Nachdem sämtliche Grundstücke im Geltungsbereich des seit 19.04.1991 rechtskräftigen Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 in den letzten Jahren / Jahrzehnten bereits baulich genutzt wurden, die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 nicht mehr zeitgemäß bzw. teilweise veraltet sind, so dass diese bei angestrebten Modernisierungen bzw. baulichen Nachverdichtungen ohnehin nicht mehr erfüllt werden können, hat der Gemeinderat am 16.11.2023 beschlossen den Bebauungsplan „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 aufzuheben und das Verfahren hierzu einzuleiten. Das Aufhebungsverfahren kann gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.
Mit der Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 kann den Grundstückseigentümern künftig planerisch etwas mehr Flexibilität eingeräumt werden. Künftige bauliche Nachverdichtungen bzw. Sanierungs- oder Erweiterungsmaßnahmen können dann im Wohngebiet ausschließlich nach § 34 BauGB als Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils umgesetzt und beurteilt werden. Der gesamte Aufhebungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 1,6 ha.
Der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 21.03.2024, wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 07.05.2024 gebilligt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB erfolgte in der Zeit vom 27. Mai 2024 bis einschließlich 28. Juni 2024 durch Offenlage der Entwurfsunterlagen in der Gemeindeverwaltung Geltendorf und einer Veröffentlichung auf der gemeindlichen Homepage. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 23.05.2024 gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 13a BauGB an der Planung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung vom 09.07.2024 behandelt.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen bzw. Hinweisen zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 ein:
12 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom 06.06.2024 (Az.: P-2024-2429-1_S2)
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15:
01 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde; E-Mail vom 05.06.2024
02 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 17.06.2024 (Az.: 173-62.2/Br-Natur)
03 Landratsamt Landsberg am Lech, Gesundheitsamt; E-Mail vom 24.05.2024
05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde; E-Mail vom 28.05.2024
06 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 27.05.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-9-14-3)
07 Wasserwirtschaftsamt Weilheim; E-Mail vom 19.06.2024
08 Staatliches Bauamt Weilheim; E-Mail vom 23.05.2024
14 Regionaler Planungsverband; E-Mail vom 28.06.2024
15 LEW Verteilnetz GmbH (LVN); E-Mail vom 28.06.2024
16 Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 10.06.2024 (Vorgang 2024342)
17 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 (TÖB); Schreiben vom 05.06.2024 (Az.: 45-60-00 VI-0713-24-BBP)
18 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 27.05.2024
19 Handwerkskammer für Oberbayern; Schreiben vom 28.06.2024
22 Gemeinde Türkenfeld; E-Mail vom 27.05.2024
23 Gemeinde Eresing; Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates vom 05.06.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz.-Nr. 1.15 ein:
04 Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisbauamt Tiefbau
05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall-/Bodenschutzbehörde
09 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
10 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
11 Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weisshaar-Kiem
13 Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
20 Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
21 Gemeinde Egling a. d. Paar
24 Gemeinde Moorenweis
25 Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
...1.1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Schreiben vom 06.06.2024 (Az.: P-2024-2429-1_S2)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.
Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden zur Kenntnis genommen. Nach Rechtskraft der Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine bauliche Entwicklung bzw. Neuordnung im Bereich des bestehenden Wohngebietes grundsätzlich auf Grundlage von § 34 BauGB beurteilt werden. Mögliche denkmalrechtliche Belange werden dann eigenverantwortlich von den jeweiligen Bauherren im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren in direkter Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege thematisiert und abgehandelt.
Abstimmungsergebnis
Ja 8
Nein 0
Persönlich beteiligt (Art. 49 GO) 0
Anwesend 8
Von der Öffentlichkeit gingen während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB keine Stellungnahmen zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes „Neuenstrasse I“, Verz. Nr. 1.15 ein.