Antrag auf Baugenehmigung Dorfstr. 29, Fl. Nr. 822, Gemarkung Geltendorf, Neubau eines Gartenhauses
Daten angezeigt aus Sitzung:
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 19.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Beantragt wird die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 822, Dorfstr. 29, Gemarkung Geltendorf.
Die Grundfläche des Gartenhauses misst eine Fläche von 6,66 m² (3,25 m x 2,05 m) und soll auf einer 0,61 m tiefen Fundamentplatte gegründet errichtet werden. Das Gartenhaus aus Holz soll mit einem zimmermannsmäßigen Pfettendachstuhl als Tragwerk des Daches gebaut werden und mit Ziegelpfannen eingedeckt werden.
Das Bauvorhaben liegt in keinem gültigen Bebauungsplan, sondern im Außenbereich nach §35 BauGB.
Über die Zulässigkeit entscheidet die Untere Bauaufsichtsbehörde. Eine Privilegierung ist weder erkennbar noch im Antrag begründet. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung nach §35 Abs. 2 BauGB handelt. Sogenannte sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn Ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Erschließung mit Wasser und Kanal ist nicht beantragt und nicht geboten. Laut Einschätzung seitens des Landratsamtes handelt es sich um ein Vorhaben nach §35 Abs.2 BauGB, die Endgültige Entscheidung wird nach der Stellungnahme der Gemeinde getroffen.
Aus Seiten der Verwaltung sollte das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Beschluss
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag auf Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 822, Dorfstr. 29, Gemarkung Geltendorf gemäß Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wird nach § 36 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 3
Datenstand vom 21.01.2025 15:19 Uhr