Isolierte Abweichung von den Festsetzungen der Einfriedungssatzung - Fl.-Nr. 1731/1, Gem. Walleshausen, Petzenhofen 10


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 13.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 13.04.2021 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Antragsteller beantragt auf seinem Grundstück Fl.-Nr. 1731/1, Gem. Walleshausen OT Petzenhofen einen Sichtschutzzaun zur angrenzend verlaufenen Straße auf einer Gesamtlänge von insgesamt ca. 15 Metern errichten:
Der Sichtschutz soll eine Höhe von 185 cm erreichen und soll mit quer laufenden Rhombusleisten ausgeführt werden. Die restlichen 10 Meter der Einfriedung bis zur Hofeinfahrt sollen in der gleichen Optik, allerdings mit Höhe 1,10 m gestaltet werden. Grund für den Sichtschutz ist die Verkehrssicherungspflicht für einen fest eingebauten Pool, der soll vor unbefugtem Betreten geschützt werden.

Beantragt wird die isolierte Abweichung des § 2 Absätze 1 und 4 der Einfriedungssatzung:
  • § 2 Abs. 1 der Einfriedungssatzung regelt, dass Einfriedungen nicht als geschlossene Bretterwände oder Mauern ausgeführt werden.
  • § 2 Abs. 4 der Einfriedungssatzung regelt, dass Einfriedungen an der Straßenfront nicht höher als 1,10 m, gemessen an der Geländeoberkante am Fahrbahnrand, nicht überschreiten.


Aus Sicht der Verwaltung kann dem Antrag auf isolierte Abweichung des § 2 Abs. 1 und 4 der Einfriedungssatzung nicht stattgegeben werden. Die Verkehrssicherungspflicht kann durch einen der Einfriedungssatzung entsprechenden Zaun auch gewährleistet werden. Aus Gründen des Sichtschutzes (bzgl. Pool) ist bereits eine private Grünzone an der Grundstücksgrenze vorhanden. Wenn hier dem Antrag auf isolierte Abweichung stattgegeben wird, schaffen wir einen Präzedenzfall.        

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag auf isolierte Abweichung des § 2 Abs. 1 und 4 der Einfriedungssatzung behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 34 BauGB wird nicht erteilt.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 3

Datenstand vom 30.11.2021 11:51 Uhr