Neubau von 3 Reihenhäusern mit FT-Garagen und Stellplätze auf Fl.-Nr. 1179/1 + 1179/2 Gemarkung Kaltenberg, Schwabhauser Str. 12 + 12a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 23.02.2021 ö beschließend 2.4

Sach- und Rechtslage

Was bisher geschah:

Auf den Flurstücken 1179/1 + 1179/2 Gemarkung Kaltenberg, in der Schwabhauser Straße 12 + 12a wurde der Neubau von 3 Reihenhäusern mit FT-Garagen und Stellplätzen begehrt. Das Grundstück unterliegt dem Bebauungsplan „Kaltenberg – Schwabhauser Straße“, Verz.-Nr. 3.06.

Der Bauherr reichte seine Baumappe zur Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren am
22.10.2019 ein und gab an, dass das Vorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält. Nach Durchsicht und Überprüfung der Unterlagen erteilte die Gemeinde einen Bescheid über die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Abs. 2 BayBO.

Am 16.12.2020 stellte der Bauherr einen Vermessungsantrag, da das Grundstück zu teilen beabsichtigte. Im Hinblick auf  § 19 Abs. 2 BauGB  fragte das Vermessungsamt die Gemeinde, ob diese Teilung mit dem vorliegenden Bebauungsplan konform geht.

Nach Durchsicht der Unterlagen in Verbindung mit dem Bebauungsplan musste ich die Gemeinde feststellen, dass die beabsichtigte Teilung Verhältnisse entstehen lässt, die der Festsetzung unter Ziffer 3.1 (max. Grundflächenzahl) wiedersprechen.

Der Bebauungsplan erlaubt eine maximale GRZ von 0,2. Mit der Teilung erzielt der Bauherr eine GRZ von 0,35. 

So teilte die Gemeinde dem Bauherrn per E-Mail am 21.01.2021 mit, dass der Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 II BayBO nicht mehr zulässig und er verpflichtet sei, einen Bauantrag im Genehmigungsverfahren einzureichen. Dies gelte auch, wenn er unlängst das Bauvorhaben fertiggestellt und beim zuständigen Landratsamt angezeigt habe.

Gegenwärtig:

Nunmehr reicht der Bauherr einen Bauantrag ein. An der Planung selbst wurden keine Änderungen vorgenommen.

Aufgrund der beabsichtigten Teilung des Grundstücks  und der damit ergebenden Überschreitung der GRZ beantragt der Bauherr die Befreiung von dieser Festsetzung.

Aus Sicht der Verwaltung liegen keine Versagungsgründe vor.  Die Rahmenbedingungen der Umgebung sind weiterhin erfüllt und die Teilung lässt auch keine Missverhältnisse entstehen. 

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von 3 Reihenhäusern mit FT-Garagen und Stellplätzen in der Schwabhauser Str. 12 + 12a in Kaltenberg nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wird nach § 36 BauGB nicht erteilt.
Nach einer Teilung würden die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht mehr eingehalten.

Hinweis:
Der Bauherr kann jederzeit eine Aufteilung nach WEG durchführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.07.2023 09:49 Uhr