Beantragt wird im Rahmen der Tektur der Anbau einer Terrassenüberdachung an das bestehende Haus, Fl.Nr. 1705/54 Gemarkung Geltendorf, „Am Beerenmoosgraben 13“.
Das Grundstück unterliegt dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Walleshausen – Beerenmoosgraben“, Verz.-Nr. 2.04.
Für die Terrassenüberdachung werden folgende Befreiungen erforderlich und beantragt:
Festsetzungen/Daten/Fakten:
Pos.
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Beschreibung
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Festsetzungen BP
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Bauvorhaben
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1
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§ 9 Dachform der Gebäude
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1) Die Dächer sind ausschließlich als Satteldächer auszuführen. …
2) Dachneigungen der Garagen und Nebengebäude müssen der Dachneigung der Hauptgebäude entsprechen.
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Flachdach mit einer Dachneigung von 5° (im Vergleich zum Ziegeldach des Hauses mit 38°)
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2
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§ 12 Dachfarben und Dachdeckung
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1) Die Dächer sind einheitlich in den Farben naturrot bis kupferbraun zu gestalten. Eindeckungmaterial Dachziegel
2) Zusammengebaute Haupt- und Nebengebäude sind zwingend in der gleichen Dachflächenfarbe auszuführen.
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Glasdach
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Die Befreiungen werden wie folgt begründet:
„Die Terrassenüberdachung soll mit einem Glasdach errichtet werden, damit die Verschattung im Gebäude verringert wird. Die Terrassenüberdachung soll durch das Glasdach und die geringe Dachneigung von 5 Grad, unscheinbarer erscheinen. Durch ein Ziegeldach mit einer Dachneigung von 26 Grad würde die Überdachung mächtiger (weniger filigran) erscheinen und dir Innenräume mehr verdunkeln. Die Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange werden nicht verletzt und sind vereinbar. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Dir Grundzüge der Planung werden nicht berührt.“
Die Terrassenüberdachung hat Abmessungen von 6,97 m x 3,50 m, somit eine Fläche von 24,40 m². Die Abstandsflächen liegen vollständig auf dem Grundstück. Die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ von 0,25 wird eingehalten.
Im Bebauungsplangebiet gibt es entsprechende Präzedenzfälle (z.B. Am Beerenmoosgraben 8, Fl.Nr. 1705/50 Gemarkung Walleshausen oder Am Beerenmoosgraben 9, Fl. Nr. 1705/64, Gemarkung Walleshausen).
Aus Sicht der Verwaltung kann dem vorliegenden Antrag zugestimmt werden. Die Abweichungen des Bauvorhabens berühren die Grundzüge der Planung nicht und sind städtebaulich vertretbar.