Neubau eines Wohnhauses mit Einlieger, Fl.-Nr. 898 Gemarkung Geltendorf, Lindenstraße (Kaltenberg)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 05.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 05.10.2021 ö beschließend 3.2

Sach- und Rechtslage

Beantragt wird der Neubau eines Wohnhauses mit Einlieger auf dem Flurstück 898 Gemarkung Geltendorf in der Lindenstraße in Kaltenberg.

Mitunter wurde für dieses Grundstück eine Satzung über die Einbeziehung beschlossen. Der Beschluss hierüber erfolgte auf der Gemeinderatssatzung am 28.11.2019. Der Satzungsbeschluss ist am 06.12.2019 in Kraft getreten.

Auf dieser einbezogenen Fläche sind nach § 34 BauGB solche Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Einbeziehungssatzung sind durch Baugrenzen in der Planzeichnung festgesetzt.

Außerdem sind noch weitere Festsetzungen hinsichtlich der Bebaubarkeit beschlossen worden:

2 Vollgeschosse  (II)
Offene Bauweise  (o)
Nur Einzelhäuser zulässig  (E)
Satteldach  (SD
Wandhöhe = 5,00 m  (WH)
Firsthöhe = 8,50 m  (FH)

Vorliegend hält das Bauvorhaben die Vorgaben ein.
Es handelt sich um ein Einzelhaus in offener Bauweise mit einem Satteldach. Das ausgebaute Dachgeschoss bildet ein Vollgeschoss. Die Wandhöhe mißt 4,56m, die Firsthöhe liegt gem. Angaben bei 8,50m. 

Im Übrigen ist ein Genehmigungsfreistellungsverfahren gem. Art. 58 Abs. 2 BayBO ausgeschlossen.

Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen für dieses Bauvorhaben erteilt werden.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss hat den Antrag „Neubau eines Wohnhauses mit Einlieger“ auf Fl.-Nr. 898 Gemarkung Geltendorf, Lindenstraße (Kaltenberg) nach Art. 65 BayBo behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.11.2021 17:20 Uhr