Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde
Im Umweltbericht bzw. der Begründung sollten alle Emissionen die von dem Plangebiet ausgehen und alle Immissionen die auf das Plangebiet einwirken bewertet werden. Der Umweltbericht sollte unter dem Schutzgut Mensch alle vorhanden Emissionen und Immissionen benennen (hier insbesondere Gewerbelärm, Verkehrslärm (auch die zukünftig erhöhten Werte durch das WA) und die Emissionen die durch die Bauzeit entstehen). Alle anderen möglichen Emissionen (z.B. Geruch, Staub, Erschütterungen, Blendung etc.) sollten zumindest erwähnt werden. In der Begründung sollten dann die vorhandenen Emissionen zusammengefasst und gegebenenfalls entsprechend abgewogen werden. In der Nähe des Plangebiets befinden sich einige Gewerbebetriebe im Außenbereich von denen umweltschädliche Lärmemissionen ausgehen können. Das entstehende Wohngebiet könnte die bestehenden Betriebe in ihren Betrieb einschränken. Die Orientierungswerte der DIN 18005 müssen an der zukünftigen Wohnbebauung eingehalten werden. Sollte dies nicht sichergestellt werden können, muss ein lärmtechnisches Gutachten angefertigt werden.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf Fl.-Nr. 287 der Gemarkung Geisenhausen handelt es sich um ein ehemaliges Außenlager einer Firma die bereits im Jahr 2017 abgemeldet wurde. Mit dem aktiven Gewerbebetrieb auf Fl.-Nr. 290 der Gemarkung Geisenhausen steht der Markt Geisenhausen im engen Kontakt zur Umsiedlung in das Gewerbegebiet, sodass die Orientierungswerte der DIN 18005 an der zukünftigen Wohnbebauung eingehalten werden können. 9 : 0
Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde
Zur Ökokontofläche: Die Flurstücke der Ökokontofläche (im Plan der Ökokonto Geisenhausen mit TT-Signatur gekennzeichnet) sind einschließlich Fimbach It. Fturkarte (ALB und Gis-Fläche) insgesamt 9.857 m² groß. Im Plan zur Ökokontofläche werden jedoch 11.224 m² als Gesamtfläche angegeben (hiervon ist nach der Kartendarstellung, die Fläche des Fimbaches schon abgezogen). Das ist ein Widerspruch. Die Restfläche des Ökokontos beträgt 9.857 m² minus Fimbach minus Ausgleichsfläche Bebauungsplan Stockberg l mit 4.889 m². Die Flurnummern 699, 701, 724/1, 726/3 liegen laut Plan ja außerhalb des Ökokontos. Die Flächen- und Wertpunkteangaben zum Ökokonto im Plan sind zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Hinweise: Soll die untere Naturschutzbehörde das Ökokonto als naturschutzrechtliches Ökokonto an das ÖFK melden, sind die Unterlagen gemäß der Internetseite des Bayerischen Landesamt für Umweltschutz zur Meldung von Ökokontos (Bewertungsvorschlag, Lageplan, Bestandsplan, Maßnahmenplan, Einverständniserklärung) bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Vorteil ist das Ausgleichsflächen zu Eingriffen außerhalb der Bauleitplanung (zum Beispiel Radwege) dann auch abgebucht werden können. Gemeinden können aber auch baurechtliche Ökokontos direkt über FIN-Web selbst eingeben. Vorteil der Meldung der Fertigstellung des Ökokontos an die untere Naturschutzbehörde ist, dass eine ökologische Verzinsung bei Abbuchung berücksichtigt werden kann.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ausgleichsflächenberechnung wird durch das Fachbüro Längst mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Das Ergebnis fließt in die Planung ein. 9 : 0
Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung
Der Markt Geisenhausen beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Stockberg l“. Dadurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung neuer Wohn-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen „am südlichen Ortsrand von Geisenhausen“ (Berichtigt aufgrund E-Mail von Frau Held am 20.03.2024) geschaffen werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt mit Deckblatt Nr. 13. Die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde nimmt hierzu wie folgt Stellung: Ziele der Raumordnung (Z), die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze der Raumordnung (G), die zu berücksichtigen sind: Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen und bedarfsorientierten Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen, den Mobilitätsanforderungen, der Schonung der natürlichen Ressourcen und der Stärkung der zusammenhängenden Landschaftsräume ausgerichtet werden (Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP 3.1.1 G). In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung begründet nicht zur Verfügung stehen. (LEP 3.2 Z). Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Bewertung: Das ca. 38 h große Plangebiet liegt „am südlichen Ortsrand von Geisenhausen“ und grenzt im Westen an die bestehende Ortsbebauung an. Es sollen neue Wohn-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen entstehen. Die Planung entspricht demnach dem Ziel des LEP, wonach neue Siedlungsflächen in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen sind (vgl. LEP 3.3 Z). Nach dem LEP sind Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind dann zulässig, wenn Potenziale der Innentwicklung begründet nicht zur Verfügung stehen (vgl. LEP 3.2 Z). Aus den Planunterlagen geht hervor, dass sich der Markt Geisenhausen mit den Potenzialen der Innenentwicklung im Gemeindegebiet beschäftigt hat. Größere unbebaute Wohnbauflächen sollen vorerst aufgrund einer problematischen Lärmsituation nicht entwickelt werden. Da diese Flächen scheinbar derzeit nicht für eine Wohnbauentwicklung zur Verfügung stehen, wird der Gemeinde dringend geraten diese oder zumindest einen Teil dieser Flächen aus dem Flächennutzungsplan zurückzunehmen. Der demografische Wandel ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf eine nachhaltige und bedarfsorientierte Siedlungsentwicklung, zu beachten (vgl. LEP 3.1.1 G). In den Planunterlagen findet keine Auseinandersetzung mit den Strukturdaten des Marktes Geisenhausen statt. Die Planung basiert jedoch auf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 13, zu welcher die Regierung von Niederbayern bereits positiv Stellung genommen hat. Nichtsdestotrotz sollen die Strukturdaten in die Planunterlagen mitaufgenommen werden (Auslegungshilfe - Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe um Rahmen der landesplanerischen Überprüfung). Zusammenfassung: Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Um eine Ergänzung der Strukturdaten in den Planunterlagen wird gebeten.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Strukturdaten werden wie gewünscht in der Begründung ergänzt. 9 : 0
Wasserwirtschaftsamt Landshut
Niederschlagswasser: Die Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung sind noch sehr allgemein gehalten. U.a. soll geprüft werden, ob die öffentlichen Flächen über das bestehende Rückhaltebecken abgeleitet werden kann. Auf privaten Flächen soll anfallendes Niederschlagswasser möglichst versickert werden. Die Eignung des Untergrunds zur Versickerung soll jeder Bauherr eigenverantwortlich prüfen. Wir weisen darauf hin, dass bereits auf Ebene der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen muss, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann. Die Eignung des Untergrunds für eine Versickerung (z. B. ausreichender Grundwasserabstand und geeignete Versickerungsfähigkeit nach DWA A 138) und die Ableitung über das Rückhaltebecken ist daher bereits auf Ebene der Bauleitplanung nachzuweisen. Im finalen Bebauungsplanentwurf sollte die vorgesehene Entwässerung so konkret wie möglich aufgezeigt werden. Starkregen/ Hochwasser Irlbacher Graben: Zu der Hochwassergefährdung durch den sog. Irlbacher Graben haben wir bereits im Rahmen des Bebauungsplans „Östlich der Irlacher Straße“ Stellung genommen. Im vorliegenden Entwurf sollen nun der Bereich des Grabens ausgespart und ein Teil der Schrebergärten, zurückgebaut werden. Das Einzugsgebiet des Irlbacher Grabens beträgt zwar <1 km², dennoch sehen wir den derzeitigen Entwurf kritisch. Der Bereich liegt großflächig im sog. wassersensiblen Bereich. Die Parzellen 6,7 und 14 liegen nahe am Taltiefsten. Auch die geplante Kindertagesstätte liegt nahe am taltiefsten Bereich, in dem bei Hochwasser/Starkregenereignissen mit dem maßgeblichen Abfluss gerechnet werden muss. Zu beachten ist auch, dass das Gelände im Bereich des Kindergartens flacher ansteigt als die gegenüberliegende Seite und sich deshalb der Hochwasserabfluss eher in den Bereich des Kindergartens verlagert. Wir empfehlen daher dringend die Hochwassersituation näher zu untersuchen. Im ersten Schritt sollte der maßgebliche Hochwasserabfluss ermittelt werden. Anschließend sind für die geplanten Parzellen Einzelfallbeurteilungen anhand des Höhenprofils zu führen. Alternativ kann eine hydraulische Modellierung durchgeführt werden. Der jeweilige Nachweis ist von einem Fachbüro zu führen. Gerne stehen wir zur weiteren Abstimmung des Vorgehens zu Verfügung. Insbesondere der östliche Bereich liegt unterhalb landwirtschaftlich genutzter Hangflächen. Unter ungünstigen Umständen (Starkregenereignisse, Regen und Schneeschmelze bei gefrorenem Boden) können Erdabschwemmungen und wild abfließendes Wasser zu Schäden führen. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Wir empfehlen trotz der geplanten Ableitungsgräben bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Dies wird durch die Festsetzung der OK FFB unseres Erachtens erfüllt. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Wir empfehlen, dahingehend weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. l Nr. 16 Buchst. c BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung" von StMB und StMUV, abrufbar unter: https://www.stmuv.bavern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hochwassersituation wird durch das Fachbüro Sehlhoff untersucht, die Ergebnisse fließen in die Planung ein. Bezüglich der Bebauung unterhalb der landwirtschaftlichen Flächen werden Empfehlungen zu wasserdichten Bauweisen der Keller/Lichtschächte in die textlichen Hinweise aufgenommen. 9 : 0
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bereich Landwirtschaft: Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen Bebauung und landwirtschaftlicher Nutzfläche angelegt werden. Dies sollte in Form eines Grünstreifens mit ausreichender Breite umgesetzt werden. Bei allen Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind die geltenden Regelungen des AGBGB Art. 47 und 48 zu beachten und zu angrenzenden benachbarten Flächen nachfolgende Abstände einzuhalten: 0,50 m für Gehölze, 2,00 m für Gehölze höher als 2,00 m Wuchshöhe, 4,00 m zu landwirtschaftlichen Nutzflächen für Gehölze höher als 2,00 m bei erheblicher Beeinträchtigung. Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche darf nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt werden. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt ist sicher zu stellen. Die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe sollen in ihren betrieblichen Aktivitäten durch die heranrückende Wohnbebauung nicht beeinträchtigt werden. Die Bauwerber sollten zur Vermeidung nachbarschaftlicher Auseinandersetzungen informiert werden, dass auftretende Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen und Erschütterungen aus der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen hinzunehmen sind, zeitweise auch an Wochenenden, Feiertagen oder in den Abendstunden. Bereich Forsten: Forstliche Belange sind bei oben genanntem Vorhaben nicht berührt. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den in den zukünftigen Bebauungsplan eingehenden Bäumen und Sträuchern nicht um Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 BwaldG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG handelt.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die bereits vorhandenen textlichen Hinweise zu landwirtschaftlichen Emissionen und Gehölzpflanzungen an den Grenzen werden entsprechend den Hinweisen in der Stellungnahme ergänzt. 9 : 0
Bayerischer Bauernverband
Aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes (Kreisverband Landshut) bestehen keine Bedenken gegen den aktuellen Stand der Planung. Hinweise zur umliegenden landw. Nutzung sind in den Planungsunterlagen enthalten. Eine "Pufferzone" zwischen der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der Wohnbebauung ist mit der öffentlichen Grünfläche vorhanden.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 9 : 0
BUND Naturschutz
Wir bitten um Ergänzungen: Die Möglichkeit Dächer und Fassaden zu begrünen sowie Photovoltaik Anlagen anzubringen, sollte aufgenommen werden. Zum Eingabeplan ist, aufgrund der schwierigen topographischen Verhältnisse, verpflichtend ein Freiflächengestaltungsplan als Teil der Baugenehmigung für alle Gebäude per Festsetzung zu fordern. Gabionen und Schotterflächen sind zu untersagen. Lichtverschmutzung: Als Grundlage dienen die Handlungsempfehlungen für Kommunen vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz „Leitfaden zur Eindämmung der Lichtverschmutzung". Wir bitten um Ergänzung. Es sollten entsprechende Festsetzungen erarbeitet werden. Carports sollten statisch so ausgelegt werden, dass eine extensive Dachbegrünung möglich ist. Wir bitten um eine entsprechende Festsetzung.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zu Dachbegrünung: Die Möglichkeit der Dachbegrünung besteht für die meisten Gebäudetypen (mit Ausnahme steiler Dächer). Für die Gebäude der Hausgruppen (Terrassenhäuser) wurde Dachbegrünung verbindlich festgesetzt. Aus städtebaulichen Gründen der Ortsbildgestaltung sollen aber nicht für alle Gebäude Flachdächer mit Dachbegrünung verbindlich festgesetzt werden. Zu Fassadenbegrünung: Eine Fassadenbegrünung soll nicht verbindlich festgesetzt werden. Eine diesbezügliche Empfehlung wird in die textlichen Hinweise aufgenommen. Schotterflächen sind zu vermeiden. Gabionen sind zulässig. Zu Carports mit Dachbegrünung: Die statische Ausgestaltung der Carportdächer ist im Bebauungsplan nicht festsetzbar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans bieten die Möglichkeit, die Dächer von Carports zu begrünen. 9 : 0
Deutsche Telekom Technik GmbH
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-lnfrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Entlang der Irlacher und Holzhausener Straße befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Sollte eine Verlegung der Hauszuführung Holzhausener Str. 14 notwendig werden, bitten wir Sie, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig (mind. 5 Monate) vor Baubeginn mit unserem Team Betrieb (E-Mail: PTI21_BTR@telekom.de) abzustimmen. Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen: dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt. Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. 9 : 0
Bayernwerk AG
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Mit dem Schreiben vom 27.10.2023 TOAP Fe 9774, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. 20-kV-Freileitung: Gegen das o. g. Bauvorhaben bestehen nach Abbau unserer 20-kV Freileitung keine Einwände. Kabelplanung(en): Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen. Die Standarderschließung für Hausanschlüsse deckt max. 30 kW ab. Werden aufgrund der Bebaubarkeit oder eines erhöhten elektrischen Bedarfs höhere Anschlussleistungen gewünscht, ist eine gesonderte Anmeldung des Stromanschlusses bis zur Durchführung der Erschließung erforderlich. Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung von zwei neuen Transformatorenstationen erforderlich. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 25 qm uns für den Bau und Betrieb der Transformatorenstationen in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Die Standorte sollte im Bereich des Bolzplatzes und südlich der Kindertagesstätte eingeplant werden. Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können. Das beiliegende "Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen" ist zu beachten. Die beiliegenden "Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen" sind zu beachten. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Standorte der Trafostationen werden zur Entwurfsplanung in den Bebauungsplan eingezeichnet. 9 : 0
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Wir weisen Sie ebenfalls daraufhin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (l) BauGB zu erstatten sind. Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg, Neubaugebiete. de@vodafone.com, Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.
Abwägungsbeschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. 9 : 0
Die Kreisbrandinspektion des Landratsamtes Landshut, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, die M-Net Telekommunikations GmbH und die Energie Südbayern GmbH – ESB wurden am Verfahren beteiligt und gaben keine Stellungnahme ab. Die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Technische Bauabteilung - Sachgebiet 44 des Landratsamtes Landshut, das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern und der Regionale Planungsverband erklärten ihr Einverständnis, erhoben keine Einwände, Bedenken, Erinnerungen, Anmerkungen. Bedenken und Anregungen von Privatpersonen gingen keine ein. Der Entwurf und die Begründung sind nach Einarbeitung der Änderungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4a Abs. 2 BauGB einzuholen. 9 : 0