Vorliegend wird der Neubau eines Einfamilienhauses in der Erlenstraße 4 in Geltendorf, Fl.-Nr. 222/30 Gemarkung Geltendorf beantragt.
Das Grundstück unterliegt keinem Bebauungsplan. Das Bauvorhaben wird daher bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt. Hiernach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Begehrt wird ein Gebäude, das in seiner Formensprache von Funktionalität und Klarheit geprägt ist.
Das Haus mißt eine Grundfläche von 180,58 m². Es weist zwei Vollgeschosse auf. Mit seiner Zufahrtsfläche, Garage, Nebenanlagen und baulichen Anlage unter Oberkante Gelände wird eine Gesamtgrundfläche von 260,61 m² erzielt. Das Grundstück selbst ist 888 m² groß. Mit der Bebauung ergibt sich eine GRZ von 0,29. Die GFZ liegt bei 0,31.
An der Ost- als auch Westseite des Hauses wird jeweils ein Carport errichtet. Die Zufahrtsflächen sind im Durchschnitt etwa 7,8m lang und ca. 3,2m breit. Somit können insgesamt 4 Stellplätze nachgewiesen werden.
Der Neubau soll – in Anlehnung an den Purismus – ein Flachdach erhalten. Gemäß eines Urteils vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18.07.2013 werden Dachformen und sonstige gestalterische Merkmale vom Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nicht erfasst, weil sie weder die Art oder das Maß, noch die Bauweise oder die überbaubaren Grundstücksflächen betreffen.
Die Abstandsflächen werden eingehalten.
Aus Sicht der Verwaltung kann diesem Bauvorhaben mit seiner stilsicheren und klaren Architektur das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Versagungsgründe sind nicht erkennbar.