Abwägung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Der Marktgemeinderat hat am 23.03.2021 die Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 14 beschlossen. Das Ingenieurbüro PLANTEAM, Landshut, erstellte einen Vorentwurf in der Fassung vom 21.04.2021. Der Vorentwurf war in der Zeit von 21.05.2021 bis 22.06.2021 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ausgelegt. Die dazu eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 1 Abs. 6 und § 1 a Abs. 2 BauGB wie folgt abgewägt:
Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde
2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage) Von einer PV-Anlage geht eine Blendwirkung aus. lmmissionsorte, die vornehmlich nördlich von einer Photovoltaikanlage gelegen sind, sind meist unproblematisch. Eine genauere Betrachtung ist im Wesentlichen nur dann erforderlich, wenn der Immissionsort vergleichsweise hoch liegt und/oder die Photovoltaikmodule besonders flach angeordnet sind. Kritische Immissionsorte liegen meist westlich oder östlich einer PV-Anlage und sind weniger als ca. 100 m von dieser entfernt. Da der nächstgelegene Immissionsort nur in einer östlichen Entfernung von ca. 50 bzw. 55 m liegt, sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen. Zur abschließenden Beurteilung werden Informationen zur Anordnung der Module und ggf. ein Blendgutachten benötigt. Hierzu sollte mit der unteren Immissionsschutzbehörde Rücksprache gehalten werden. Eine abschließende Beurteilung durch die untere Immissionsschutzbehörde ist aus den o.g. Gründen nicht möglich.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das geforderte Blendschutzgutachten wird zur Entwurfsfassung des Bebauungs- und Grünordnungsplans erstellt und zur Verfügung gestellt. Die Anlieger werden vor einer Blendung geschützt. 9 : 0
Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung
Sehr geehrte Damen und Herren, der Markt Geisenhausen beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 14 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Solarpark Ödgarten“, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind: Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 Z). Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 G). Die charakteristischen Landschaften der Region sind zu bewahren und weiterzuentwickeln (RP 13 B I 1.2 G). Bewertung: Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien – Windkraft, Solarenergie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie – dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung und dem Klimaschutz (LEP 6.2.1 Z). Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage kann ein Beitrag zum Bayerischen Energiekonzept „Energie Innovativ“ geleistet werden, wonach die Anteile der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Bayern gesteigert werden sollen. Insofern entsprechen die vorgelegten Bauleitplanungen den Erfordernissen der Raumordnung.
Nach LEP 6.2.3 G sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte. Der für die Errichtung einer neuen Freiflächen-Photovoltaikanlage vorgesehene Standort grenzt im Norden an die Bahnstrecke 945 Landshut – Neumarkt-St. Veit. Diese ist im betroffenen Bereich jedoch nur eingleisig ausgebaut und wird zwischen Geisenhausen und Vilsbiburg noch von keiner Freiflächen-Photovoltaikanlage flankiert. Außerdem weist die überplante Fläche eine Exposition nach Norden bzw. Nordosten auf. Die Wahl des Standorts sowie dessen angebliche Vorbelastung kann deshalb nur bedingt nachvollzogen werden. Schließlich sollen Siedlungstätigkeit, Verkehrswege und Energieleitungen so schonend wie möglich in die Landschaft eingebunden werden (RP 13 B I 1.2 (B)). Die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage hat eine Größe von rund 13,2 ha und dürfte aufgrund ihrer Lage am Nordhang deutlich von den Weilern Wies, Unterrettenbach und Aign aus sichtbar sein. Um diese Sichtbarkeit zu Reduzieren und den Übergang in die freie Landschaft zu verbessern, sollte auf eine großzügige Eingrünung des Plangebietes geachtet werden.
Die zeitlich befristete Nutzungsdauer und die sich daran anschließende Rückbauverpflichtung wird ausdrücklich begrüßt.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
An den freien Seiten wird wie einreihige Hecke zur Eingrünung gepflanzt, dadurch wird die Einbindung in das Landschaftsbild verbessert. 9 : 0
Regionaler Planungsverband
Sehr geehrte Damen und Herren, der Markt Geisenhausen beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 14 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Solarpark Ödgarten“, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind: Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 Z). Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 G). Die charakteristischen Landschaften der Region sind zu bewahren und weiterzuentwickeln (RP 13 B I 1.2 G). Bewertung: Die verstärkte Erschließung und Nutzung der erneuerbaren Energien – Windkraft, Solarenergie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie – dienen dem Umbau der bayerischen Energieversorgung und dem Klimaschutz (LEP 6.2.1 Z). Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage kann ein Beitrag zum Bayerischen Energiekonzept „Energie Innovativ“ geleistet werden, wonach die Anteile der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Bayern gesteigert werden sollen. Insofern entsprechen die vorgelegten Bauleitplanungen den Erfordernissen der Raumordnung. Nach LEP 6.2.3 G sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte. Der für die Errichtung einer neuen Freiflächen-Photovoltaikanlage vorgesehene Standort grenzt im Norden an die Bahnstrecke 945 Landshut – Neumarkt-St. Veit. Diese ist im betroffenen Bereich jedoch nur eingleisig ausgebaut und wird zwischen Geisenhausen und Vilsbiburg noch von keiner Freiflächen-Photovoltaikanlage flankiert. Außerdem weist die überplante Fläche eine Exposition nach Norden bzw. Nordosten auf. Die Wahl des Standorts sowie dessen angebliche Vorbelastung kann deshalb nur bedingt nachvollzogen werden. Schließlich sollen Siedlungstätigkeit, Verkehrswege und Energieleitungen so schonend wie möglich in die Landschaft eingebunden werden (RP 13 B I 1.2 (B)). Die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage hat eine Größe von rund 13,2 ha und dürfte aufgrund ihrer Lage am Nordhang deutlich von den Weilern Wies, Unterrettenbach und Aign aus sichtbar sein. Um diese Sichtbarkeit zu Reduzieren und den Übergang in die freie Landschaft zu verbessern, sollte auf eine großzügige Eingrünung des Plangebietes geachtet werden.
Die zeitlich befristete Nutzungsdauer und die sich daran anschließende Rückbauverpflichtung wird ausdrücklich begrüßt.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. An den freien Seiten wird wie einreihige Hecke zur Eingrünung gepflanzt, dadurch wird die Einbindung in das Landschaftsbild verbessert. 9 : 0
Deutsche Bahn AG – DB Immobilien
Sehr geehrte Damen und Herren, die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zu o. g. Bauleitplanung.
Gegen die vorgelegte Planung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. Infrastrukturelle Belange: Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.
Der Bebauungsplan "Solarpark Ödgarten" sieht vor, dass der bestehende Wirtschaftsweg, der durch das Planungsgebiet führt, verlegt und begradigt werden soll, um sowohl die Durchfahrt als auch die Anlagenpositionierung zu erleichtern. Der Wirtschaftsweg befindet sich am Bahnübergang BÜ-Schlachthaus Bahn-km 22,131, der ausschließlich für landwirtschaftlichen Verkehr ausgelegt ist. Die vorgesehene Umverlegung der Straße bedarf einer fachgerechten/LST-technischen Planung. Da der Kreuzungswinkel der Straße geändert wird, muss der BÜ umgeplant werden. Da aus Sicht der DB AG keine Notwendigkeit für den BÜ 22,131 weiterhin besteht, fordern wir den Rückbau des BÜ’s, da die Erschließung des Solarparks von östlicher Seite über den BÜ km 21,831 erfolgen kann. Dem Bebauungsplan "Solarpark Ödgarten" wird daher unter folgenden Auflagen zugestimmt: - Ersatzlose Beseitigung des BÜ km 22,131 - Bei Bedarf der Erschließung: vom BÜ km 21,831 mit Einbindung außerhalb der Räumstrecke (30 m von der Gleismitte). Als Ansprechpartner fungiert die DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 7, 84453 Mühldorf am Inn, Herr Mario Willsch, Tel.: 08631609337, E-Mail: bauen.sob@deutschebahn.com.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflexionseffekte erhöht werden. Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Staubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können. Baumaßnahmen in Nähe von Bahnbetriebsanlagen erfordern umfangreiche Vorarbeiten und Sicherungsvorkehrungen zum Schutz der Kabel, Leitungen und Anlagen der DB AG. Im unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften muss jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet werden. Eine Beteiligung der DB Kommunikationstechnik GmbH hat ergeben, dass im betroffenen Bereich ein Streckenfernmelde- und ein Lwl-Kabel der DB Netz AG liegen. Die Kabelanlage/der Kabeltrog der DB Netz AG darf nicht überbaut, überschüttet freigegraben oder beschädigt werden. Kabelmerkzeichen dürfen nicht entfernt werden. Es ist ein Sicherheitsabstand zum Kabel von mind. 2,0 m einzuhalten. Die Kabelschächte müssen zum Zwecke der Instandhaltung/Entstörung jederzeit zugänglich bleiben. Die Lage der Systeme kann den beigefügten Kabellageplänen entnommen werden. Vor Baubeginn ist zwingend eine Kabeleinweisung durch die DB Kommunikationstechnik GmbH erforderlich. Kontakt: DB.KT.Trassenauskunft-TK@deutschebahn.com. Aus organisatorischen Gründen wird der Antragsteller gebeten, einen Termin für die örtliche Kabeleinweisung schriftlich (mindestens 10 Arbeitstage vorher und unter Angabe Streckennummer km von - bis) anzumelden. Die erfolgte Einweisung ist zu protokollieren. Die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft "Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel" sind strikt einzuhalten. Die Merkblätter und eine Verpflichtungserklärung werden bei der örtlichen Einweisung übergeben. Die Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklärung ist rechtzeitig vor Baubeginn und von der bauausführenden Firma unterzeichnet an uns zurückzusenden. Ohne Vorliegen der unterzeichneten Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklärung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.
Die Gültigkeit der Betreiberauskunft bezieht sich ausschließlich für den Zeitraum von 6 Monaten. Für Vorhaben außerhalb dieses Zeitraumes ist die Betreiberauskunft erneut einzuholen. Dies gilt ebenso für Maßnahmen außerhalb des in der Zeichnung genau abgegrenzten Bereiches. Im Auftrag der Vodafone GmbH wird mitgeteilt, dass der angefragte Bereich das Lwl-Kabel F 7110 der Vodafone GmbH enthält. Abstimmgen zu Schutzabständen und einer ggf. notwendigen Kabeleinweisung sind direkt an die Vodafone GmbH, Herrn Ernst Storath Tel.: 0911/6423-133, E-Mail: ernst.storath@vodafone.com, zu richten. Der Antragsteller ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen. Grenzsteine, Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine dürfen nicht beschädigt, verändert, verschüttet oder überdeckt werden. Grundsätzlich dürfen Oberflächen- und sonstige Abwässer nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Durch die Maßnahme darf dem Bahngelände kein zusätzliches Oberflächenwasser zugeführt werden. Die Vorflutverhältnisse dürfen nicht zum Nachteil der Bahnanlagen verändert werden sowie die Bahnkörperentwässerungsanlagen (Durchlässe, Bahngräben, etc.) in ihrer Funktion keinesfalls beeinträchtigt werden. Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Der Bereich ist von Bäumen, Hecken usw. freizuhalten. Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Für das Anpflanzen von Bäumen gilt es den Mindestabstand von 10 m (Freischnittbereich künftige Oberleitungsanlage) einzuhalten. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen. Das Vorhaben befindet sich an der zur Elektrifizierung vorgesehenen Bahnstrecke 5720 Neumarkt St. Veit – Landshut. Wir machen darauf aufmerksam, dass durch die geplante Elektrifizierung der Strecke mit dadurch bedingter Ausgestaltung (Oberleitung und deren Elemente) es künftig zu Einschränkungen kommen kann. Durch das Aufstellen von Oberleitungsmasten kann es beispielsweise zu Abschattungen kommen. Im Rahmen der Vorplanung muss mit dem Betreiber überprüft werden, ob ggf. Teile der Anlage bauzeitlich zurückgebaut, bzw. umgesetzt werden müssen. Als Ansprechpartner fungiert die DB Netz AG, Projekte Ausbau Südostbayern, Herr Falko Haase (I.NI-S-A-S), E-Mail: Falko.F.Haase@deutschebahn.com. Immobilienrelevante Belange:
Bahneigener Grundbesitz innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist nicht vorhanden.
Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass ohne vertragliche Vereinbarung Bahngelände weder im noch über dem Erdboden überbaut werden darf. Werden Kreuzungen von Bahnstrecken mit Wasser-, Gas- und Stromleitungen sowie Kanälen und Durchlässen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei der DB Immobilien, Liegenschaftsmanagement, zu stellen. Hinweise für Bauten nahe der Bahn: Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen. Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis: Der Eisenbahnverkehr darf – bereits während der Baumaßnahme – weder beeinträchtigt noch gefährdet werden. Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit. Auch das Überschreiten der Bahnanlagen ist grundsätzlich untersagt! Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe oder Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. Der Deutschen Bahn AG dürfen durch das Vorhaben keine Nachteile und keine Kosten entstehen. Anfallende Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben. Schlussbemerkungen: Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Kopie des Schreibens wird an den Antragsteller weitergeleitet. Zu infrastrukturelle Belange: Der Kreuzungswinkel des Wirtschaftswegs zur Bahnlinie wird nicht geändert, im Bereich des Bahnübergangs ist keine Änderung vorgesehen. Da der Wirtschaftsweg in seiner Funktion weiterhin benötigt wird, soll kein Rückbau des Bahnübergangs erfolgen. Vom Antragsteller ist durch ein Blendgutachten nachzuweisen, dass von der Anlage keine Blendwirkung auf die Bahnlinie ausgeht. Die übrigen Hinweise zu infrastrukturellen Belangen sowie die Hinweise zu immobilienrelevanten Belangen und die Hinweise für Bauten nahe der Bahn werden in die textlichen Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen. 9 : 0
Eisenbahn-Bundesamt
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Schreiben ist am 20.05.2021 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von dem vorhabensbezogenen Bebauungsplan Solarpark Ödgarten in Verbindung mit der Änderung des Flächennutzungsplanes berührt. Blendwirkung: Trotz der nördlichen Lage der Eisenbahnstrecke Neumarkt-St. Veit – Landshut ist eine Verhinderung einer Blendwirkung von bewegten Schienenfahrzeugen durch die Solarpanelle nicht gänzlich auszuschließen. Dies sollte im Rahmen des Verfahrens untersucht werden. Ferner sollte dem Vorhabenträger auferlegt werden, falls eine Blendwirkung nicht ausgeschlossen werden kann, dass er entsprechende Schutzvorkehrungen auf eigene Kosten zu errichten hat. Grundsätzlich bestehen ansonsten keine Einwände bzw. Bedenken gegen die Maßnahme. Hinweis: Im Rahmen der Maßnahme ABS Regensburg-Landshut-Mühldorf des Bundesverkehrswegeplan 2030 soll die Strecke zwischen Landshut und Mühldorf am Inn elektrifiziert werden. Im Übrigen ist sicherzustellen, dass bei der Realisierung des Vorhabens weder die Substanz der benachbarten Eisenbahnbetriebsanlagen noch der darauf stattfindende Eisenbahnverkehr gefährdet wird. Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 7, 84453 Mühldorf am Inn als Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstücksnachbarin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 Mühldorf am Inn empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Vom Antragsteller ist durch ein Blendgutachten nachzuweisen, dass von der Anlage keine Blendwirkung auf die Bahnlinie ausgeht. Die DB wurde im Verfahren beteiligt. Eine Kopie des Schreibens wird an den Antragsteller weitergeleitet. 9 : 0
Bayerischer Bauernverband – Geschäftsstelle Landshut-Abensberg
Sehr geehrte Damen und Herren, zu der im Betreff genannten Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Der Bayerische Bauernverband setzt sich dafür ein, dass die Politik auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene den Ausbau der Photovoltaik durch geeignete Rahmenbedingungen weiter unterstützt. Dabei sollten PV-Anlagen vorrangig auf Dachflächen installiert werden. Dennoch können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandorten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten. Das Planungsgebiet wird derzeit als Ackerfläche genutzt. Für die Landwirtschaft sind Acker- und Grünlandflächen die wichtigsten Produktionsfaktoren. Bei Ausweisung eines Sondergebietes mit Freiflächenphotovoltaikanlage wird diese Fläche der landwirtschaftlichen Produktion entzogen. Das alleinige Vorhandensein einer Bahnlinie rechtfertigt in unseren Augen nicht den immensen Entzug landwirtschaftlicher Nutzflächen. Zentrales Anliegen des Bayerischen Bauernverbandes ist es aber auch, den Ausbau der Photovoltaik durch dezentrale, standortangepasste und auch in das bayerische Kulturlandschaftsbild passende PV-Anlagen in der Hand der Landwirtschaft umzusetzen. Oberstes Ziel muss es sein, die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu halten und PV-Anlagen zu installieren, die sowohl bei den Landwirten, wie auch bei den Bürgern Akzeptanz finden. Die Anwohner und anliegenden Landwirte sollten deshalb in solche Planungen frühzeitig eingebunden werden. Für den Fall, dass diese Planung weiter verfolgt wird, sollten folgende Punkte beachtet werden: Der Geltungsbereich grenzt nordwestlich und südöstlich an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Von diesen können bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen in Form von Lärm, Staub und Geruch ausgehen. Sollten durch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung eventuelle Schäden (Staub, Steinschlag) auftreten, dürfen keine Schadensersatzansprüche gegen den Bewirtschafter gestellt werden. Hinweise dazu sind lobenswerter Weise bereits in den Textlichen Hinweisen vorhanden. Zur Abgrenzung des Planungsgebietes ist ein 3 m breiter Pufferstreifen zwischen der Zaunanlage und der landwirtschaftlichen Nutzfläche geplant. Ein grenznaher Zaun würde für die angrenzende Ackerfläche Bewirtschaftungserschwernisse entlang der Grenze hervorrufen. Der Grünstreifen muss regelmäßig vom Anlagenbetreiber gepflegt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Ausbreitung von Problemunkräutern (z.B. Ampfer oder Disteln) unterbunden wird. Falls grenznahe Gehölzgruppen, Bäume oder Sträucher geplant sind, sollten diese so gepflanzt werden, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt wird. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt muss sichergestellt werden. Aufgrund der Größe des Planungsgebietes und der Einzäunung der Anlage ist durchaus auch mit Folgen für die Jagd zu rechnen. Die Jagdgenossenschaft Bergham sowie ihr Jagdpächter sollte vorab in die Planung mit einbezogen werden. Der Zaun entlang der Bahnlinie sollte bis an die Bebauungsplangrenze hinausgerückt werden, damit Äsungsflächen entlang der Bahnlinie vermieden werden. Die Mahd und Pflege der Grünflächen im Anlagenbereich sollten immer nach der Brut- und Setzzeit durchgeführt werden.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Dem Marktgemeinderat ist bewusst, dass hier ertragsmäßig wertvolle Flächen für einen längeren Zeitraum der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Gleichzeitig entstehen durch die Umnutzung aus Sicht des Natur- und Artenschutzes wertvolle Flächen sowohl im Bereich der Modulflächen (extensive Grünflächen) als auch im Bereich der anzulegenden Ausgleichsflächen. Hinzu kommt die Erhöhung des Anteils regenerativ erzeugter Energien, die einen wichtigen Beitrag zur globalen Zielsetzung der Verlangsamung des Klimawandels leisten soll. Den daraus entstehenden Zielkonflikt hat die Marktgemeinde zugunsten der Freiflächen-Photovoltaikanlage entschieden, natürlich unter der Voraussetzung, dass es sich um Flächen an Bahnlinien oder Autobahnen handelt, die entsprechend der bundespolitischen Intention gemäß EEG bevorzugt zur Umsetzung der Klimaziele mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen überplant werden sollen. Dass die Anlagen rückstandsfrei zurückgebaut werden können und damit nicht dauerhaft der Landwirtschaft entzogen werden. Die Wertschöpfung für die Landwirtschaft ist insoweit gegeben, als es sich bei dem Antragsteller und Betreiber der Anlage um den Eigentümer und Landwirt handelt. Die geforderte Akzeptanz seitens der Landwirtschaft müsste daher auch gegeben sein. Der Zaun zur Bahnlinie hin wird im Bebauungsplan bis an die Grundstücksgrenze hinausgerückt, damit Äsungsflächen entlang der Bahnlinie vermieden werden. Die Eingrünungshecke wird in diesem Bereich innerhalb des Zauns vorgesehen. 9 : 0
Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landshut, die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes, die Abteilung Wasserrecht des Landratsamtes Landshut, das Wasserwirtschaftsamt Landshut, das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., der BUND Naturschutz, die Stadt Vilsbiburg wurden am Verfahren beteiligt und gaben keine Stellungnahme ab. Die Technische Bauabteilung des Landratsamtes Landshut, die Kreisbrandinspektion des Landratsamtes Landshut, das Tiefbauamt des Landratsamtes Landshut, das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern, das Staatliche Bauamt Landshut, die Bayernwerk Netz GmbH, die Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wurden am Verfahren beteiligt und erklärten ihr Einverständnis, erhoben keine Einwände, Bedenken, Erinnerungen, Anmerkungen, gaben keine Äußerung ab. Bedenken und Anregungen von Privatpersonen gingen keine ein. Der Entwurf und die Begründung sind nach der Einarbeitung der Änderungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. 9 : 0