Errichtung eines Einzelhauses, Fl.-Nr. 82/3 Gemarkung Walleshausen, Dr.-Hundt-Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 11.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss (Gemeinde Geltendorf) Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung 11.05.2021 ö beschließend 4.2

Sach- und Rechtslage

In der Dr.-Hundt-Straße in Walleshausen wird auf dem Flurstück 82/3 Gemarkung Walleshausen die Errichtung eines kleinen Einzelhauses begehrt.

Das Grundstück unterliegt keinem rechtskräftigen Bebauungsplan. Folglich ist es dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die Grundstücksfläche misst 121 m². Die Grundfläche des Einzelhauses liegt bei 41.02 m². Hieraus ergibt sich eine GRZ von 0,34. Die Geschossfläche weißt 78,78 m² auf, wodurch sich eine GFZ von 0,65 ergibt. Das Haus erhält ein abgewalmtes Satteldach. 

Hinsichtlich der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird eine Abweichung beantragt. Die Abstandsfläche im Gemeindegebiet beträgt mind. 3m. Vorliegend beträgt die Abstandsfläche vor zwei Außenwänden des Gebäudes weniger als 3m.

Aus Sicht der Verwaltung kann dieser Abweichung von der gemeindlichen Satzung zugestimmt werden.

Eine Beeinträchtigung ist weder hinsichtlich der Belichtung, Belüftung noch der Besonnung zu erwarten. Auch vom Brandschutz her besteht keine Beeinträchtigung oder Sicherheitsgefahr. 

Die östlich angrenzende freiwillige Feuerwehr wird durch den Abstand zwischen den Gebäuden von mind. 15m bzgl. Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht beeinträchtigt. Die  Abstandsfläche des geplanten Gebäudes erreicht nicht einmal die Mitte des an der Ostgrenze verlaufenden Fahrweges. Eine Überlappung mit Abstandsflächen der östlichen Nachbarbebauung kann somit ausgeschlossen werden.

An der Südseite beträgt der Abstand der Außenwand zur Grundstücksgrenze nur 2,50 m. Hier allerdings verläuft eine Wasserfläche auf Gemeindegrund, sodass der Abstand bis zum dahinterliegenden Nachbargrundstück doch wieder 3m beträgt. Somit ist auch dort keine Beeinträchtigung  (Belichtung, Belüftung, Besonnung und Brandschutz) zu erwarten. 

Auch der soziale Frieden bezogen auf das Zusammenleben mit den Nachbarn bleibt bewahrt. 

Die erforderlichen Stellplätze werden nachgewiesen.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat das Bauvorhaben „Errichtung eines Einzelhauses“ auf dem Flurstück 82/3 Gemarkung Walleshausen, Dr.-Hundt-Straße gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt. Begründung: Die Bebauung fügt sich nach § 34 BGB  in Form und Maß nicht in die Umgebung ein.  Die Befreiung von der geltenden Satzung über das Maß der Abstandsflächentiefe wird nicht erteilt. Desweiteren wird auf die unmittelbare Nähe zum Feuerwehrhaus und den damit zusammenhängenden Einschränkungen verwiesen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.10.2021 10:51 Uhr