Einführung der gesplitteten Abwassergebühr - Detailregelungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 18.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 18.01.2022 ö 3

Diskussionsverlauf

In der Sitzung vom 13.07.2021 wurde dem Marktgemeinderat erläutert, dass gemäß dem Gutachten des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes beim Markt Geisenhausen eine gesplittete Abwassergebühr erforderlich ist. In der Sitzung wurde beschlossen, dem Büro Rohrmaier, Mallersdorf-Pfaffenberg, den Auftrag zur Ermittlung der versiegelten Flächen und zur künftigen Fortschreibung zu erteilen. Das Büro Rohrmaier hat im 2. Halbjahr 2021 mit den Vorarbeiten begonnen und benötigt nun die Festlegung verschiedener Parameter, um die konkreten versiegelten und angeschlossenen Flächen ermitteln zu können.

In Abstimmung mit Herrn Rohrmaier schlägt die Verwaltung folgende wesentliche Festlegungen für die künftige Niederschlagswassergebühr vor, die Herr Rohrmaier in der Sitzung zusätzlich erläutert:
  • herangezogen werden grundsätzlich nur Grundstücke, die mit einem Misch- und/oder Schmutz- und/oder Niederschlagswasseranschluss an das Kanalnetz der Kläranlage Geisenhausen (= öffentliche Entwässerungseinrichtung) angeschlossen sind; offene Gräben sind grundsätzlich kein Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung
  • Maßstab ist der Grundstücksabflussbeiwert (GAB) in Stufen:
GR Barth bringt hierzu eine Alternative Idee mit 9 Stufen ins Gespräch, die aber nach Beratung verworfen wird.
  • falls sich durch die Stufenzuordnung für ein Grundstück eine Abweichung von + / - 400 m² ergibt, erfolgt eine Einzelveranlagung
  • als versiegelt gelten Grundstücksflächen, die mit einem festen Baustoff befestigt sind (z. B. Betondecken, bitumimöse Decken, Pflasterungen, Plattenbeläge, Rasengittersteine). Als nicht versiegelt gelten z. B. Kies- und Schotterflächen
  • Zisternen (oder vergleichbare Sammelvorrichtungen) mit einem Überlauf in das öffentliche Kanalnetz werden ab einem Speichervolumen von mind. 4 m³ wie folgt berücksichtigt: Je Kubikmeter Speichervolumen werden 10 m² von den nach den Grundstücksabflussbeiwerten in Stufen ermittelten gebührenpflichtigen Flächen erlassen, maximal jedoch 30 % der gesamten gebührenpflichtigen Flächen.

Beschluss

Mit den vorgeschlagenen Parametern besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.01.2023 16:11 Uhr