Neue Sportanlagen - Verzicht auf Vorsteuerabzug beim Defizitausgleich


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 23.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 23.11.2021 ö beschließend 5

Diskussionsverlauf

Für die neuen Sportanlagen und den späteren Umbau der Tennisanlagen gewährt der Markt Geisenhausen dem Turnverein Geisenhausen e. V. auf Basis der geschätzten Bruttokosten als Defizitausgleich einen Zuschuss von maximal 2,1 Mio. € (Gemeinderatsbeschlüsse vom 12.06.2018 und 16.08.2018). Der Beschluss vom 16.08.2018 enthält den Vorbehalt: „Im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung des TVG reduziert sich der gemeindliche Defizitausgleich um dessen jeweiligen Anteil der Umsatzsteuer-Rückerstattung“. 2018 war noch nicht entschieden, ob und für welche Bereiche der TVG für die Maßnahme zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Mit Schreiben vom 09.11.2021 beantragt der TVG, dass der Markt Geisenhausen auf die Umsatzsteuer-Rückerstattung verzichtet. Gemäß dem Schreiben ergeben sich für die durchgeführten Hoch- und Tiefbaumaßnahmen Mehrkosten „… von über 500.000 € netto zuzüglich diverser Nebenkosten sowie der Außenanlagen“. Der Verzicht des Marktes Geisenhausen auf den Umsatzsteueranteil beträgt in Summe rund 303.000 € und wäre ein wesentlicher Bestandteil zur Finanzierung der Mehrkosten.
Der Markt Geisenhausen hat bisher an den TVG 1.751.000 € als Zuschussraten sowie 695.595 € zur Vorfinanzierung der ausstehenden BLSV-Zuschüsse und -Darlehen (Gemeinderatsbeschluss vom 10.07.2018, TOP 8 a) überwiesen.
Der 1. Vorsitzende des TVG, Franz Wolfsecker, erläutert dem Gremium die Gründe für die Mehrkosten durch allgemeine Baukostensteigerungen sowie notwendige Änderungen im Vergleich zu den Ursprungsplanungen.

Beschluss

Der Beschluss des Marktgemeinderats vom 16.08.2018, TOP 2, wird wie folgt geändert: Der Markt Geisenhausen verzichtet beim Defizitausgleich auf den jeweiligen Anteil der Umsatzsteuer-Rückerstattung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR Franz Wolfsecker beteiligt sich als TVG-Vorsitzender entsprechend Art. 49 GO, § 28 Abs. 2 GeschO nicht an der Abstimmung.

Datenstand vom 31.01.2022 15:45 Uhr