Mit dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 (rechtsverbindlich seit 04.10.2001) hat die Gemeinde Geltendorf bereits vor Jahren Planungsrecht für eine gewerbliche Entwicklung auf Flächen entlang der Bahnlinie Mering - Weilheim im Süden der Ortslage Kaltenberg geschaffen. Basierend auf den Vorgaben dieses rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und der zwischenzeitlich ebenfalls bereits rechtsverbindlichen Änderungen (1. bis 3. Änderung) hierzu, wurden in den letzten Jahren bereits die gesamten Erschließungsanlagen (Straße, Kanal, Wasser etc.) realisiert. Zudem haben sich bereits mehrere gewerbliche Betriebe auf den gewerblichen Nutzflächen angesiedelt.
Der Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstückes Flur Nr. 1038/11, Gemarkung Kaltenberg strebt nun eine Überdachung einer bestehenden Freilagerfläche auf seinem Betriebsgelände an. Da dieses Vorhaben aber nicht mehr in vollem Umfang den zeichnerischen und textlichen Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 entspricht, hat der Eigentümer mit Schreiben vom 14.03.2023 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes an die Gemeinde gerichtet. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante bauliche Nachverdichtung / Erweiterung hat der Gemeinderat Geltendorf demnach in der öffentlichen Sitzung am 26.10.2023 den Beschluss zur 4. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 gefasst und das Verfahren hierfür eingeleitet. Das Änderungsverfahren kann im sog. beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.
Der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 26.10.2023, wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 26.10.2023 gebilligt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB erfolgte in der Zeit vom 21. Mai 2024 bis einschließlich 21. Juni 2024 durch Offenlage der Entwurfsunterlagen in der Gemeindeverwaltung Geltendorf und einer Veröffentlichung auf der gemeindlichen Homepage. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 16.05.2024 gemäß § 4 Abs. 2 i. V. m. § 13a BauGB an der Planung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung vom 09.07.2024 behandelt.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen bzw. Hinweisen zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 ein:
02 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 10.06.2024 (Az.: 173-62.2/Br-Natur)
05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall-/Bodenschutzbehörde; Schreiben vom 23.05.2024 (Az.: 1783.4/113-24/41.6)
12 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom 20.06.2024 (Az.: P-2024-2329-1_S2)
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05:
01 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde; E-Mail vom 05.06.2024
03 Landratsamt Landsberg am Lech, Gesundheitsamt; E-Mail vom 24.05.2024
05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde; E-Mail vom 16.05.2024
06 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 16.05.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-9-13-3)
08 Staatliches Bauamt Weilheim; E-Mail vom 16.05.2024
10 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 12.06.2024
11 Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weisshaar-Kiem; E-Mail vom 24.05.2024
14 Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 20.06.2024
15 LEW Verteilnetz GmbH; E-Mail vom 21.06.2024
16 Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 07.06.2024 (Vorgang 2024337)
17 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 (TÖB); Schreiben vom 19.06.2024 (Az.: 45-60-00 VI-0701-24-BBP)
18 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 07.06.2024
19 Handwerkskammer für Oberbayern; Schreiben vom 28.06.2024
22 Gemeinde Türkenfeld; E-Mail vom 16.05.2024
23 Gemeinde Eresing; Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates vom 05.06.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 ein:
04 Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisbauamt Tiefbau
07 Wasserwirtschaftsamt Weilheim
09 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
13 Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
20 Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
21 Gemeinde Egling a. d. Paar
24 Gemeinde Moorenweis
25 Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
...1.1. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 10.06.2024 (Az.: 173-62.2/Br-Natur)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Realisierung des Bauvorhabens verursacht einen Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Auf eine angemessene Grünordnung unter der Verwendung von einheimischen Arten ist daher zu achten. Bestehende Bäume sind zu erhalten. Beides ist in der Planzeichnung und in der Satzung zu integrieren.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der vorgebrachten Forderungen ist festzustellen, dass die grünordnerischen Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes auch für die 4. Änderung weiterhin gültig sind und keiner Ergänzung bedürfen.
Abstimmungsergebnis
Ja 8
Nein 0
Persönlich beteiligt (Art. 49 GO) 0
Anwesend 8
...1.2. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall-/Bodenschutzbehörde
Schreiben vom 23.05.2024 (Az.: 1783.4/113-24/41.6)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Für den Änderungsbereich gelten die altlastenfachtechnischen Festsetzungen und Hinweise gemäß Stand zur 1. Änderung Nrn. A.11, B.1.3 und B.6.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführung der Unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. Mit der plangegenständlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich hinsichtlich der altlastenfachtechnischen Festsetzungen und Hinweise mit Stand 1. Änderung keine neuen Erkenntnisse, so dass diese auch weiterhin gültig sind.
Abstimmungsergebnis
Ja 8
Nein 0
Persönlich beteiligt (Art. 49 GO) 0
Anwesend 8
...1.3. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Schreiben vom 20.06.2024 (Az.: P-2024-2329-1_S2)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.
Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden zur Kenntnis genommen. Bei künftigen Baumaßnahmen innerhalb des Änderungsgebietes eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen gemäß den allgemein gültigen Vorgaben des BayDSchG (§ 8 Abs. 1 und 2) auch im Änderungsbereich grundsätzlich der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder an die Untere Denkmalschutzbehörde.
Abstimmungsergebnis
Ja 8
Nein 0
Persönlich beteiligt (Art. 49 GO) 0
Anwesend 8
Von der Öffentlichkeit gingen während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB keine Stellungnahmen zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kaltenberg - Ost“, Verz.-Nr. 3.05 ein.