Der Markt Geisenhausen hat am 17.10.2023 die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 15 beschlossen. Das Ingenieurbüro Planteam, Landshut, erstellte den Auslegungsplan in der Fassung vom 02.11.2023. Der Vorentwurf mit Begründung war in der Zeit von 12.12.2023 bis 11.01.2024 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ausgelegt. Die dazu eingegangenen Stellungnahmen sowie die im gleichzeitig durchgeführten Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 1 Abs. 6 und § 1a Abs. 2 BauGB wie folgt abgewägt:
Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde
Im Umweltbericht bzw. der Begründung sollten alle bestehenden Emissionen für den Flächennutzungsplan bewertet werden. In der Nähe des Plangebiets befinden sich ein Mischgebiet mit Gewerbebetrieben von denen umweltschädliche Lärmemissionen ausgehen können. Unter dem Unterpunkt Mensch (Erholung/Lärm) im Umweltbericht der Begründung zum Flächennutzungsplan fehlt die Bewertung von Gewerbelärm von den nahegelegenen Betrieben.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht wird auf die benachbarten Dorfgebietsflächen hingewiesen. Auf Ebene des Bebauungsplans sind die Dorfgebietsflächen im Hinblick auf landwirtschaftliche Emissionen zu prüfen. 9 : 0
Landratsamt Landshut - Kreisbrandinspektion
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen gegen die oben genannte Maßnahme keine Bedenken. Folgenden Hinweis bitte ich jedoch zu beachten: Durch die Ausweisung von Baugebieten ergeben sich durch der daraus resultierenden Bebauung gewisse Voraussetzungen für die Löschwasserbereitstellung. Weitere Forderungen, die anhand der mir vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar sind, bleiben vorbehalten.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. 9 : 0
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Landshut
Benachbarte Flächen: Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche darf nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt werden. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt ist sicher zu stellen.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Marktgemeinde wird im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung entsprechende Hinweise geben. 9 : 0
Bayerischer Bauernverband
In unmittelbarer Nähe zum Planungsgebiet befinden sich landwirtschaftliche Betriebe, u.a. auch Tierhaltungsbetriebe. Durch die Ausweisung eines Wohngebietes dürfen diese Betriebe nicht in ihrer Entwicklungsfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt werden. Grundsätzlich bitten wir folgenden Aspekt auch zukünftig zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Acker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, den schonenden und sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche weiter in den Mittelpunkt zu rücken.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf die Erforderlichkeit der Duldung landwirtschaftlicher Emissionen wird auf Ebene des Bebauungs- und Grünordnungsplans hingewiesen. Der Marktgemeinderat ist sich der Bedeutung landwirtschaftlicher Flächen bewusst und weist daher Baugebiete nur im unbedingt erforderlichen Umfang und unter Beachtung der Prämissen des Flächensparens aus. In diesem Fall handelt es sich um eine maßvolle Erweiterung des Ortsteils Holzhausen, in dem ansonsten keine Bebauungsmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen. 9 : 0
Vodafone GmbH
Wir teilen Ihnen mit, das s die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 9 : 0
Bayernwerk Netz GmbH
Gegen die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass von uns betriebene 20-kV-Freileitungen im Flächennutzungsplan fehlen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan im Maßstab 1:1.000, in dem die fehlenden flächennutzungsplanrelevanten Anlagen zusätzlich farbig markiert sind. Wir bitten Sie, die fehlenden 20-kV-Freileitungen im Flächennutzungsplan zu ergänzen, mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren und die nachfolgend, angegebenen Schutzzonenbereiche in den Unterlagen aufzunehmen. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Übernahme der Leitungen in den Flächennutzungsplan nicht davon entbindet, weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen. Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Die Standsicherheit der Freileitungsmaste und die Zufahrt zu den Standorten muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen. Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Transformatorenstation(en): Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu unseren Gunsten zu sichern ist. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Darstellung der Leitungen wird aktualisiert. Die Lage der erforderlichen Trafostation wurde bereits auf Bebauungsplanebene abgestimmt. 9 : 0
Der Bund Naturschutz in Bayern e.V., das Wasserwirtschaftsamt Landshut, das Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, die Deutsche Telekom AG, die M-Net Telekommunikations GmbH und die Energie Südbayern GmbH wurden am Verfahren beteiligt und gaben keine Stellungnahme ab. Die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Technische Bauabteilung - Sachgebiet 44 und die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landshut, die Höhere Landesplanungsbehörde und das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern, der Regionale Planungsverband Landshut und das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung wurden am Verfahren beteiligt und erklärten ihr Einverständnis, erhoben keine Einwände, Bedenken, Erinnerungen, Anmerkungen. Bedenken und Anregungen von Privatpersonen gingen keine ein. Der Entwurf und die Begründung sind nach Einarbeitung der Änderungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4a Abs. 2 BauGB einzuholen. 9 : 0