Antrag auf Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächen, Fl.Nr. 822 Gemarkung Geltendorf, Dorfstr. 29


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 08.03.2022 ö beschließend 2.4

Sach- und Rechtslage

Auf seiner Sitzung am 11.05.2021 hat der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf den Antrag auf Neubau eines Nebengebäudes mit Büro und Wäschekammer auf Fl.-Nr. 822 Gemarkung Geltendorf, Dorfstr. 29 behandelt. Das  Einvernehmen wurde nur unter der Prämisse erteilt, dass die Privilegierung vorliegt.

Nunmehr teilt das Landratsamt mit, dass hinsichtlich der Abstandsflächen  ein Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften beantragt wurde und bittet hier um das gemeindliche Einvernehmen.

Der Antragsteller begründet das damit, dass die Gebäudesituierung der Wäschekammer an dieser Stelle erforderlich ist. Eine Verschiebung weiter Richtung Westen würde zu sehr in die freie Landschaft eingreifen, eine Verschiebung nach Norden ist aus betriebswirtschaftlichen Abläufen  nicht machbar, z.B. der Wendekreis mit landwirtschaftlichem Gerät.

Die beeinträchtigten Abstandsflächen betreffen ausschließlich Nebengebäude und landwirtschaftliche Stallungen.

Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Die Abweichung der Abstandsflächen tangiert nicht die gemeindliche Satzung, die das Maß der Abstandsflächentiefe, also den Berechnungsfaktor 0,8H (= örtliche Bauvorschrift), vorschreibt.

Vielmehr  betrifft es Art. 6 Abs. 3 BayBO: „Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; […]“

Dieser Abweichung kann zugestimmt werden, da es weder die nachbarlichen noch die öffentlichen Belange beeinträchtigt.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag auf Zulassung einer Abweichung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift, Art. 6 Abs. 3 BayBO  hinsichtlich des Bauvorhabens „Neubau eines Nebengebäudes mit Büro und Wäschekammer“ auf Fl.-Nr. 822 Gemarkung Geltendorf, Dorfstr. 29  nach  Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wird nach § 36 BauGB wird erteilt, sofern eine Privilegierung vorliegt. Die Gemeinde Geltendorf verweist ausdrücklich auf den Beschluss aus der Sitzung am 11.05.2021 zu diesem Bauvorhaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.08.2022 11:55 Uhr