Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 17.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Sitzung des Marktgemeinderates 17.10.2023 ö 9

Diskussionsverlauf

Laut einer Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes sollte die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) aus Gründen der Rechtssicherheit neu erlassen werden, weil der in der Satzung vom 29.08.2017 als Ermächtigungsgrundlage angegebene Art. 5a Abs. 9 KAG mittlerweile aufgehoben wurde. Die zutreffende Verweisung ist nunmehr Art. 5a Abs. 2 KAG. Außerdem wäre die Tiefenbegrenzungsreglung in § 6 Abs. 3 Nr. 2 der aktuellen EBS laut Prüfungsverband unwirksam, solange sie nicht auf einer „sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber anhand eines repräsentativen Gemeindeteils beruht und sich an der ortsüblichen Tiefe der baulich genutzten Grundstücke im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich orientiert“. Hierzu wird von der Verwaltung die Alternative vorgeschlagen, dass in diesen Fällen die Grundstücksfläche maßgeblich ist, die im unbeplanten Innenbereich liegt. Im Übrigen wurde der vorliegende Entwurf der neuen EBS an das aktuelle Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages angelehnt.

Beschluss

Der Markt Geisenhausen erlässt eine Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) gemäß dem vorliegenden Entwurf. Die Neufassung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen des Marktes Geisenhausen vom 29.08.2017 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.11.2023 14:19 Uhr