Aus der Gemeinderatssitzung am 23.04.2020:
Beantragt wird ein Vorbescheid:
Begehrt wird die Teilung und Bebauung des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 1337/3 Gemarkung Geltendorf, Neuenstraße 12.
Das Grundstück unterliegt keinem rechtskräftigen Bebauungsplan. Folglich ist es dem unbeplanten Innenbereich gemäß §34 BauGB zuzuordnen. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Größe der geplanten Teilfläche beträgt ca. 380 m². Bebaut werden soll diese Fläche mit einem Einfamilienhaus und einer Garage.
- Das Hauptgebäude umfasst eine Grundfläche von 84m² (12 x 7 Meter).
- Die Wandhöhe soll 4,50 Meter betragen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass diese um 20cm überschritten werden kann, sofern das Gebäude in Niedrigenergiebauweise oder Passivhaus errichtet wird.
- Das Gebäude nebst Garage soll ein Satteldach mit einer Dachneigung von 40° erhalten, alternativ ein Pultdach.
- Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Geltendorf hat den Antrag auf Bauvoranfrage zur möglichen Bebauung auf der Teilfläche in der Neuenstraße 12, Fl.-Nr. 1337/2 Gemarkung Geltendorf gem. Art. 65 BayBO in seiner Sitzung am 23.04.2020 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nach § 36 BauGB erteilt.
Das Landratsamt Landsberg am Lech hat nach Prüfung dieses Antrages einen Vorbescheid erlassen.
Inzwischen wurde das Grundstück geteilt. Die neue Flurnummer lautet 1337/5, Gemarkung Geltendorf. Das Baugrundstück liegt nun in der Akazienstraße 2.
Die Grundstücksfläche misst 380 m².
Die Grundfläche des Wohnhauses misst 79,17 m² (7,042 m x 11,242 m).
Mit Terrasse (29,58 m²), Garage (10,50 m²), Stellplatz (7,50 m²), Zufahrt und Weg (16,53 m²) wird eine GRZ (Grundflächenzahl) von 0,38 erzielt. Die GFZ liegt bei 0,36.
Das begehrte Bauvorhaben entspricht mehr oder minder den Vorgaben der Bauvoranfrage.
Bei Durchsicht der Unterlagen stellt die Verwaltung fest, dass das Maß der Abstandsflächentiefe nicht der von der Gemeinde erlassenen Satzung entspricht.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann. Sofern gesondert ein Antrag auf Abweichung zum Maß der Abstandsflächentiefen beantragt werden muss, kann dem – ohne erneute Behandlung im Bauausschuss – durch die Verwaltung zugestimmt werden. Die Verwaltung weist hierbei auf den Beschluss unter TOP 17 aus der Sitzung vom 04.03.2021.