Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht verlängert bis 31.12.2026


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 19.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 19.12.2024 ö beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.November 2024 die im Jahressteuergesetz 2024 enthaltene Verlängerung des Optionszeitraumes bezüglich des § 2b UStG um weitere zwei Jahre beschlossen. Das „neue“ Umsatzsteuerrecht nach § 2b UStG kommt damit im Ergebnis bei den meisten Kommunen, anstelle zum 01. Januar 2025 erst ab dem Jahr 2027 zur Anwendung. 
Für alle Gemeinden, die weiter im „alten“ Recht bleiben wollen, gilt automatisch die im Jahre 2016 abgegebene Optionserklärung.
Die Behörden können die Optionserklärung widerrufen und damit das Umsatzsteuerrecht zum 01. Januar 2025 umsetzen, doch das würde in mehreren Fällen Mehrkosten für die Bürger bedeuten.  
Nachdem umliegende Gemeinden die Verlängerung der Optionsregelung nutzen und erst zum 01. Januar 2027 das Umsatzsteuerrecht umsetzen, würde eine Umsetzung des Umsatzsteuerrechts zum 01.01.2025 für die Gemeindebürger Geltendorf zu den umliegenden Gemeindebürgern eine Ungleichheit bedeuten, die die Gemeinde rechtfertigen müsste.    
Der bayerische Gemeindetag empfiehlt, der Widerruf der Optionserklärung sollte nur erfolgen, wenn der Umstellungsprozess auf §2b UStG vollständig und erfolgreich abgeschlossen wurde, sowie alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind. Auch sollte die Umstellung nur erfolgen, wenn sich hierauf keine erheblichen finanziellen oder administrativen Mehrbelastungen ergeben. 
Die Gemeinde Geltendorf hat keinen finanziellen Vorteil bei einer Umstellung. Manche Pachtverträge, die umsatzsteuerpflichtig werden würden, können aufgrund der bestehenden Laufzeiten nicht ohne der Zustimmung des Vertragspartners geändert werden, sodass die Gemeinde die Umsatzsteuer tragen müsste.  
Die Verwaltung rät aufgrund dessen, die Optionserklärung nicht zu widerrufen. 

Beschluss

Die Optionserklärung zur Übergangsregelung des alten Umsatzsteuerrechts soll nicht widerrufen werden, sodass das Umsatzsteuerrecht erst zum 01. Januar 2027 umgesetzt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.01.2025 09:29 Uhr