Seit dem Jahr 2000 wird die Errichtung eines Wohngebäudes auf Fl.-Nr. 892/6 Gemarkung Walleshausen, Mühlanger 4 begehrt.
Erstmalig wurde der hierzu entsprechende Bauantrag mit Datum vom 02.01.2001 genehmigt. Die Genehmigung wurde seither mehrfach verlängert (s. TOP 5.3 vom 23.02.2017).
2016 stellte der Planer die Frage, ob der Mindestabstand zum westlich angrenzenden Fehlbach von 5m auf 4,8m verringert werden könnte. Der Gemeinderat stimmte diesem Antrag in seiner Sitzung am 11.08.2016 (s. TOP 9.7) nicht zu (Abstimmungsergebnis: 9:6). Konkret begründet wurde dies nicht.
Eigentümer des Gewässerabschnitts (Fl.-Nr. 50/1) sind die der Uferflurstücke. Folglich ist der Grundstückseigentümer des Flurstücks 892/6 Gemarkung Walleshausen unterhaltspflichtig.
Nunmehr reicht der Bauherr einen Tekturantrag ein.
Das Grundstück misst 887 m².
Es soll ein Wohngebäude mit Einliegerwohnung und Doppelgarage errichtet werden. Die Grundfläche des Gebäudes misst 235,03 m². Zuzüglich der Stellplätze und des Zufahrtsbereiches erzielt das Bauvorhaben eine GRZ von 0,46. Die GFZ liegt bei 0,39.
Das Haus erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung von 30°. Der First verläuft nordsüdlich, die Firsthöhe liegt bei 8,985 m.
Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Hiernach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die endgültige Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit trifft das Landratsamt Landsberg am Lech.
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben gemäß der Kriterien nach § 34 BauGB ein. Allerdings möchte die Verwaltung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die beiden Terrassen (Süd + Ost) weit in den Gewässerrandstreifen reichen.
Naturschutz-Belange sind jedoch hiervon nicht tangiert, da das Verbot, im naturnahen Bereich fließender Gewässer (Gewässerrandstreifen 5m) nur für die freie Natur gilt. Die „freie Natur“ kann sich nicht auf ein Grundstück im innenliegenden Bereich nach § 34 BauGB befinden.