Bauvoranfrage: Errichtung eines Doppelhauses (oder Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung) mit Doppel- und Einzelgarage auf Fl.-Nrn. 110/1 und 110/3, Gemarkung Hausen - Höfer Straße 9 + 9a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 12.01.2021

Beratungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage

Für die Errichtung Doppelhauses stellen die Bauherren eine Bauvoranfrage:

Daten & Fakten

Vorhaben:
Errichtung eines Doppelhauses (oder Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung) mit Doppel- und Einzelgarage
Bauort:
Höfer Straße 9 + 9a, 82269 Geltendorf OT Hausen
Fl.-Nr./Gemarkung:
110/1 + 110/3 Gemarkung Hausen bei Geltendorf
Grundstücksfläche:
110/1 = 421 m²   ./.   110/3 = 431 m²
→ nach Verschmelzung: ∑ = 852 m²

Geltungsbereich:
Bebauungsplan „Hausen - Höfen“, Verz.-Nr. 4.01
4. Änderung 
Gebietsart nach BauNVO
MD (Dorfgebiet)
  • § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO: nur sonstige Wohngebäude

Gebäudefläche
177,98 m²  (15,49m x 11,49m)
Zahl der Wohneinheiten
2
Terrassenflächen
Terrasse West:        14,63 m² (3,25m x 4,50m)
Terrasse Ost:        13,50 m² (3,00m x 4,50m)
Garagen
Doppelgarage = 38,88 m²  &  Einzelgarage = 26,89 m²
∑ = 65,77 m²
Stellplatz (1x)
2,5m x 5,00m = 12,5 m²
Zufahrten
68 m²

GRZ:
0,21
Wandhöhe:
6,50 m
Zahl der Vollgeschosse
2   (Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss)
Dachneigung:
30°
Dachform:
Walmdach

Im Bebauungsplan ist für die betroffenen Grundstücke als Bauweise Doppelhaus vorgegeben (§ 22 BauNVO). Gemäß der Auslegung zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, wird Doppelhaus als eine bauliche Anlage definiert, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengeführt werden. Dies ist gegenwärtig nicht der Fall, da das Aneinanderbauen nicht auf der Grundstücksgrenze erfolgen soll. Selbst wenn bei der vorgelegten Planung eine neue Vermessung der Grundstücke durchgeführt würde, ist eine Zustimmung ohne Bebauungsplanänderung nicht möglich. Das Grundstück auf der Ostseite wäre dann noch ca. 300m² groß. Damit wäre die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße für ein Doppelhaus (hier: 400m²) unterschritten. Mit diesem Bauvorhaben sind durch die Nichteinhaltung dieser Vorgabe die Grundzüge der Planung berührt. Eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ist nicht möglich. Zur Verwirklichung ist formaljuristisch – auch nach Nachfrage beim Gemeindetag – eine Bebauungsplanänderung erforderlich. Diese könnte im Rahmen der ohnehin beabsichtigten Bebauungsplanänderung für „Hausen – Höfen“ integriert werden.

Alternativ wird der Bau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung beantragt. Im Bebauungsplan ist für die betroffenen Grundstücke ausschließlich eine Bebauung mit Doppelhaus zulässig. Eventuell ist das der Tatsache geschuldet, dass die einzelnen Grundstücke nicht die Mindestgrundstücksgröße für die Errichtung eines Einzelhauses (hier: mind. 500 m²) gemäß Bebauungsplan einhalten. Bei einer Verschmelzung beider Grundstücke betrüge die Grundstücksfläche 852 m². Aus Sicht der Verwaltung wurde ggf. die Möglichkeit der Grundstücksverschmelzung bei der Bauleitplanung nicht berücksichtigt. Auch bei dieser Alternative soll abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans (zulässig Doppelhaus) gebaut werden. Damit sind auch hier die Grundzüge der Planung berührt. Eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ist daher nicht möglich. Es wäre eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Hierbei liegt die Planungshoheit bei der Gemeinde. Eine Änderung des Bebauungsplans aufgrund des Einzelvorhabens („Briefmarkenplanung“) ist nicht zulässig. Allerdings könnte im Rahmen der generellen Überarbeitung des Bebauungsplans unter städtebaulichen Gesichtspunkten geprüft werden, inwiefern die Wünsche des Antragsstellers Berücksichtigung finden können.

Unabhängig davon, ob Doppel- oder Einzelhaus befindet sich das Bauvorhaben im vorgegebenen Baufenster.

Beantragt wird außerdem eine Befreiung hinsichtlich der
  • Dachform: Walmdach statt Satteldach
  • GRZ: 0,21 statt 0,2.

Versagungsgründe für das Einvernehmen zur Befreiung hinsichtlich der Dachform und der minimalen Überschreitung der GRZ sind nicht ersichtlich. Die Grundzüge der Planung sind bezogen auf diese beiden beantragten Befreiungen nicht berührt, zumal beispielsweise auf Fl.-Nr. 114/1 Gemarkung Hausen bereits ein Wohnhaus mit Walmdach errichtet wurde.

Aus Sicht der Verwaltung muss das gemeindliche Einvernehmen versagt werden. Für die Antragssteller wäre eine Tendenz wichtig, inwiefern der Gemeinderat dem Vorhaben positiv gegenübersteht. Dies könnte im Rahmen der generellen Bebauungsplanänderung Berücksichtigung finden. Andernfalls müsste die Antragssteller die Planung anpassen.        

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag auf Bauvoranfrage zum möglichen Neubau eines Doppelhauses (alternativ Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung) mit Doppel- und Einzelgarage in der Höfer Straße 9, 82269 Geltendorf, Flurnummern 110/1 + 110/3 Gemarkung Hausen bei Geltendorf gemäß Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.07.2023 09:24 Uhr