Erlass einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Strobenried -Gröben-, Gemarkung Strobenried, Änderung des Umgriffs; Erneute Auslegung


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Gemeinderates, 15.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 5. Sitzung des Gemeinderates 15.05.2019 ö 4.1

Sachverhalt

  1. Sachvortrag
Der Gemeinderat Gerolsbach hat in seiner Sitzung am 12.09.2018 die, im Rahmen des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen behandelt und die erneute öffentliche Auslegung und die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Zum gebilligten Planentwurf vom 12.09.2018 sollten noch die konkret erforderlichen Ausgleichsflächen je einbezogenes Baugrundstück ermittelt, den Eingriffen verbindlich zugeordnet, die Herstellungs- und Pflegemaßnahmen mit den Grundstückseigentümern und der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und in der Planung dargelegt werden. Im Anschluss daran sollte dann die erneute öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung stattfinden.
Nachdem die Ausgleichsmaßnahmen mit allen betroffenen Grundstückseigentümern und der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt waren, haben sich zwei weitere Grundstückseigentümer bei der Gemeindeverwaltung Gerolsbach gemeldet und darum gebeten, auch die Fl.Nrn. 854 und 859/3 vollumfänglich in den Geltungsbereich der Satzung aufzunehmen und auf den, bisher im Außenbereich liegenden Teilen der Baugrundstücke ebenfalls ein Baurecht für die Nachkommen zu ermöglichen.
Im Zuge der Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer in Gröben sollte dieser Anfrage aus Sicht der Verwaltung nachgekommen werden. Die gegenständlichen Flächen sind auch durch die baulichen Nutzungen der angrenzenden Bereiche geprägt und können daher mit einbezogen werden. Wie schon bei den bisher einbezogenen Flächen sind für die Ergänzungsflächen Baugrenzen, höchstzulässige Grundflächen und erforderliche Eingrünungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen. Letztgenannte wurden bereits vorab mit den Grundstückseigentümern und der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Im Zuge der Einbeziehung der Fl.Nr. 854 bietet es sich an, ein Baufenster für das bereits vorhandene Bestandsgebäude (Haus-Nr. 8) mit einer entsprechenden geringfügigen Erweiterungsmöglichkeit zuzulassen und ein neues Baufenster für die Neuerrichtung eines Gebäudes zu definieren. Eine umlaufende Eingrünung ist hier teilweise bereits vorhanden, sollte aber noch verbindlich festgesetzt werden (vorhandene Gehölze sind anrechenbar). Gleiches gilt für die Fl.Nr. 859/3, hier wird ein Baufenster für eine Neubebauung festgesetzt, die erforderliche Eingrünung ist Großteils auf der benachbarten Fl.Nr. 1006 anzulegen. Nur hier kann diese wirksam und in ausreichender Breite umgesetzt werden.
Für den südliche Teilbereich der Fl.Nr. 1019 besteht bereits aufgrund seiner Lage im Innenbereich ein Baurecht nach § 34 BauGB – allerdings ist dadurch keine Ortsrandeingrünung verbindlich umzusetzen. Im Zuge der nicht erfolgten Eingrünung bei der Bebauung der aus der Fl.Nr. 1019 herausgeteilten Fl.Nr. 855/1 wird angeregt, eine entsprechend wirksame Ortsrandeingrünung auf der Fl.Nr. 1019 mit in den Umgriff der Einbeziehungssatzung mit aufzunehmen.
Ebenso hat sich im Laufe der Bearbeitung herausgestellt, dass eine verbindliche Regelung zur Erschließung der beiden in zweiter Reihe liegenden Grundstücke Fl.Nrn. 819/3 und 947 erforderlich ist. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 819 ist daher ein Geh-, Fahr– und Leitungsrecht zugunsten der Grundstücke Fl.Nrn. 819/3 und 947 einzutragen und dinglich zu sichern. Dies sollte auch entsprechend in der Planzeichnung festgesetzt werden.

Beschluss

BILLIGUNGS- UND AUSLEGUNGSBESCHLUSS
Der Gemeinderat billigt den vorgelegten Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Gröben“ mit den neu hinzugekommenen, im Sachvortrag erläuterten Inhalten in der Fassung vom 15.05.2019.
Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut zu beteiligen.
Die Verwaltung wird mit der Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.

Datenstand vom 19.07.2019 07:17 Uhr