Beantragt wird ein Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garagen auf dem Flurstück 1604/6 Gemarkung Geltendorf, Am Bahnhof 27.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Geltendorf Süd, südlicher Teil“, Verz.-Nr. 1.02, 3. Änderung (maßgebend).
Daten & Fakten des Neubaus:
Vorhaben:
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Neubau eines Einzelhauses mit Einliegerwohnung und Garagen
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Bauort:
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Am Bahnhof 27, 82269 Geltendorf
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Fl.-Nr./Gemarkung:
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1604/6 Gemarkung Geltendorf
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Grundstücksfläche:
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1.125,23 m²
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Geltungsbereich:
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Bebauungsplan „Geltendorf Süd, südlicher Teil“, Verz.-Nr. 1.02,
3. Änderung (maßgebend)
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Gebietsart nach BauNVO
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MI (Mischgebiet)
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Grundfläche:
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215,51 m²
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Terrassenflächen
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43,37 m²
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Garagen
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3 Stk. (1 Doppelgarage = 47,02 m² & Garage = 20,33 m²) = 67,35 m²
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Stellplätze
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3 Stk.: 2 x (2,5m x 6,25m) + 2,5m x 6,00m = 46,25m²
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GRZ:
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0,192
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GFZ:
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0,333
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Wandhöhe:
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Nordseite: 3,455 m / Südseite: 6,495 m
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Zahl der Vollgeschosse
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2
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Dachneigung:
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22°
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Dachform:
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Zeltdach
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Das Bauvorhaben weicht von folgenden Punkten des gültigen Bebauungsplanes ab:
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Festsetzung des BP
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Abweichung
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Ziffer 5.7
Dachform, Dachneigung
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Ziffer 5.8
Hauptfirstrichtung
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Ost-West-Verlauf
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entfällt, da Zeltdach
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Ziffer 5.9
Deckungsmaterial / Farbe
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- naturrote Ziegel
- ziegelrote Dachsteine
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anthrazit oder schwarz
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Diese Abweichungen werden wie folgt begründet:
Aufgrund des architektonischen Anspruches der Bauherrin und der geringen gewünschten Bebauungsdichte des Gebäudes wird ein Zeltdach gewünscht. Der zu errichtende Bungalow wird zudem auf altengerechtes Wohnen abgestimmt (Einliegerwohnung für mögliche Pflegekraft).
Zudem teilt der Bauplaner mit, dass bereits im Umkreis Gebäude mit Zeltdach und - vom Bebauungsplan abweichend – mit anderem Deckungsmaterial & Farbe errichtet wurden.
Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden, da die vorliegenden Abweichungen nicht die Grundzüge der Planung berühren.
Außerdem sind für diesen Geltungsbereich bereits 11 Änderungen des Bebauungsplanes vorgenommen worden, welche massive Abweichungen zum Inhalt haben, mitunter auch Dachgestaltung (z.B. Flachdach).
Eine Überarbeitung des Bebauungsplans ist bereits zugange.
Nachtrag:
Eine Überprüfung durch das LRA hat ergeben, dass für das Bauvorhaben neben den bereits beantragten Befreiungen/Abweichungen noch weitere nötig sind. Folgende Festsetzungen sind betroffen:
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Festsetzung des BP
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Abweichung
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Ziffer 5.2
Geländeveränderungen
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Abgrabungen sind unzulässig
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Im Rahmen der Einliegerwohnung sollen Abgrabungen stattfinden
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Ziffer 5.3
Fassadengestaltung
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Verputzte, gestrichene Mauerflächen und/oder Holzverschalung
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Möglicherweise Klinkerverkleidung im Sockelbereich des Gebäudes
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Ziffer 5.4
Bauliche Gestaltung: Fenster
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Unterteilung lichter Glasflächen über 1,20 m²
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Keine Unterteilung
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Diese Abweichungen begründet die Antragstellerin bzw. ihr Planer wie folgt:
Im Rahmen des Hanggrundstückes ist es unumgänglich, um grundsätzlich überhaupt eine Bebauung durchführen zu können, Abgrabungen bzw. Geländeveränderungen vorzunehmen. Die Abgrabung soll und muss nur im Mindestmaß im Bereich der Garagenzufahrt und dem Zugang der Einliegerwohnung durchgeführt werden.
Im Rahmen einer zeitgemäßen und energetisch sinnvollen Fassadengestaltung soll auch von diesem Punkt abgewichen werden. Im Rahmen der fortführenden Werkplanung wird noch entschieden, ob im Sockelbereich des Gebäudes eine Klinkerverkleidung durchgeführt werden wird. Sollte dies nicht ausgeführt werden, wird auch hier gem. Bebauungsplan verputzt.
Im Rahmen einer zeitgemäßen und energetisch sinnvollen Fassadengestaltung muss von diesem Punkt der Unterteilung der Fensterflächen größer als 1,2m² abgewichen werden.
Aus Sicht der Verwaltung kann diesen Befreiungsanträgen zugestimmt werden. Diese Abweichungen berühren die Grundzüge der Planung nicht mehr, als schon die eigens für Fl.-Nr. 1603/5 aufgestellte 11. Änderung des Bebauungsplanes (2. Nachbar östlich).