Antrag auf Baugenehmigung; Bahnhof Geltendorf, Sanierung des Gebäudes (Nebengebäude) und Umbaumaßnahmen zur Erstellung zweier Läden; Umnutzung "Fläche für Bahnanlagen" in eine Fläche für Läden; Fl.Nr. 1590/6, /34, /28, Gemarkung Geltendorf Anwesen: Am Bahnhof 6, Gemeinde Geltendorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 12.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 12.01.2021 ö beschließend 2.3

Sach- und Rechtslage

Mit Antrag vom 26.11.2020 (Eingang 30.11.2020) wird auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1590/6, 1590/28 und 1590/34, westliches Nebengebäude, die Sanierung und Umbaumaßnahmen zur Erstellung zweier Läden beantragt. Die Verkaufsräume einschließlich Ladenstraße berechnen sich mit einer Grundfläche von 121,23 qm. 

Des Weiteren ist die Umnutzung der „Fläche für Bahnanlage“ in eine Fläche für Läden geplant.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Geltendorf sind die betroffenen Grundstücke Fl.Nrn. 1590/6, 1590/28, 1590/34, als „Fläche für Bahnanlagen“ dargestellt. Für die Nutzungsänderung ist eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erforderlich. Diese wird vom Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, erteilt. Eine Freistellung für die Fl.Nrn. 1590/6, 1590/28 und 1590/34, liegt bisher nicht vor. Erst nach vollständiger Freistellung liegt die bauplanungsrechtliche Zuständigkeit bei der Gemeinde.

Bauvorhaben im Sinne von § 29 BauGB unterliegen zwar grundsätzlich in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht. Über ihre Zulässigkeit entscheidet die zuständige Baugenehmigungsbehörde. Wenn und solange ein solches Vorhaben mit der Fachplanung nicht vereinbar ist, scheitert es aber an § 38 BauGB, der der Fachplanung insoweit den Vorrang einräumt. Der besondere Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage ist ein der Baugenehmigung entgegenstehendes rechtliches Hindernis. Auf einer Fläche, die aufgrund einer noch fortbestehenden Zweckbestimmung für den Bahnbetrieb eine Bahnanlage darstellt, kann für  „bahnfremde“ Zwecken (z.B. Ladennutzung) keine Genehmigung erteilt werden. (Auszug vom Urteil des VGH München vom 24.07.2014 - 2 B 14.896.

Für die geplanten Ladenflächen von 121,23 qm beantragt der Bauherr eine Befreiung von der Satzung über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen für Fahrzeuge (Stellplatzsatzung) in der Fassung vom 03.11.1994 einschließlich deren 1. Änderung in der Fassung vom 15.11.2001 und 2. Änderung in der Fassung vom 20.07.2006.

Gemäß § 20 GaStellV Anlage Nr. 3 sind für Verkaufsstätten sowie für  3.1 „Läden„ 1 Stellplatz je 40 qm Nutzfläche, mindestens 2 Stellplätze je Laden, erforderlich. Geplant ist die Bereitstellung von 1 Stellplatz auf dem Fremdgrundstück Fl.Nr. 1590/2, welcher dinglich gesichert werden soll.  Begründet wird der Antrag auf Befreiung damit, dass durch die besondere Situation am Bahnhof davon auszugehen ist, dass 3/4 der Besucher mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen werden. Entsprechend wird es als ausreichend vom Bauherrn angesehen, wenn jeweils 1/4 der laut Stellplatzverordnung erforderlichen Stellplätze tatsächlich vorgewiesen werden.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag auf Sanierung des westlichen Nebengebäudes und Umbaumaßnahmen zur Erstellung zweier Läden Am Bahnhof 6, 82269 Geltendorf, Flurnummern 1590/6, 1590/28 und 1590/34 Gemarkung Geltendorf gemäß Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.

Begründung:

Die beantragte Nutzungsänderung (2 Läden) für die Grundstücke Am Bahnhof, Fl.Nrn 1590/6, 1590/28, 1590/34, Gemarkung Geltendorf, widerspricht dem aktuellen Rechtscharakter als Fläche für Bahnanlagen. Der Bauherr wird aufgefordert die erforderliche Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) der Gemeinde Geltendorf im Rahmen eines erneuten Antrags auf Baugenehmigung vorzulegen.

Eine Befreiung von der Satzung über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen für Fahrzeuge (Stellplatzsatzung) in der Fassung vom 03.11.1994 einschließlich deren 1. Änderung in der Fassung vom 15.11.2001 und 2. Änderung in der Fassung vom 20.07.2006 wird nicht erteilt. Aufgrund der Parkplatzsituation vor Ort (Anwohnerstraßen werden täglich wegen der S-Bahn-Anbindung nach München zugeparkt) ist eine Reduzierung der Stellplätze von mindestens 4 Stellplätzen auf 1 Stellplatz nicht möglich. Die Begründung des Bauherrn, dass davon auszugehen ist, dass 3/4 der Besucher mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen werden entspricht erfahrungsgemäß nicht der Realität. Um weitere bodenrechtliche Spannungen im Bereich des Bahnhofs zu vermeiden, kann eine Befreiung nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.07.2023 09:24 Uhr