Befristete Abweichung von der Geschäftsordnung - Abweichungen nach Art. 63 BayBO aufgrund der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 04.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Geltendorf) Gemeinderatssitzung 04.03.2021 ö beschließend 17

Sach- und Rechtslage

Wie in der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschusssitzung am 23.02.2021 angesprochen, wurden wir vom Landratsamt Landsberg auf folgende Problematik hingewiesen:

Zum 01.02.2021 trat eine Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Kraft. Seit dem gilt insbesondere ein neues Abstandsflächenrecht. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat in der Sitzung am 21.01.2021 eine Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a BayBO erlassen, die am 01.02.2021 in Kraft getreten ist.

Für alle Bauanträge, die vor dem 01.02.2021 im Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss behandelt wurden, galt folglich noch das alte Abstandsflächenrecht entsprechend der BayBO und nicht die neue Satzung. Die Bauanträge wurden mit der Entscheidung des Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschusses an das Landratsamt weitergereicht.

Bauanträge, die vom Landratsamt seit dem 01.02.2021 bearbeitet werden, müssen anders als bei der Entscheidung im Bauausschuss nach neuem Abstandsflächenrecht und entsprechend der gemeindlichen Satzung bewertet werden.

Daher kommt es in einigen Fällen zu der Situation, dass der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss das gemeindliche Einvernehmen vor dem 01.02.2021 erteilt hat, nunmehr allerdings eine Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften im Sinne von Art. 63 BayBO erforderlich wird.

Entsprechend § 8 Abs. 3  Buchstabe d) Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Geltendorf liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über das gemeindlichen Einvernehmen bzgl. der Abweichung beim Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss.

Seitens der Verwaltung wird zur Minimierung des Aufwands, abweichend zur Regelung der Geschäftsordnung folgendes Vorgehen empfohlen:

Bauanträge, für die vor dem 01.02.2021 im Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde und die aufgrund einer notwendigen Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen (neues Abstandsflächenrecht, Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe) vom Landratsamt erneut an die Gemeinde zur Entscheidung gegeben werden, sollen von der Gemeindeverwaltung bearbeitet werden. Eine nochmalige Behandlung im Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss ist nicht erforderlich.

Beschluss

Bauanträge, für die vor dem 01.02.2021 im Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde und die aufgrund einer notwendigen Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen (neues Abstandsflächenrecht, Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe) vom Landratsamt erneut an die Gemeinde zur Entscheidung gegeben werden, sollen von der Gemeindeverwaltung bearbeitet werden. Eine nochmalige Behandlung im Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.10.2021 13:03 Uhr