Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter - Neuerlass
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 23.02.2021
Beratungsreihenfolge
Diskussionsverlauf
Im Jahr 2012 wurde die bezeichnete Verordnung (VO) des Marktes Geisenhausen neu erlassen, weil die Geltungsdauer der alten VO nach 20 Jahren ablief. Grundlage für die neue Verordnung war das entsprechende Muster des Bayerischen Gemeindetages aus dem Jahr 2009. Mit der neuen Verordnung 2012 wurde unter anderem auch die Sicherungspflicht (d.h. die Verpflichtung zum Winterdienst = Räumen und Streuen der Gehbahnen) der Anlieger auf gemeinsame Geh- und Radwege sowie selbständige Gehwege und selbständige Geh- und Radwege ausgedehnt.
Allerdings hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 17.02.2020 entschieden, dass die Ermächtigungsgrundlage der VO, Art. 51 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) keine Übertragung der Winterdienstpflichten für selbständige Gehwege und selbständige Geh- und Radwege auf die Anlieger ermöglicht.
Das Urteil des BayVGH wiederum hat den Landesgesetzgeber veranlasst, Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG zu ändern. Diese Gesetzesänderung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und schafft nun wieder die rechtlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Anlieger auch zum Winterdienst für sog. sonstige öffentliche Straßen, insbesondere beschränkt öffentliche Wege, also selbständige Gehwege und selbständige Geh- und Radwege.
Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt, die Reinigungs- und Sicherungsverordnung aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage neu zu erlassen, weil Zweifel bestehen, ob das nachträgliche Inkrafttreten einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eine Rechtsverordnung heilen kann, die zuvor auf eine unzureichende Grundlage gestützt worden ist.
Der Gemeindetag hat 2017 auch ein neues Verordnungsmuster herausgegeben. Der Entwurf der neuen Verordnung, der den Unterlagen beigefügt war, umfasst deshalb folgende Änderungen:
- Aktualisierung der Ermächtigungsgrundlage der Verordnung, damit die Verpflichtung zum Winterdienst auf selbständigen Geh- und Radwegen künftig wieder rechtlich zulässig übertragen ist.
- Anpassung an das neue Verordnungsmuster aus dem Jahre 2017. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen.
Lediglich bei der Verpflichtung zum Reinigen des Gehweges (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. a der VO) wird empfiehlt die Verwaltung, die Vorgabe „mindestens einmal im Monat“ zu streichen. Derartige Pauschalregelungen hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nämlich für unzulässig.
Beschluss
Die Verordnung des Marktes Geisenhausen über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter wird in der vorgelegten Fassung neu erlassen. Sie tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt 20 Jahre. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 20.03.2012 aufgehoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 27.04.2021 09:02 Uhr