Aus der Sitzung am 12.01.2021
Mit Bauantragsmappe vom 03.12.2020, eingegangen am 09.12.2020, wird der Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes 4-Familien-Wohnhaus Am Sportplatz 12, Flurnummern 1687/11 und 1687/12, Gemarkung Geltendorf im Rahmen eins Genehmigungsfreistellungsverfahrens vorgelegt.
Beim geplanten Vorhaben handelt es sich nicht um ein Freistellungsverfahren, sodass der ebenfalls mit eingereichte Antrag auf Befreiung zu behandeln ist.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Geltendorf -Metzengrasgraben“, Verzeichnis Nr. 1.19 in seiner maßgeblichen dritten Änderung. Demnach sind nach der Festsetzung in Nr. 5.3 „untergeordnete Bauteile grundsätzlich zulässig und dürfen die Baugrenze um maximal 2,50 m überschreiten.“
Beim geplanten Wintergarten handelt es sich um ein untergeordnetes Bauteil. Für den Wintergarten wird jedoch eine Baugrenzenüberschreitung von 3,20 m beantragt. Es ergibt sich somit eine Überschreitung der Festsetzung um 70 cm, weshalb zur Realisierung eine Befreiung erteilt werden müsste.
Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans prinzipiell befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Befreiung städtebaulich vertretbar ist und diese auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus Sicht der Verwaltung kann die Befreiung erteilt werden, insbesondere sind nicht die Grundzüge der Planung berührt.
Mit Schreiben vom 19.07.2021 teilte das Landratsamt mit, dass außerdem eine Befreiung zu diesem Bauvorhaben hinsichtlich der Dachneigung erforderlich ist. Gemäß Bebauungsplan Ziffer 5g sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 35–40° zulässig. Vorliegend soll der Wintergarten ein Pultdach mit 7° Dachneigung erhalten.
Aus Sicht der Verwaltung kann auch dieser Befreiung zugestimmt werden. Der Wintergarten wird traufseitig errichtet.