Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Gröben"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, sowie Empfehlung des Satzungsbeschlusses


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Gemeinderates, 09.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 9. Sitzung des Gemeinderates 09.10.2019 ö 7.1

Sachverhalt

  1. STELLUNGNAHMEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwände und Bedenken abgegeben:

  • Planungsverband Region Ingolstadt, Stellungnahme vom 21.06.2019
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Stellungnahme vom 02.07.2019
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Kommunalaufsicht, Stellungnahme vom 16.07.2019
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Tiefbau, Stellungnahme vom 27.06.2019
  • Staatliches Bauamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 21.06.2019
  • IHK für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 16.07.2019
  • Gemeinde Gachenbach, Stellungnahme vom 17.06.2019
  • Gemeinde Hilgertshausen - Tandern, Stellungnahme vom 16.07.2019
  • Gemeinde Jetzendorf, Stellungnahme vom 02.07.2019
  • Gemeinde Scheyern, Stellungnahme vom 25.07.2019
  • Gemeinde Schiltberg, Stellungnahme vom 17.06.2019
  • Markt Hohenwart, Stellungnahme vom 17.07.2019

  •  Kein Beschluss erforderlich
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken oder Hinweisen abgegeben:

  1. Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 19.07.2019
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt zum
geplanten Vorhaben folgende Stellungnahme ab:
Vorhaben
Die Gemeinde Gerolsbach plant die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Gröben“. Der Geltungsbereich umfasst mit ca. 2,6 ha den gesamten bebauten Bereich des Ortsteils Gröben sowie ca. 1 ha darüber hinaus einbezogene Flächen und ca. 0,3 ha Grünflächen. Zulässig ist die Errichtung von Einzelhäusern mit maximal zwei Wohneinheiten. Der überplante Bereich ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.
Erfordernisse
LEP 1.3.1 (G) Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch die Reduzierung des Energieverbrauchs mittels einer integrierten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung.
LEP 3.1 (G) Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.
Bewertung
Die vorgesehene Beschränkung jedes Einzelgebäudes auf maximal zwei Wohneinheiten verhindert grundlegend die Entwicklung kompakter Gebäudestrukturen. Kompakte Gebäudestrukturen stellen eine wesentliche Möglichkeit flächen- und energiesparender Siedlungsformen dar. Im Ortsteil Gröben zählt eine größere Kubatur zu den ortstypischen Gegebenheiten. Daher sollte in Erwägung gezogen werden, grundsätzlich auch kompaktere Gebäudestrukturen als die vorgesehene Beschränkung jedes Einzelgebäudes auf maximal zwei Wohneinheiten zu ermöglichen.
Ergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Hinweis
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Stellungnahme nicht auf die bauplanungs-rechtliche Zulässigkeit bezieht. In Zweifelsfällen sollte eine Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgen.
Abwägung
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern ist zur Kenntnis zu nehmen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Doppelhausbebauung ist anzumerken, dass bisher in Gröben keine Doppelhäuser in Bestand vorhanden sind. Diese sind wohl zwar in der Kubatur mit den bereits bestehenden Gebäudestrukturen vergleichbar, jedoch würde eine Realteilung von Baugrundstücken bei Doppelhausbebauung zu eher kleinteiligen Grundstücksstrukturen führen. Diese passen sich bei entsprechend üblicher Ausführung mit Nebenanlagen, Einfriedungen, etc. nicht unbedingt in die ortstypischen Gegebenheiten ein. An der Beschränkung der Bautypologien auf Einzelhäusern mit max. zwei Wohneinheiten sollte weiterhin festgehalten werden.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen, an der Beschränkung der Bautypologien auf Einzelhäusern mit max. zwei Wohneinheiten wird weiterhin festgehalten. 
       Abstimmungsergebnis: 15 : 1
       GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.


  1. Landratsamt Pfaffenhofen, Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 04.07.2019
am 21. Juni 2019 wurden die Planunterlagen zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Gröben“, Gemarkung Strobenried der Gemeinde Gerolsbach, dem Abfallwirtschaftsbetrieb (AWP) zur Stellungnahme zugeleitet.
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in der vorliegenden Form zugestimmt.
Die Abfalltonnen sind an der Gemeindestraße Flur-Nummer 848/2 bzw. an der Kreisstraße PAF 8 zur Abholung bereitzustellen.

Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamt Pfaffenhofen – Abfallwirtschaftsbetrieb – ist zur Kenntnis zu nehmen, auf die erforderliche Bereitstellung von Abfalltonnen an der Gemeindestraße Flur-Nummer 848/2 bzw. an der Kreisstraße PAF 8 zur Abholung wird bereits in der Satzung hingewiesen.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Landratsamt Pfaffenhofen – Abfallwirtschaftsbetrieb – wird zur Kenntnis genommen.
       Abstimmungsergebnis: 16 : 0

  1. LRA Pfaffenhofen – Bauleitplanung, Stellungnahme vom 18.07.2019
Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:
    1. Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Die vorhandenen Potenziale der lnnenentwicklung in den Siedlungsgebieten [...] sind dabei möglichst vorrangig zu nutzen (vgI. 3.2 (Z) Landesentwicklungsprogramm 2013).
Erläuterung:
Die Fachstelle nimmt die Abwägung der Gemeinde zur städtebaulichen Erforderlichkeit vom 12.09.2018 zur Kenntnis. Eine weitere bauliche Entwicklung sollte vor allem in den Hauptorten stattfinden. Kleinere Orte sind keine Siedlungsschwerpunkte, da hier eine ausreichende Infrastruktur (KlTA; Schule, Dinge des täglichen Bedarfs) fehlt. Die Stellungnahme vom 21.04.2017 wird daher aufrechterhalten.
    1. Bei der Wahl des Verfahrens sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für einige Flächen nicht erfüllt. Eine sachliche und räumliche Prägung des angrenzenden Bereichs auf die in Betracht kommenden Außenbereichsflächen ist zum Großteil nicht gegeben.
Erläuterung
Die Abwägung der Gemeinde zur Verfahrenswahl vom 12.09.2018 wird von der Fachstelle zur Kenntnis genommen. Die Satzung wurde überarbeitet, u. a. entfällt die Einbeziehung von Flächen auf Flurnummer 760/2, für die Flurnummern 756, 758 und 760 wurden die Flächenzuschnitte verändert und Baufenster festgesetzt. Neu hinzugekommen sind die Flurnummern 859/3 und 854.
Die Grenze der Klarstellungssatzung ist deklaratorisch und grenzt den tatsächlichen Innenbereich nach § 34 BauGB vom Außenbereich nach § 35 BauGB ab. Dabei verläuft die Grenze jeweils von Hauskante zu Hauskante ausschließlich entlang der Wohnbebauung. Nach Ansicht der Fachstelle würde daher auch die Klarstellungsgrenze hinter den bestehenden Wohnhäusern 1a (Flurnummer 855/1) und 3 (Flurnummer 854) gezogen werden können.
Für den (süd-)westlichen Teil der Flurnummer 819/3 sowie den nördlichen Teil der Flurnummer 947 auf der Ostseite Gröbens kann eine ausreichende Prägung durch die benachbarte Bebauung (Hausnr. 5b, 5c) begründet werden.
Daher wird auch in diesem Zusammenhang angeregt, die Baufenster an der Südseite in etwa bis auf die Höhe der Hauskante des westlichen Nachbargebäudes (Hausnummer 5b) zurückzunehmen.
Ebenso kann für auf der Flurnummer 760 durch die benachbarte Wohnbebauung (hier Nr. 2 und 2a) eine Prägung erkannt werden. Der Bauraum ist dafür auf die bezugsgebende Bebauung ausschließlich im nördlichen Teil festzusetzen. (Hausnr. 2a bestimmt dabei die äußerste Westkante und Haus Nr. 2 gibt die in etwa südliche Begrenzung vor.)
Auch auf einer Teilfläche von Flurnummer 756 kann wohl gerade noch eine Prägung abgeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass die südliche Baugrenze entlang des vorhandenen Bestandes in Verlängerung zu Haus Nr. 7 verläuft, die westliche Begrenzung in der Verlängerung der westlichen Hausgrenze Nr. 6.
Für Teile der Planung besteht jedoch weiterhin keine sachliche und räumliche Prägung des angrenzenden Bereichs durch bauliche Nutzung auf die in Rede stehenden Außenbereichsflächen.
Für die neu aufgenommene Flurnummer 859/3 kann eine Prägung durch die benachbarte Bebauung nicht festgestellt werden. Zudem würde eine Bebauung als deutliche fingerartige Entwicklung und Ausstülpung nach Westen wirken. Darüber hinaus entfaltet der Flurweg in Form eines Hohlweges mit seinem Bewuchs eine abgrenzende und trennende Wirkung.
Auch für den vorgesehenen Bauraum im südlichen Bereich von Flurnummer 760 kann eine wohnbauliche Prägung nicht erkannt werden, eine Einbeziehung ist daher nicht möglich. Das Gleiche gilt für die Festsetzung des Bauraumes auf Flurnummer 758. Der südliche Bauraum auf Flurnummer 756 kann wegen der fehlenden Prägung durch Wohnbebauung nicht in den Innenbereich mit einbezogen werden.
Darüber hinaus stellt er eine negativ zu bewertende fingerartige Entwicklung in den Außenbereich dar.
Aus Sicht der Fachstelle ist eine sachliche und räumliche Prägung des angrenzenden Bereichs durch die bauliche Nutzung auf die in Rede stehenden östlichen Außenbereichsflächen nur in Teilen gegeben. Die Satzung sollte dementsprechend abgeändert werden. Für die Flächen, für die eine sachliche und räumliche Prägung des angrenzenden Bereichs durch bauliche Nutzung auf die in Rede stehende Außenbereichsfläche gegeben ist, werden folgende ortsplanerischen Punkte angeregt:
    1. Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Erläuterung:
Die Abwägung der Gemeinde vom 12.09.2018 wird zur Kenntnis genommen. Aus den negativen Erfahrungen einiger Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte, wird dringend angeregt, die Planunterlagen durch aussagekräftige Geländeschnitte zu ergänzen, welche für eine einvernehmliche Umsetzung unabdingbar sind, ggf. sind entsprechende Festsetzungen zu treffen.
Die Stellungnahme vom 21.04.2017 wird aufrechterhalten.
    1. Auf eine gute Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B Ill 1.5 (Z)). Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Satz 3 BayVerf). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Erläuterung:
Die Fachstelle nimmt die Abwägung der Gemeinde vom 12.09.2018 zur Kenntnis. Die an mehreren Stellen vorgesehene Ortsrandeingrünung wird grundsätzlich begrüßt. An vielen Stellen ist jedoch vorgesehen, die Eingrünung nur mit einer Breite von 5 m auszubilden. Zur Iandschaftsverträglichen Einbindung und Abschirmung wird angeregt, die Eingrünung moderat auf etwa 10 m Breite zu verbreitern und auch festzusetzen.
    1. Ein Vorhaben ist planungsrechtlich nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB).
Erläuterung:
Die Abwägung der Gemeinde vom 12.09.2018 wird zur Kenntnis genommen. Für die Flurnummern 819/3 und 947 wurde die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes getroffen. Für die Hinterlieger auf den Flurnummern 758 und 760 ist dies nicht geschehen und ist nachzuholen. Auf die Stellungnahme der Fachstelle zur Erschließung vom 21.04.2017 wird verwiesen.
    1. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind zu berücksichtigen (vgl. §1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. §1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB).
Erläuterung:
Die Abwägung der Gemeinde vom 12.09.2018 zur Eingriffs- und Ausgleichsregelung wird zur Kenntnis genommen und die Zuordnung der Ausgleichsflächen begrüßt. Zur Rechtssicherheit und -klarheit wird angeregt, die Ausgleichsflächen z. B. als Teilgeltungsbereiche in der gegenständlichen Planzeichnung festzusetzen.

Abwägung
zu 1.        Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen - Bauleitplanung – ist zur Kenntnis zu nehmen. Hinsichtlich der Stellungnahme vom 21.04.2017 wird auf deren Behandlung in der Gemeinderatssitzung vom 12.09.2018 verwiesen. An der Aufstellung der Satzung kann aus den in der Begründung unter Punkt 4 genannten Gründen (Schaffung von Nachverdichtungs- und Entwicklungsmöglichkeiten für die Nachkommen der ansässigen Bevölkerung in bereits erschlossenen Lagen der kleineren Ortsteile, Klarstellung der Grenze des vorhandenen im Zusammenhang bebauten Ortsteils Gröben) weiter festgehalten werden. 
zu 2.        Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen - Bauleitplanung – ist zur Kenntnis zu nehmen. Die Gemeinde Gerolsbach sieht neben den einbezogenen Teilen der Fl.Nrn. 819/3, 854, und 947 auch für die durch die Satzung einbezogenen Teile der Fl.Nrn. 756, 758, 760 und 859/3 eine ausreichende schliche und räumliche Prägung durch die benachbarte Bebauung. Sie hält an den getroffenen Darstellungen fest, zumal eine fingerartige Entwicklung in den Außenbereich hinein nicht gesehen werden kann.
zu 3.        Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen - Bauleitplanung – ist zur Kenntnis zu nehmen. Hinsichtlich der Stellungnahme vom 21.04.2017 wird auf deren Behandlung in der Gemeinderatssitzung vom 12.09.2018 verwiesen. Geländeschnitte werden weiterhin auf der Ebene einer Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für nicht erforderlich gehalten.
zu 4.         Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen - Bauleitplanung – ist zur Kenntnis zu nehmen. Hinsichtlich der Stellungnahme vom 21.04.2017 wird auf deren Behandlung in der Gemeinderatssitzung vom 12.09.2018 verwiesen. Die getroffenen Eingrünungsmaßnahmen werden im dargestellten Umfang für ausreichend gehalten, zumal in vielen Bereichen der Grundstücke auch bereits Gehölzstrukturen vorhanden sind. Von der zuständigen Fachbehörde (Untere Naturschutzbehörden) wurden im Übrigen aus naturschutzfachlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken geäußert.
zu 5.        Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen - Bauleitplanung – ist zur Kenntnis zu nehmen. Hinsichtlich der Stellungnahme vom 21.04.2017 wird auf deren Behandlung in der Gemeinderatssitzung vom 12.09.2018 verwiesen. Da für die Flurnummern 758 und 760 z.Z. keine Realteilung vorgesehen ist, wird auch keine Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Die Erschließung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen und ggf. bei Grundstücksteilung dinglich zu sichern.
zu 6.        Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen - Bauleitplanung – ist zur Kenntnis zu nehmen. Die dingliche Sicherung der zugeordneten Ausgleichsflächen ist der Gemeinde Gerolsbach aus Voraussetzung der Rechtskraft der Satzung nachzuweisen, gem. der Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde werden die Hinweise der Satzung dahingehend redaktionell ergänzt, dass auch beim Bauantrag ein beglaubigter Abdruck der Dienstbarkeitsbestellung mit einzureichen ist.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Bauleitplanung – wird zur Kenntnis genommen.
       Abstimmungsergebnis: 14 : 2
       GRM Stefan Maurer und GRM Annette Schütz-Finkenzeller stimmten mit Nein.


  1. LRA Pfaffenhofen – Bodenschutz, Stellungnahme vom 18.07.2019
Aus Sicht der Bodenschutzbehörde wird wie folgt Stellung genommen:
lm Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Gröben“ in Gröben der Gemeinde Gerolsbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflachen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Es wird darauf hingewiesen, dass folgender Text in Ihrer Planzeichnung unter „Hinweise durch Text" mit aufgenommen werden sollten:
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren.
Sollten vorhandene Bauwerke ruckgebaut bzw. abgerissen werden, weisen wir darauf hin, dass sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallenden Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und zu verwerten/entsorgen sind. Auf die Empfehlung aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt wird verwiesen.
Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Untere Bodenschutzbehörde – ist zur Kenntnis zu nehmen. In den Hinweisen der Satzung wird unter Nr. 4 bereits auf die erforderliche Information des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt und des Landratsamts Pfaffenhofen hingewiesen.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Untere Bodenschutzbehörde – wird zur Kenntnis genommen.
       Abstimmungsergebnis: 16 : 0

  1. LRA Pfaffenhofen – Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 24.06.2019
die Planung betrifft Bereiche mit Verdachtsflächen für Bodendenkmäler. Das BLfD ist zu beteiligen.
Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Untere Denkmalschutzbehörde – ist zur Kenntnis zu nehmen.
Das BLfD wurde im Verfahren beteiligt, hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Im Umgriff der Satzung liegen keine kartierten Bodendenkmäler welche der Gemeinde Gerolsbach in Art und Lage ersichtlich wären, auf die zu beachtende Meldepflicht gem. Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG wird in der Satzung hingewiesen.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Untere Denkmalschutzbehörde – wird zur Kenntnis genommen.
       Abstimmungsergebnis: 16 : 0

  1. LRA Pfaffenhofen – Immissionsschutztechnik, Energie, Klimaschutz, Stellungnahme vom 18.07.2019
Auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 24.013.2017 wird verwiesen. Die darin geforderte Festsetzung wurde in die Satzung unter Punkt 3.6 mit aufgenommen.
Der Geltungsbereich wurde angepasst. Er umfasst Teilflächen der Fl.Nrn. 859/3, 760, 758, 756 der Gemarkung Strobenried.
Durch die Ergänzungssatzung sollen einige im Außenbereich liegende Bereiche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Gröben einbezogen werden.
Die abschließende immissionsschutzfachliche Beurteilung der möglichen Baumaßnahmen und deren Verträglichkeit mit der Umgebung erfolgt zum Baugenehmigungsverfahren.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Ergänzungssatzung Gröben.
Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Untere Immissionsschutzbehörde – ist zur Kenntnis zu nehmen.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Untere Immissionsschutzbehörde – wird zur Kenntnis genommen.
       Abstimmungsergebnis: 16 : 0

  1. LRA Pfaffenhofen – Naturschutz, Gartenbau und Landschaftspflege, Stellungnahme vom 19.07.2019
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
Die Gemeinde Gerolsbach beabsichtigt die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Gröben. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst dabei den gesamten bebauten Bereich des Ortsteils. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Gröben sollen folgende Grundstücke miteinbezogen werden: Flurstücke Nrn. 756 (Tfl.), 758 (Tfl.), 760 (Tfl.), 819/3 (Tfl.), 854, 859/3 (Tfl.), 947 und 1019 (Tfl.} jeweils Gemarkung Strobenried.
Die naturschutzfachlichen Forderungen bzw. Anregungen im Rahmen des letzten Auslegungsverfahrens werden in der gegenständlichen Planung berücksichtigt. lm Vergleich zur letzten Auslegung sollen mit dem hier gegenständlichen Aufstellungsbeschluss erstmals auch die Flächen FlurNrn. 854 und 859/3 der Gemarkung Strobenried miteinbezogen werden.
Die Ausgleichsflächen und -Maßnahmen wurden im Vorfeld des Auslegungsverfahrens mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Auf Folgendes wird hingewiesen:
1. Ausgleichsflächen sind gem. textlicher Festsetzung Nr. 3.5.5 durch die Eintragung von Dienstbarkeit und Reallast in das Grundbuch notariell rechtlich zu sichern. Es wird darauf hingewiesen, dass spätestens mit dem Bauantrag der beglaubigte Abdruck der Dienstbarkeitsbestellung einzureichen ist. Es wird empfohlen diesen Hinweis mit in die Satzung aufzunehmen.
2. Hinweis Nr. 4 (Beachtung des speziellen Artenschutzes) sollte dahingehend ergänzt werden, dass Belange des besonderen Artenschutzes insbesondere bei der Baufeldfreimachung und damit evtl. verbundenen Gehölzrodungen oder Gebäudeabbrüchen betroffen sein können. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sollten die genannten Strukturen daher vor der Beseitigung auf ein Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten untersucht werden. Auch die gesetzlichen Vorgaben des allgemeinen Artenschutzes (insb. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) sind entsprechend zu berücksichtigen.
Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Untere Naturschutzbehörde – ist zur Kenntnis zu nehmen. Die vorgebrachten Hinweise (Hinweis auf erforderliche Einreichung eines beglaubigten Abdrucks der Dienstbarkeitsbestellung bei Bauantrag und Ergänzung des Hinweis Nr. 4 wie vorgeschlagen) sind redaktionell in die Satzung mit aufzunehmen.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Untere Naturschutzbehörde – wird zur Kenntnis genommen. Die Satzung wird redaktionell um einen Hinweis auf die erforderliche Einreichung eines beglaubigten Abdrucks der Dienstbarkeitsbestellung bei Bauantrag ergänzt, Hinweis Nr. 4 wie vorgeschlagen sind redaktionell geändert und ergänzt. 
       Abstimmungsergebnis: 16 : 0

  1. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 01.07.2019
wir verweisen auf unser Schreiben vom 26.04.2017, Az. 3-4622-PAF-4256/2017, das weiterhin zu beachten ist.
lm Auszug aus der öffentlichen Sitzung über die 8. Änderung des Gemeinderates vom 18. September 2018 wurde diese Stellungnahme nicht behandelt.
Das Landratsamt Pfaffenhofen erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

Abwägung
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vom 26.04.2017 ist am 22.04.2017 bei der Gemeinde Gerolsbach eingegangen, wurde jedoch bei der Behandlung der Stellungnahmen in der Gemeinderatsitzung vom 18.09.2018 nicht berücksichtigt.
Daher ist diese nunmehr zu behandeln und abzuwägen:
Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vom 26.04.2017
nachfolgend wird zu o. g Bebauungsplan als Träger öffentlicher Belange aus was-serwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen.
  1. Wasserversorgung
Wasserversorgung erfolgt durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der PaartaIgruppe. Wasserschutzgebiete sind von der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nicht berührt.
  1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Gröben“ in Gröben der Gemeinde Gerolsbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaß-nahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden; Schichtwasseraustritte können auf-grund der örtlichen Gegebenheiten (Hanglage) nicht ausgeschlossen werden. Sollten vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, weisen wir darauf hin, dass sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallenden Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und zu verwerten/entsorgen sind. Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt. Für die Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten
  1. Abwasserbeseitigung
Die Gemeinde Gerolsbach hat im Rahmen ihres Abwasserentsorgungskonzeptes beschlossen, den Ortsteil Gröben auf Dauer mittels Kleinkläranlagen abwassertechnisch zu entsorgen, d.h. die Abwasserbeseitigung muss in einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigung erfolgen. Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer ist eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion (Art. 15 i.V.m. Art 70BayWG) erforderlich, d.h. für den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis muss ein Gutachten eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft mit dem Anerkennungsbereich Kleinkläranlagen beim Landratsamt vorgelegt werden.
Hinweise:
Sollte geplant werden, anfallendes Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern, so ist folgendes zu beachten:
Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der "Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (NiederschIagswasserfreistellungsverordnung-NWFreiV), die hierzu eingeführten Technischen Regeln (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser, TRENGW) und das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau u. Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser), in den jeweiligen aktuellen Versionen, zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine erlaubnisfreie Versickerung primär eine flächenhafte Versickerung voraussetzt.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann. Bei der Planung sind das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das DWA-A 138, in den jeweils aktuellen Versionen zu berücksichtigen.
Nützliche Hinweise zum Umgang mit Regenwasser sind im Internetangebot des Bay. Landesamtes für Umwelt (LfU) unter folgenden Links:
http://www.Ifu.bayern.de/wasser/niederschlagswasser_umgang/index.htm und http://www.Ifu.bayern.de/wasser/ben/index.htm zu finden. Somit kann jeder Fachplaner oder Interessierte prüfen, ob eine Einleitung in ein Gewässer erlaubnisfrei ist und welche technischen Vorgaben im Einzelfall einzuhalten sind.
  1. Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Im Geltungsbereich sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Insbesondere bei Neubauten ist darauf zu achten, dass der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf.
  1. Zusammenfassung
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung.
Das Landratsamt Pfaffenhofen erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vom 26.04.2017
zu 1.         Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ist zur Kenntnis zu nehmen.
zu 2.         Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ist zur Kenntnis zu nehmen. In den Hinweisen der Satzung wird unter Nr. 4 bereits auf die erforderliche Information des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt und des Landratsamts Pfaffenhofen hingewiesen. Die Hinweise der Satzung sollten redaktionell um folgenden Hinweis ergänzt werden:
„Es ist lokal mit Schichtwasser zu rechnen, Kellergeschosse und deren Öffnungen sind wasserdicht auszuführen, Heizölbehälter gegen Auftrieb zu sichern.
Es dürfen auf keinen Fall wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen, dies ist besonders im Bauzustand zu beachten.“
zu 3.        Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ist zur Kenntnis zu nehmen. Hinsichtlich der Abwasserentsorgung sollten die Hinweise der Satzung redaktionell um folgenden Hinweis ergänzt werden:
„Der Ortsteil Gröben wird mittels Kleinkläranlagen abwassertechnisch entsorgt, d.h. die Abwasserbeseitigung muss in einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigung erfolgen.
Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer ist eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit        Zulassungsfiktion (Art. 15 i. V. m. Art 70 BayWG) erforderlich, d.h. für den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis muss ein Gutachten eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft mit dem Anerkennungsbereich Kleinkläranlagen beim Landratsamt vorgelegt werden.“
Darüber hinaus sollten die Hinweise ebenso wie folgt um einen Hinweis zum Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser redaktionell ergänzt werden:
„Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser auf den Grundstücken sind die Anforderungen der "Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung-NWFreiV), die hierzu eingeführten Technischen Regeln (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser, TRENGW) und das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau u. Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser), in den jeweils aktuellen Versionen, zu beachten.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine erlaubnisfreie Versickerung primär eine flächenhafte Versickerung voraussetzt.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann.
Bei der Planung sind das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das DWA-A 138, in den jeweils aktuellen Versionen zu berücksichtigen.
Nützliche Hinweise zum Umgang mit Regenwasser sind im Internetangebot des Bay. Landesamtes für Umwelt (LfU) unter folgenden Links abrufbar:
http://www.lfu.bayern.de/wasser/niederschlagswasser_umgang/index.htm und
http://www.lfu.bayern.de/wasser/ben/index.htm
Dort können Interessierte prüfen, ob eine Einleitung in ein Gewässer erlaubnisfrei ist und welche technischen Vorgaben im Einzelfall einzuhalten.“
zu 4 und 5.        Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ist zur Kenntnis zu nehmen.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 01.07.2019 und 26.04.2017 werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise der Satzung werden, wie vorgeschlagen, redaktionell ergänzt. 
       Abstimmungsergebnis: 15 : 1
       GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.


  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 11.07.2019
das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen nimmt zur o. g. Planung wie folgt Stellung:

Bereich Landwirtschaft
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Gröben“ keine Bedenken.
Bereich Forsten
Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 997/0
Bei der Ausgleichsfläche auf Fl.-Nr. 997/0, Gemarkung Strobenried, ist die Entwicklung eines Waldrandes geplant.
Bei den vorgesehenen Pflanzungen ist darauf zu achten, dass die Vorgaben des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (FoVG) eingehalten werden.
Bei den Maßnahmen wird der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen. Wir weisen darauf hin, dass nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) auf der Einsatz von Düngemitteln zum Zweck der Ertragssteigerung zu verzichten ist und der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel möglichst zu vermeiden ist.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln stellt aus forstfachlicher Sicht grundsätzlich das letzte Mittel zur Bekämpfung dar (ultima ratio). Aus Sicht des Waldschutzes und dem Ziel des Walderhaltes sollte der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Bebauungfl.-Nr. 859/3 - Waldabstand
Auf einer Teilfläche der Fl.-Nr. 859/3, Gemarkung Strobenried, ist eine Baufläche dargestellt. Südwestlich der geplanten Baufläche befindet sich in einem Abstand von ca. 15 m zur Baugrenze Wald nach Art. 2 BayWaldG. Da der Waldbestand von dem geplanten Vorhaben nur indirekt betroffen ist, sind rodungsgleiche Eingriffe nicht geplant.
Aus forstfachlicher Sicht ist somit der Abstand zum Wald von Relevanz. Es handelt sich hierbei um einen ca. 60-80-jährigen Eichen-Kirschen-Altbestand mit einzelnen Fichten und Birken. Die Bäume stehen parallel zum dortigen Waldweg beidseitig auf dem Böschungshang. Der Bestand ist überwiegend stabil, in den Laubbäumen ist vermehrt Totholz vorhanden.
Nach Art. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind Anlagen und Gebäude so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Durch die vorhandene Bestockung besteht grundsätzlich die Gefahr durch umstürzende Bäume oder das Herabfallen von Ast- und Kronenteilen. Aufgrund der zu erwartenden Endbaumhöhen (ca . 25-30 m) und des in Hauptwindrichtung vorgelagerten Waldes, empfehlen wir einen Abstand der Gebäude zum Wald von mindestens einer Baumlänge.

Abwägung
zu Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 997:
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zur Kenntnis zu nehmen. Da beim naturschutzfachlichen Ausgleich die Lebensraumfunktion der Ausgleichsfläche im Vordergrund steht, sollte hier weiterhin auf den Einsatz von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln gänzlich verzichtet werden. Die Vorgaben des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (FoVG) sind zu beachten, in der Begründung sollte bei den Herstellungs- und Pflegemaßnahmen darauf hingewiesen werden.
zu Waldabstand:
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zur Kenntnis zu nehmen. Die ersten größeren Bäume der genannten Waldfläche südwestlich der Fl.Nr. 859/3 befinden sich in rund 25 m Abstand zu westlichen Baugrenze. Da hier zur optimalen Ausnutzung des Baugrundstücks ein Wohngebäude eher in die nordöstliche Ecke des Baufensters geschoben wird, ist von ausreichenden Abständen bei Endbaumhöhen von 25-30 m auszugehen. Auf eine weitere Beschränkung der überbaubaren Grundstücksflächen sollte verzichtet werden.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung ist bei den Herstellungs- und Pflegemaßnahmen der Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 997 auf die Vorgaben des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (FoVG) redaktionell hinzuweisen. 
       Abstimmungsergebnis: 16 : 0

  1. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 22.07.2019
die Handwerkskammer für München für München und Oberbayern bedankt sich für die Beteiligung an o.g. Verfahren der Gemeinde Gerolsbach und nimmt die Änderungen am Satzungsentwurf, die im Zuge der Gemeinderatssitzung vom 12. September 2018 beschlossen wurden, zur Kenntnis; auf unsere vorausgegangene Stellungahme vom 26. April 2017 sei grundsätzlich verwiesen.
Laut WMS-Dienst „wassersensible Bereiche“ des LFU Bayern liegt das Satzungsgebiet teilweise innerhalb eines wassersensiblen Bereichs.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern ist gemeinsam mit weiteren Vertretern der Bau-und Wasserwirtschaft Unterzeichnerin einer gemeinsamen Erklärung, die sich für die Risikovermeidung durch an Hochwasser-und Überschwemmungsereignisse angepasstes Bauen stark macht. Es ist daher hervorzuheben, dass grundsätzlich ein besonderes Augenmerk auf die wesentliche Bedeutung baulicher Schutzmaßnahmen und eine an häufiger werdende Extremwettereignisse angepasste Bauweise zu richten ist.
Abwägung
Die Stellungnahme der Handwerkskammer ist zur Kenntnis zu nehmen. Hinsichtlich der vorgebrachten Stellungnahme vom 26.04.2017 wird auf deren Behandlung in der Sitzung des Gemeinderats vom 12.09.2018 verwiesen.
Gemäß der Behandlung der vorgebrachten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt werden die Hinweise der Satzung um einen Hinweis das lokale Auftreten von Schichtwasser und die daraus resultierende wasserdichte Ausführung von Kellergeschossen und deren Öffnungen hingewiesen, so dass baulichen Schutzmaßnahmen Rechnung getragen wird.

Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme der Handwerkskammer wird zur Kenntnis genommen.
       Abstimmungsergebnis: 16 : 0


B.        STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
  1. Bürger, Stellungnahme vom 25.07.2019
Der vorliegende Entwurf entspricht nicht den heutigen Anforderungen. Mit diesem Entwurf wird gegen das BauGB verstoßen, bzw. wird durch die Erweiterung der Bebauungsfläche das BauGB umgangen.
Wir stehen grundsätzlich positiv zu dem Bestreben des Gemeinderates von Gerolsbach, mit Bau und Umbaugenehmigungen für junge Familien das Aussterben beziehungsweise die Überalterung der kleinen Ortsteile zu verhindern. Aus unserer Sicht ist es aber nicht notwendig den jetzigen Innenbereich so großzügig zu erweitern. Im bestehenden bebauten Bereich sind die Flächen für zukünftige Bauvorhaben vorhanden und der vorhandene Wohnraum kann durch Modernisierung besser genutzt werden. Bei drei Antragstellern sind in den vorhandenen Wohnhäusern sogar leer stehende Wohnungen vorhanden.
Es darf nicht Ziel sein noch mehr Fläche zu verbauen.
Warum will man den Siedlungsbereich im Außenbereich erweitern, wenn er im Innenbereich verdichtet werden kann.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Antragsteller der neuen Bauvorhaben hier weder in der Land - oder forstwirtschaftlichen Produktion tätig sind und zum Teil in anderen Orten ein Eigenheim errichtet haben oder Eigentumswohnungen besitzen.
So ist zum Beispiel auf dem Flur Nr. 757 unserer Auffassung nach genügend Potenzial vorhanden um das erste Bauvorhaben von Familie N. ( Bauvoranfrage bereits zugestimmt) und auch das zweite geplante Vorhaben der Familie N. auf dem Flur Nr. 947 zu lösen und damit nicht die zu bebauenden Fläche in den Außenbereich zu verlagern. Für ein Bauvorhaben auf der Hoffläche von Familie N. gab es bereits eine Zustimmung der Gemeinde zur Bauvoranfrage. Für die knapp 1000 m² für das geplante zweite Vorhaben auf dem Flur Nr. 947 findet sich eine günstigere Lösung auf dem Familiengrund der Familie N. Flur Nr. 757 bei mit nur geringer Erweiterung der Bebauungsfläche. Auch ist das vorhandene Wohnhaus (mit einer freistehenden Wohnung) durch eine Modernisierung für eine effektivere Wohnraumnutzung ohne weitere Flächenversiegelung nutzbar.
Das gleiche trifft für das Vorhaben auf dem Flur Nr. 819/3 zu. Mit einem Umbau und, oder einer Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses könnte, ohne eine nennenswerte Vergrößerung der Bebauungsfläche, das Wohnungsproblem gelöst werden.
Die zusätzliche Bebauung von Flrn Nr. 947 und Flur Nr. 819/3 neben dem Flur 825/1, verstößt auch gegen den ortsüblichen Charakter. Die Wohnhäuser würden sehr eng zueinander stehen (Stadtflair).
Bei dem Bauvorhaben auf den Flurstücken 760, 758 und 756 ist unserer Meinung nach die geplante Größe unverhältnismäßig.
Zusammenfassend gesagt entspricht der vorliegende Satzungsentwurf nicht den heutigen Anforderungen an eine umweltgerechte Bebauung. Auch unter dem Motto „Bauplatz für junge Familien - gegen Überalterung der Ortsteile“ ist das nicht vertretbar.
Wir bitten unsere Gedanken bei der Entscheidung des Entwurfs zu berücksichtigen.
Abwägung
Die Gemeinde Gerolsbach ist bestrebt, eine Erweiterung der vorhandenen Bebauung (Errichtung von Wohngebäuden für die nachfolgende Generation auf den elterlichen Grundstücken) im Ortsteil Gröben unter Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Strukturen zu ermöglichen. Dabei ist für die genannten Fl.Nrn. 760, 758 und 756 (sowie teilweise Fl.Nr. 854) aufgrund ihrer Historie als landwirtschaftliche Hofstellen eine andere bauliche Struktur zugrunde zu legen als für die übrigen Baugrundstücke. Daher werden hier weiter gefasste Bauräume und eine größere Grundflächenzahl zugelassen. Die nunmehr zulässigen Wohnbebauungen können die vorhandenen, nicht mehr genutzten landwirtschaftlichen Nebengebäude ersetzen.
Bei den Fl.Nrn. 819/3 und 859/3 wird auf sehr großen, wohnbaulich genutzten Grundstücken eine bauliche Ergänzung durch ein weiteres Wohnhaus in einem engen festgesetzten Rahmen zugelassen. Gleiches gilt für die Fl.Nr. 947. Die Landwirtschaft auf den im Innenbereich liegenden Teilen der zugehörigen Fl.Nr. 757 soll weiter betrieben werden, so dass hier die durch die vorhandene Bebauung auf den Fl.Nrn. 819/3 und 825/1 geprägte Fläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden kann.
Von einem städtischen Charakter einer Bebauung der Fl.Nrn. 819/3 und 947 ist bei den vorhandenen Grundstücksgrößen nicht auszugehen, auch wenn durch eine Bebauung hier ggf. die vorhandene Sicht des Einwenders in die freie Landschaft nicht mehr uneingeschränkt möglich ist.


Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  
Abstimmungsergebnis: 15 : 1
       GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.


Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Gröben“ mit den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 09.10.2019 als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen, wenn die dingliche Sicherung aller Ausgleichsflächen durch Eintragung von Dienstbarkeit und Reallast in das Grundbuch nachgewiesen wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.

Datenstand vom 07.01.2020 15:20 Uhr