Änderungsantrag - Neubau von 4 Doppelhaushälften mit 4 Garagen und 4 Stellplätzen - HAUS 4 - Fl.Nr. 1531/11 Gemarkung Geltendorf, Am Schlagberg 16


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 14.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 14.09.2021 ö beschließend 2.5

Sach- und Rechtslage

Aus der Sitzung am 16.03.2021

Beantragt wird der Neubau eines der 4 Doppelhaushälften mit 1 Garage und 1 Stellplatz – HAUS 4 – Fl.Nr. 1531/11 Gemarkung Geltendorf, Am Schlagberg 16.

Das Grundstück unterliegt keinem Bebauungsplan. Daher ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
  • Die Doppelhaushälfte misst in ihrer Grundfläche 68,29 m² (6,51m x 10,49m). 
  • Die Wandhöhe beträgt 6,57 m. 
  • Die Firsthöhe beträgt 9,65 m. 
  • Das Gebäude erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung von 35°.        
Die erforderlichen Stellplätze (2 Stk.) können nachgewiesen werden.

Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Satzung können voraussichtlich eingehalten werden.

Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Im Zuge der gewünschten Nachverdichtung ist das Bauvorhaben begrüßenswert. Das Bauvorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein. Insbesondere das Bauvorhaben auf dem Flurstück 1529/3 auf der gegenüberliegenden Seite der Bahnhofstraße (Haus-Nr. 58) ist durch die Wiederkehr in seiner Wirkung vergleichbar.

Die endgültige Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit trifft die Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Landsberg am Lech.        

Das Landratsamt hat jedoch festgestellt, dass das Bauvorhaben in dieser Form nicht genehmigungsfähig ist, da es sich nicht unter Berücksichtigung der Kriterien des § 34 BauGB einfügt. In Absprache und auf Vorschlag des Landratsamtes hat der Bauherr also die Pläne entsprechend geändert.

Die Gemeinde wurde gebeten, der „kleineren Version“ das Einvernehmen zu erteilen, da das Gebäude verkleinert wurde und damit erst recht keine Versagungsgründe ersichtlich waren.

Auf der Sitzung am 20.07.2021 wurde dieser Sachverhalt unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ vorgetragen. Die Verwaltung schlug vor, das Einvernehmen als „Angelegenheit der laufenden Verwaltung“ zu erteilen.

Das wurde abgelehnt.

An den geänderten Plänen wurde seither keine weitere Änderung vorgenommen: 

Das Grundstück unterliegt weiterhin keinem Bebauungsplan, die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt weiterhin nach § 34 BauGB.

Die jeweiligen Traufseiten werden um 60cm verschmälert, die Firsthöhen verringern sich um jeweils 17,5cm.

Um das gemeindliche Einvernehmen wird gebeten.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Änderungsantrag zum Bauvorhaben „Neubau von 4 Doppelhaushälften mit 4 Garagen und 4 Stellplätzen - HAUS 4“, Fl.-Nr. 1531/11 Gemarkung Geltendorf, Am Schlagberg 16 gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.10.2021 18:08 Uhr