Formelle Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 in der Zeit vom 20.12.2024 bis 07.02.2025 und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.12.2024 bis 31.01.2025.
- Eingegangene Stellungnahmen
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Verfasser
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Datum
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Art
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1
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Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
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10.01.2025
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Hinweise
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2
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
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22.01.2025
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Hinweise
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3
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Kreisheimatpflege
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23.01.2025
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Nicht berührt
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4
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Landratsamt Landsberg am Lech
Bauordnung, Bauleitplanung
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07.01.2025
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Hinweise
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5
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Landratsamt Landsberg am Lech
Gesundheit
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07.01.2025
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Keine Bedenken
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6
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Landratsamt Landsberg am Lech
Immissionsschutz
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02.01.2025
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Nicht berührt
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7
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Landratsamt Landsberg am Lech
Untere Naturschutzbehörde
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05.02.2025
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Keine Äußerung
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8
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LEW Verteilnetz GmbH
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27.01.2025
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Keine Einwände
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9
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Regierung von Oberbayern, Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
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30.01.2025
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Nicht berührt
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10
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Staatliches Bauamt Weilheim
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30.12.2024
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Nicht betroffen
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11
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Stadtwerke Fürstenfeldbruck
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27.12.2024
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Nur Eingangsbestätigung
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12
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Gemeinde Türkenfeld
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09.01.2025
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Keine Einwände
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13
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Wasserwirtschaftsamt München
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02.01.2025
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Hinweise
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14
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Gemeinde Weil
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07.01.2025
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Keine Einwände
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15
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Telekom
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06.02.2025
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Keine Einwände
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- Stellungnahmen mit Anregungen, Bedenken, Einwendungen oder Hinweise
6.3.1 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Stellungnahme
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Von Seiten der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen keine Einwände gegen die
o. g. Planung.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der
Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der
Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere
Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur
Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den
Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so
wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere
Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der
Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g.
Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.
Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
Abwägung
Die Hinweise sind allgemeiner Art. Auch ohne dass der Bebauungsplan auf die Verpflichtungen hinweist, sind diese nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz zu beachten. Da die bisherigen Planfassungen keine derartigen Hinweise enthalten, könnte nunmehr ein Hinweis aufgenommen werden.
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Ja 18
Nein 0
6.3.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
Stellungnahme
Das AELF nimmt wie folgt Stellung:
Bereich Landwirtschaft:
Es bestehen keine Einwände.
Bereich Forst:
Im Süden der Sportanlagen grenzt Wald an. Wir verweisen auf die Stellungnahme des AELF vom 17.02.2010 (BPlan Geltendorf Mitte Sportplatz) und 23.03.2010 (FNP) im Zuge der damaligen Bauleitplanung. Die Waldgrenze bildet eine Linie quer durch die Flurnummer 1633/0. Der Wald erstreckt sich etwa auf der Südhälfte der Flurnummer und unterliegt keinen forstlich relevanten Beschränkungen. Entsprechend sollten Bauvorhaben so geplant werden, dass keine Gefahr für Sachschäden und besonders Personenschäden bestehen. In der Nähe des Waldes ist mit Baumsturz (infolge höherer Gewalt), Astabfall, Reisig, Laubfall und Schattenwurf zu rechnen. Die Einschränkungen sind hinzunehmen. Besonders der im Ostteil der Flurnummer 1633/0 heranwachsende Wald wird auf die nördlich angrenzende Freifläche zunehmend einwirken. Eingriffe in den Wald sind nicht zulässig.
Abwägung
Die Hinweise auf die Nähe des Waldes und der damit verbundenen möglichen Einwirkungen und die Unzulässigkeit von Eingriffen ist berechtigt, ist aber wohl den betroffenen Sportvereinen und der Gemeinde bewusst. Eine Änderung der Planung ist nicht notwendig.
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Ja 18
Nein 0
6.3.4 Landratsamt Landsberg am Lech, Bauordnung, Bauleitplanung
Stellungnahme
Mit der vorgenannten Bebauungsplanänderung besteht aus Sicht des Landratsamtes als untere Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich Einverständnis.
Nach den im Landratsamt vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei diesem Verfahren um die dritte Änderung des Bebauungsplans. Die zweite Änderung in der Fassung vom 24.03.2010 wurde von der Gemeinde Geltendorf am 22.07.2010 bekanntgemacht. Das Verfahren zur ersten Änderung wurde jedoch offenbar bis heute nicht abgeschlossen. Hierzu liegen uns nur ein Schreiben der Gemeinde Geltendorf vom 02.10.2009 zwecks Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die Stellungnahme des LRA vom 12.10.2009 vor.
Abwägungsvorschlag
Das Landratsamt geht fehl, die genannten Daten im Oktober 2010 hingen mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und TÖB zusammen im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes. Das Verfahren wurde zu Ende geführt und der Plan am 21.07.20210 bekannt gemacht.
Der Ursprungsplan von 1972 ist 1976/1977 in einer vereinfachten Änderung geändert worden. Streng genommen ist dies die 1. Änderung gewesen. Da es sich um eine geringfügige Erweiterung der Baugrenze um einen Garagenstandort handelt, die lange zurückliegt, wird ihr nicht solches ein Gewicht zugemessen, deshalb nun die nachfolgenden Planänderungen anders zu bezeichnen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt wird zur Kenntnis genommen. Die Planbezeichnung als „2. Änderung“ wird beibehalten.
Abstimmungsergebnis
Ja 18
Nein 0
6.3.8 Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Abteilungsleitung Landkreise Starnberg und Landsberg am Lech übermittelt seine kurze Einschätzung / Stellungnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht:
Gemäß unseren Informationen ist das Planungsgebiet im Starkregenfall von beträchtlichen Ausuferungen betroffen.
Problematisch dürfte neben der topographischen Situation auch die ggf. unzureichende hydraulische Leistungsfähigkeit des nördlich verlaufenden Grabens und der dazugehörigen Verrohrungen sein.
Da uns keine genaueren Kenntnisse über die Lage vor Ort vorliegen, würden wir der Gemeinde empfehlen, unsere Hinweise kurz zu überprüfen bzw. zu plausibilisieren und ggf. eine angepasste Bauweise der geplanten Objekte vorzusehen.
Weitere Hinweise werden nicht vorgetragen.
Abwägung
Im Jahr 2007 ist nördlich des Metzengrabens und der Sportflächen ein Regenrückhaltebecken gebaut worden. Seit Inbetriebnahme tritt das Wasser nach Auskunft der 2. Bürgermeisterin nur noch im näheren Umfeld des Metzengrasgrabens über. Die Sportflächen sind somit nur am Rande betroffen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde sieht keinen Handlungsbedarf.
Abstimmungsergebnis
Ja 18
Nein 0