geleistet werden, wonach die Anteile der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Bayern gesteigert werden sollen. Insofern entsprechen die vorgelegten Bauleitplanungen den Erfordernissen der Raumordnung. Nach LEP 6.2.3 G sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte. Der für die Errichtung einer neuen Freiflächen-Photovoltaikanlage vorgesehene Standort grenzt im Norden an die Bahnstrecke 945 Landshut – Neumarkt-St. Veit. Diese ist im betroffenen Bereich jedoch nur eingleisig ausgebaut und wird zwischen Geisenhausen und Vilsbiburg noch von keiner Freiflächen-Photovoltaikanlage flankiert. Außerdem weist die überplante Fläche eine Exposition nach Norden bzw. Nordosten auf. Die Wahl des Standorts sowie dessen angebliche Vorbelastung kann deshalb nur bedingt nachvollzogen werden. Schließlich sollen Siedlungstätigkeit, Verkehrswege und Energieleitungen so schonend wie möglich in die Landschaft eingebunden werden (RP 13 B I 1.2 (B)). Die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage hat eine Größe von rund 13,2 ha und dürfte aufgrund ihrer Lage am Nordhang deutlich von den Weilern Wies, Unterrettenbach und Aign aus sichtbar sein. Um diese Sichtbarkeit zu Reduzieren und den Übergang in die freie Landschaft zu verbessern, sollte auf eine großzügige Eingrünung des Plangebietes geachtet werden. Die zeitlich befristete Nutzungsdauer und die sich daran anschließende Rückbauverpflichtung wird ausdrücklich begrüßt. 
Abwägungsbeschluss: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zu Vorbelastung: In der Stellungnahme werden vorbelastete Standorte nach dem LEP aufgeführt, „z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.)“. Für den späteren Anlagenbetreiber sind jedoch für die Förderfähigkeit die Vorgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) maßgebend, in dem eindeutig von Autobahnen und Schienenwegen die Rede ist, ohne hier weitere Differenzierungen vorzunehmen. Eine einheitliche Bewertung seitens des Gesetzgebers wäre also in diesem Zusammenhang nicht nur wünschenswert, sondern anzumahnen. Die Anzahl der Gleise ist u. E. hier nicht von Bedeutung. Wenn also seitens des Regionalen Planungsverbandes die „angebliche Vorbelastung nur bedingt nachvollzogen werden kann“ wäre die Konsequenz eine Nichtüberplanung des Standorts. Gerade vor dem Hintergrund der Dringlichkeit einer Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien wird diesem Einwand daher nicht nachgekommen. Zu Einbindung in das Landschaftsbild: An den freien Seiten wurde eine einreihige Hecke zur Eingrünung geplant und in der Entwurfsfassung dargestellt. Insofern wurde hier die Stellungnahme durchaus berücksichtigt. Die gesamte Planung mit Ausgleichsflächen und Eingrünung wurde im Übrigen von der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt ausdrücklich begrüßt. Eine Änderung der Planung ist daher nicht geboten.                                                9 : 0

Deutsche Bahn AG – DB Immobilien

Sehr geehrte Damen und Herren, die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH (Südostbayernbahn) bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zu o. g. Planverfahren. Gegen die vorgelegte Planung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. Infrastrukturelle Belange: Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren. Die neu eingereichte Planung sieht die Umverlegung des Feldweges mit Anbindung an den BÜ 21,831 vor. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Einbindung außerhalb des Räumstreckenbereichs von 30 m (ab Gleismitte) des BÜ 21,8 erfolgen muss. Für Rückfragen oder weitere Auskünfte steht Ihnen die DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 7, 84453 Mühldorf am Inn, Herr Wunde, Tel.: +49 8631 609 314, E-Mail: bauen.sob@deutschebahn.com zur Verfügung. Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflexionseffekte erhöht werden. Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können. Baumaßnahmen in Nähe von Bahnbetriebsanlagen erfordern umfangreiche Vorarbeiten und Sicherungsvorkehrungen zum Schutz der Kabel, Leitungen und Anlagen der DB AG. Im unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften muss jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet werden. Eine Beteiligung der DB Kommunikationstechnik GmbH hat ergeben, dass im betroffenen Bereich ein Streckenfernmelde- und ein Lwl-Kabel der DB Netz AG liegen. TK-Anlagen der DB Netz AG dürfen nicht überbaut und beeinträchtigt werden und müssen jederzeit frei zugänglich sein. Bei Kreuzungen sind die Fernmeldekabel grundsätzlich zu unterkreuzen. Es ist ein Sicherheitsabstand zum Kabel von mind. 2,0 m einzuhalten. Die Kabelschächte müssen zum Zwecke der Instandhaltung/Entstörung jederzeit zugänglich bleiben. Die Lage der Kabel und TK-Anlagen kann den beigefügten aktuellen Braunstrichplänen entnommen werden. Die Angaben zu Anlagen der DB AG erfolgen nur auf Basis der vorhandenen Lagepläne. Mit erdverlegten Bahnhofskabeln ist jederzeit zu rechnen. Diese sind nicht im zentralen Archiv dokumentiert. Wir weisen darauf hin, dass Aufträge für Maßnahmen an TK-Kabeln und TK-Anlagen der DB Netz AG, grundsätzlich bei der DB Kommunikationstechnik zu beauftragen sind. Kontakt: DB.KT.Trassenauskunft-TK@deutschebahn.com. Bitte teilen Sie uns schriftlich (mindestens 15 Arbeitstage vorher) und unter Angabe unserer Bearbeitungsnummer den Wunschtermin zur örtlichen Einweisung mit. Bitte nutzen Sie dafür das beigefügte Formular Beantragung örtliche Kabeleinweisung und senden dieses ausgefüllt an Kontakt: DB.KT.Trassenauskunft-TK@deutschebahn.com. Die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft "Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel" sind strikt einzuhalten. Die Merkblätter und eine Verpflichtungserklärung werden bei der örtlichen Einweisung übergeben. Die erfolgte Einweisung ist zu protokollieren. Die Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklärung ist rechtzeitig vor Baubeginn und von der bauausführenden Firma unterzeichnet an uns zurückzusenden. Ohne der unterzeichneten Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklärung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Diese Auskunft für die DB Netz AG ist für einen Zeitraum von 24 Monaten gültig und bezieht sich ausschließlich auf den angefragten Bereich. Im Auftrag der Vodafone GmbH wird mitgeteilt, dass der angefragte Bereich das Lwl-Kabel F 7110 der Vodafone GmbH enthält. Für die Zustimmung der Baumaßnahme zum Schutz der Vodafone - Kabel / Anlagen, wenden Sie sich bitte an den Verantwortlichen der Vodafone GmbH. Diese Auskunft für die Fa. Vodafone ist für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig und bezieht sich ausschließlich auf den angefragten Bereich. Der Antragsteller ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen. Grenzsteine, Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine dürfen nicht beschädigt, verändert, verschüttet oder überdeckt werden.
Grundsätzlich dürfen Oberflächen- und sonstige Abwässer nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Durch die Maßnahme darf dem Bahngelände kein zusätzliches Oberflächenwasser zugeführt werden. Die Vorflutverhältnisse dürfen nicht zum Nachteil der Bahnanlagen verändert werden sowie die Bahnkörperentwässerungsanlagen (Durchlässe, Bahngräben, etc.) in ihrer Funktion keinesfalls beeinträchtigt werden. Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Der Bereich ist von Bäumen, Hecken usw. freizuhalten. Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Für das Anpflanzen von Bäumen gilt es den Mindestabstand von 10 m (Freischnittbereich künftige Oberleitungsanlage) einzuhalten. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen. Das Vorhaben befindet sich an der zur Elektrifizierung vorgesehenen Bahnstrecke 5720 Neumarkt St. Veit – Landshut. Wir machen darauf aufmerksam, dass durch die geplante Elektrifizierung der Strecke mit dadurch bedingter Ausgestaltung (Oberleitung und deren Elemente) es künftig zu Einschränkungen kommen kann. Durch das Aufstellen von Oberleitungsmasten kann es beispielsweise zu Abschattungen kommen. Im Rahmen der Vorplanung muss mit dem Betreiber überprüft werden, ob ggf. Teile der Anlage bauzeitlich zurückgebaut, bzw. umgesetzt werden müssen. Als Ansprechpartner fungiert die DB Netz AG, Projekte Ausbau Südostbayern, Herr Falko Haase (I.NI-S-A-S), E-Mail: Falko.F.Haase@deutschebahn.com. Immobilienrelevante Belange: Bahneigener Grundbesitz innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist nicht vorhanden. Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass ohne vertragliche Vereinbarung Bahngelände weder im noch über dem Erdboden überbaut werden darf. Werden Kreuzungen von Bahnstrecken mit Wasser-, Gas- und Stromleitungen sowie Kanälen und Durchlässen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei der DB Immobilien, Liegenschaftsmanagement, zu stellen. Hinweise für Bauten nahe der Bahn: Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen. Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis: Der Eisenbahnverkehr darf – bereits während der Baumaßnahme – weder beeinträchtigt noch gefährdet werden. Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit. Auch das Überschreiten der Bahnanlagen ist grundsätzlich untersagt! Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 – 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe oder Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. Der Deutschen Bahn AG dürfen durch das Vorhaben keine Nachteile und keine Kosten entstehen. Anfallende Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Abwägungsbeschluss: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bereits in den textlichen Hinweisen zum Bebauungs- und Grünordnungsplan aufgeführt. Eine Kopie des Schreibens wird an den Antragsteller weitergeleitet.                                                                                9 : 0                                                                

Eisenbahn-Bundesamt

Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben ist am 03.11.2022 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von dem Bebauungsplan „Solarpark Ödgarten“ mit gleichzeitiger Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes des Marktes Geisenhausen (14. Änderung) berührt, da die nächstgelegene Bahnlinie, die Bahnstrecke 5720, Neumarkt St. Veit- Landshut, nördlich an das Planungsgebiet angrenzt. Die vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplan „Solarpark Ödgarten“ mit gleichzeitiger Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes des Marktes Geisenhausen (14. Änderung) haben wir zur Kenntnis genommen. Die ergänzende Stellungnahme zum Blendgutachten mit Informationen zu Blendwirkungen bzw. zu deren Vermeidung eventueller Blend- und Störwirkungen von Lokführern der Bahnstrecke Neumarkt St. Veit- Landshut durch die geplante Photovoltaikanlage, vom 29.04.2022 lag den Unterlagen bei. Das Eisenbahn - Bundesamt dankt für die Berücksichtigung und die Beachtung unserer Hinweise. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass im Planungsbereich das Projekt „ABS Regensburg – Mühldorf – Rosenheim“ liegt, wobei es sich um ein Projekt des Bedarfsplans für Bundesschienenwege handelt (Anlage zu § 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz). Das Projekt ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 als Vorhaben des Potentiellen Bedarfs eingestuft, die Maßnahme sieht vsl. Kapazitätserhöhung Obertraubling – Landshut, abschnittsweise 2. Gleis u. Elektrifizierung Landshut – Mühldorf – Rosenheim, Vmax 160 km/h, vor. Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München (Kompetenzteam Baurecht: KTB.Muenchen@deutschebahn.com) als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
Abwägungsbeschluss: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Kopie des Schreibens wird an den Antragsteller weitergeleitet.                                                                                 9 : 0                                                                        

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem 
o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Bereich Landwirtschaft: Die Stellungnahme des Bereich Landwirtschaft vom 07.04.2022 ist weiterhin unverändert gültig.
Die Straßen und Wege rund und durch das Planungsgebiet sind wichtige Zufahrten zu den land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der Verlegung des Wirtschaftsweges die Befahrbarkeit für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zu jederzeit gegeben sein muss. Bereich Forsten: Die Stellungnahmen des Bereich Forsten vom 14.6.2021 und vom 7.4.2022 sind weiterhin unverändert gültig. Stellungnahme v. 07.04.2022: 2.5        Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage. Bereich Forsten: Die Stellungnahme des Bereich Forsten vom 14.6.2021 ist weiterhin unverändert gültig. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben teilweise in einem Bereich realisiert werden soll, für den eine konkrete, drohende forstliche Gefahr vorliegt. Sofern durch Waldbäume Sachschäden an der Fotovoltaikanlage verursacht werden, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass vom Waldbesitzer des Waldgrundstückes mit der Flurnummer 807 der Gemarkung Bergham und vom Markt Geisenhausen Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Sofern das Bauvorhaben trotzdem im Baumfallbereich realisiert wird, sollte eine Duldungs- und Haftungsausschlusserklärung zu Gunsten des Waldbesitzers des Waldgrundstückes mit der Flurnummer 807 der Gemarkung Bergham und des Marktes Geisenhausen abgegeben werden. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen, aber die Wahrscheinlichkeit verringert werden, dass der Waldeigentümer und der Markt Geisenhausen für Schäden, die durch Wald bzw. die Waldbewirtschaftung an dem vorgesehenen Bauwerk entstehen in Anspruch genommen werden.
Damit diese auch für eventuelle Rechtsnachfolger eine bindende Wirkung erreicht, sollte die Duldungserklärung auch dinglich gesichert werden. Bereich Landwirtschaft: Bei allen Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind die geltenden Regelungen des AGBGB Art. 47 und 48 zu beachten und zu angrenzenden benachbarten Flächen nachfolgende Abstände einzuhalten: 
• 0,50 m für Gehölze
• 2,00 m für Gehölze höher als 2,0 m Wuchshöhe
• 4,00 m zu landwirtschaftlichen Nutzflächen für Gehölze höher als 2,00 m bei erheblicher Beeinträchtigung. Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche darf nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt werden. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt ist sicher zu stellen. Stellungnahme Bereich Forsten v. 14.06.2021: 2.5        Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage. Forstwirtschaft: Das vorgesehene Bebauungsplangebiet „Solarpark Ödgarten“ grenzt auf der südwestlichen Seite mit einem erheblichen Teil an Wald i.S. des § 2 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) an. Somit ist Wald mittelbar, bzw. indirekt betroffen. Die betroffenen Waldflächen setzen sich aus Mischbeständen mit bis zu rund 120 Jahren zusammen. Die Bestände setzen sich vor allem aus den Baumarten Fichte und Birke zusammen. Die Bäume erreichen eine Höhe von bis zu rund 35 Meter. Dies entspricht auch dem Baumfallbereich.  
In den Waldbeständen befinden sich in den älteren Beständen beschädigte Fichten. Von diesen Bäumen geht eine konkrete drohende Gefahr aus. Auch bereits bei Stürmen mit geringer Windstärke oder bei geringen Schneelasten können sie, oder Teile davon, auf die Fläche des vorgesehenen Bebauungsplangebietes stürzen. Unabhängig davon ist nicht auszuschließen, dass durch Sturm oder Schnee auch gesunde Bäume umstürzen oder Baumkronen oder Kronenteile abbrechen. Damit kein Sachschaden entsteht sollte die Baugrenze durchgängig außerhalb des Fallbereiches der Bäume liegen. Dies ist bei der aktuellen Planung nicht gegeben. Mit dem genannten Abstand zwischen der Baugrenze und den Waldflächen treten auch keine zusätzlichen Bewirtschaftungserschwernisse für die benachbarten Waldbesitzer ein. Bewirtschaftungserschwernisse können durch einen zusätzlichen Aufwand für Verkehrssicherungskontrollen und ggf. Verkehrssicherungsmaßnahmen und zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Holzernte entstehen. Die Bewirtschaftungserschwernisse und die Gefahr von Sachschäden werden ebenfalls minimiert, wenn im Fallbereich der Bäume keine Einfriedungen erstellt werden. Der genannte Abstand reduziert auch eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Solarmodule im Schattenband des Waldes. Somit sind gleichzeitig für die Zukunft Konflikte zwischen Betreiber und Waldbesitzer in diesem Punkt entschärft.
Abwägungsbeschluss: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Befahrbarkeit der Wege durch das Plangebiet für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr wird sichergestellt. Ein Hinweis auf die erforderliche Duldung von Immissionen aus der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist bereits im Bebauungsplan enthalten. Ein Hinweis auf die genannten Abstände wird noch in der Planung ergänzt. Der geplante Waldabstand von 20 m soll beibehalten werden und wird als ausreichend erachtet. Mit den Eigentümern der angrenzenden Waldgrundstücke FI.-Nrn, 807 und 808 wurden privatrechtliche Vereinbarungen geschlossen, wonach die Waldbesitzer dem Vorhabenträger keinen Schadenersatz leisten müssen, wenn im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes oder durch unvorhergesehene Ereignisse wie Z.B, Sturm, Schneebruch O.A. Sachschäden an den Anlagen des Vorhabenträgers entstehen. Ferner wurde vereinbart, wie die Waldbesitzer im Fall, dass Bäume oder Teile von Bäumen auf das Grundstück des Vorhabenträgers fallen, diese entfernen können und dürfen.                                         9 : 0                                

Bayerischer Bauernverband 
Sehr geehrte Damen und Herren, aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes (Kreisverband Landshut) bestehen keine weiteren Bedenken zum aktuellen Stand der Planung.
Die Stellungnahmen vom 15.06.2021 sowie vom 30.03.2022 zu den ersten beiden Auslegungen bleiben aufrechterhalten. Stellungnahme v. 30.3.2022: Sehr geehrte Damen und Herren, zu der im Betreff genannten Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Die Stellungnahme vom 15.06.2021 zum Vorentwurf bleibt aufrechterhalten. Ergänzend dazu ist noch folgendes anzumerken: Die betroffenen Flächen haben eine gute Bonität und sind somit für die heimische Landwirtschaft und damit verbunden Lebensmittelerzeugung von hoher Bedeutung. Der Interessenskonflikt zwischen Lebensmittel- und Stromerzeugung sollte, auch hinsichtlich der aktuellen Situation, immer genau abgewogen werden. Eine Bebauung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage sollte nur auf minderwertigen landwirtschaftlichen Flächen ermöglicht werden. Stellungnahme v. 15.06.2021: Sehr geehrte Damen und Herren, zu der im Betreff genannten Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Der Bayerische Bauernverband setzt sich dafür ein, dass die Politik auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene den Ausbau der Photovoltaik durch geeignete Rahmenbedingungen weiter unterstützt. Dabei sollten PV-Anlagen vorrangig auf Dachflächen installiert werden. Dennoch können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandorten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten. Das Planungsgebiet wird derzeit als Ackerfläche genutzt. Für die Landwirtschaft sind Acker- und Grünlandflächen die wichtigsten Produktionsfaktoren. Bei Ausweisung eines Sondergebietes mit Freiflächenphotovoltaikanlage wird diese Fläche der landwirtschaftlichen Produktion entzogen. Das alleinige Vorhandensein einer Bahnlinie rechtfertigt in unseren Augen nicht den immensen Entzug landwirtschaftlicher Nutzflächen. Zentrales Anliegen des Bayerischen Bauernverbandes ist es aber auch, den Ausbau der Photovoltaik durch dezentrale, standortangepasste und auch in das bayerische Kulturlandschaftsbild passende PV-Anlagen in der Hand der Landwirtschaft umzusetzen. Oberstes Ziel muss es sein, die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu halten und PV-Anlagen zu installieren, die sowohl bei den Landwirten, wie auch bei den Bürgern Akzeptanz finden. Die Anwohner und anliegenden Landwirte sollten deshalb in solche Planungen frühzeitig eingebunden werden. Für den Fall, dass diese Planung weiter verfolgt wird, sollten folgende Punkte beachtet werden: Der Geltungsbereich grenzt nordwestlich und südöstlich an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch ausgehen. Sollten durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung eventuelle Schäden (Staub, Steinschlag) auftreten, dürfen keine Schadensersatzansprüche gegen den Bewirtschafter gestellt werden. Hinweise dazu sind lobenswerter Weise bereits in den Textlichen Hinweisen vorhanden. Zur Abgrenzung des Planungsgebietes ist ein 3 m breiter Pufferstreifen zwischen der Zaunanlage und der landwirtschaftlichen Nutzfläche geplant. Ein grenznaher Zaun würde für die angrenzende Ackerfläche Bewirtschaftungserschwernisse entlang der Grenze hervorrufen. Der Grünstreifen muss regelmäßig vom Anlagenbetreiber gepflegt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Ausbreitung von Problemunkräutern (z.B. Ampfer oder Disteln) unterbunden wird. Falls grenznahe Gehölzgruppen, Bäume oder Sträucher geplant sind, sollten diese so gepflanzt werden, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt wird. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt muss sichergestellt werden. Aufgrund der Größe des Planungsgebietes und der Einzäunung der Anlage ist durchaus auch mit Folgen für die Jagd zu rechnen. Die Jagdgenossenschaft Bergham sowie ihr Jagdpächter sollte vorab in die Planung mit einbezogen werden. Der Zaun entlang der Bahnlinie sollte bis an die Bebauungsplangrenze hinausgerückt werden, damit Äsungsflächen entlang der Bahnlinie vermieden werden. Die Mahd und Pflege der Grünflächen im Anlagenbereich sollten immer nach der Brut- und Setzzeit durchgeführt werden. 
Abwägungsbeschluss: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Dem Marktgemeinderat ist bewusst, dass hier ertragsmäßig wertvolle Flächen für einen längeren Zeitraum der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Gleichzeitig entstehen durch die Umnutzung aus Sicht des Natur- und Artenschutzes wertvolle Flächen sowohl im Bereich der Modulflächen (extensive Grünflächen) als auch im Bereich der anzulegenden Ausgleichsflächen. Hinzu kommt die Erhöhung des Anteils regenerativ erzeugter Energien, die einen wichtigen Beitrag zur globalen Zielsetzung der Verlangsamung des Klimawandels leisten soll.  Den daraus entstehenden Zielkonflikt hat die Marktgemeinde zugunsten der Freiflächen-Photovoltaikanlage entschieden, natürlich unter der Voraussetzung, 
  • dass es sich um Flächen an Bahnlinien oder Autobahnen handelt, die entsprechend der bundespolitischen Intention gemäß EEG bevorzugt zur Umsetzung der Klimaziele mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen überplant werden sollen
  • dass die Anlagen rückstandsfrei zurückgebaut werden können und damit nicht dauerhaft der Landwirtschaft entzogen werden
Der Zaun zur Bahnlinie hin wird bis an die Grundstücksgrenze hinausgerückt, damit Äsungsflächen entlang der Bahnlinie vermieden werden. Die Eingrünungshecke wird in diesem Bereich innerhalb des Zauns vorgesehen.                                                                                 9 : 0                                                                                



Die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landshut, das Wasserwirtschaftsamt Landshut, das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, die Bayernwerk Netz GmbH, der Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., der BUND Naturschutz und die Stadt Vilsbiburg wurden am Verfahren beteiligt und gaben keine Stellungnahme ab. Die Technische Bauabteilung des Landratsamtes Landshut, der Technische Immissionsschutz des Landratsamtes Landshut, die Abteilung Wasserrecht des Landratsamtes Landshut, die Abteilung Abfallwirtschaft des Landratsamtes Landshut und die Kreisbrandinspektion wurden am Verfahren beteiligt und erklärten ihr Einverständnis, erhoben keine Einwände, Bedenken, Erinnerungen, Anmerkungen, gaben keine Äußerung ab. Bedenken und Anregungen von Privatpersonen gingen keine ein.                 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2023 10:01 Uhr