Für das Grundstück 1264/3, Gemarkung Walleshausen besteht der Wunsch 5 Tiny-Häuser errichten zu können (siehe Präsentation anbei). Der Bebauungsplan regelt das Thema Tiny-Häuser nicht, sodass eine Umsetzung grundsätzlich möglich erscheint.
Da das Gelände stark abfällt, sind jedoch treppenartige Aufschüttungen geplant.
Hierzu enthält der Bebauungsplan folgende Vorgaben:
Für das betroffene Grundstück gelten die Regelungen zu WA2.
Das geplante Vorhaben ist somit mit dem derzeitigen Bebauungsplan nicht möglich, da durch die Aufschüttungen die Grundzüge der Planung berührt sind.
Es wäre daher eine Bebaungsplanänderung erforderlich, sollte der Gemeinderat dem Vorhaben positiv gegenüberstehen. Grundsätzlich sind Tiny-Häuser seit einigen Jahren auch aufgrund der stark gestiegenen Grundstücks- und Baukosten eine beliebte Alternative zu den bekannten Wohnformen. Im Gemeindegbiet Geltendorf fehlen bisher entsprechende Angebote.
Verwaltungsseits wird daher empfohlen, bei zukünftigen Planungen ein entsprechendes Gebiet mitzudenken. Für den hier genannten Standort am St.-Pankratius-Weg wird die vorgestellte Planung eher kritisch gesehen, da der Gebietscharakter ein anderer ist.
Darüber hinaus stellt die Änderung eines Bebauungsplanes wegen eines einzelnen Vorhabens / Grundstücks in der Regel eine unzulässige „Briefmarkenplanung“ dar (§ 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 5 Satz 1 BauGB).
Bei einer Zustimmung zur Änderung des Bebauungsplanes sollte daher der gesamte Geltungsbereich hinsichtlich sinnvoller Nachverdichtungs- / Anpassungsmöglichkeiten überprüft werden. Sollte eine Nachverdichtung lediglich für das genannte Grundstück möglich sein, sind die Kosten des Verfahrens durch den Antragsteller zu tragen und im Vorfeld der Änderung in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln.