Dienstkleiderordnung des Landkreises Landsberg am Lech (Vorgabe der Kreisbrandinspektion Landsberg am Lech)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 21.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 21.07.2022 ö beschließend 13

Sach- und Rechtslage

Die Dienstkleiderordnung des Landkreises Landsberg am Lech regelt das einheitliche Tragen der Dienstuniform von Feuerwehrangehörigen und wurde unter Beachtung der Empfehlung des Landesfeuerwehrverbandes Bayern erstellt. 
Grundsätzlich haben die Gemeinden als ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayFwG (Bayerisches Feuerwehrgesetz) i. V. m. § 1 Nr. 2 AVBayFwG (Feuerwehrgesetzaus-führungsverordnung – AVBayFwG) die Schutzausrüstung und Dienstkleidung zu beschaffen. 
Hinsichtlich der Dienstkleidung (auch bekannt als „Ausgehuniform“ für repräsentatives Auftreten der einzelnen Feuerwehrdienstleistenden in der Öffentlichkeit) besteht diese aus folgenden Gegenständen: 
  • Dienstrock (Jacke)
  • Diensthemd
  • Dienstmantel (sofern erforderlich)
  • Schirmmütze oder Bergmütze (regional unterschiedlich).

Die Dienstkleidung wird durch private Bekleidung des Feuerwehrdienstleistenden ergänzt, da diese auch privat getragen werden kann, was auf die o. g. vier Gegenstände nicht zutrifft. 
Privat: 
  • Schwarze Krawatte
  • Schwarze Hose
  • Schwarze Strümpfe
  • Schwarze Halbschuhe. 

Aufgrund der neuen Dienstkleiderordnung sollen künftig von den Kommandanten in Ihren Haushalten entsprechende Ansätze mit aufgenommen werden. Wichtig ist, nach Rücksprache mit der Kreisbrandinspektion, dass hierbei nur künftige neue Beschaffungen berücksichtigt werden sollen. Es sollen nicht alle Feuerwehrdienstleistenden komplett neu ausgestattet werden. Für künftige Anschaffungen aber, sollen die o. g. Gegenstände von der Gemeinde beschafft werden.
Vom Gemeinderat soll festgelegt werden, ob und wann die von der Gemeinde beschaffte Dienstkleidung zurückgegeben werden muss. Entweder mit Austritt aus dem aktiven Dienst oder mit Austritt aus dem Feuerwehrverein. Des Weiteren sollte festgelegt werden, ob der/die Feuerwehrdienstleistende die Dienstkleidung bei Austritt aus dem aktiven Dienst (also noch Mitglied im Verein) „abkaufen“ kann. Beispielsweise anteilig mit 50% zu den Anschaffungskosten.
Die Dienstkleiderordnung ist im RIS als Anlage zum Tagesordnungspunkt beigefügt.

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt wird in eine der nächsten Sitzungen vertagt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.04.2023 11:58 Uhr