Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 2. Sitzung des Gemeinderates 23.02.2021 ö 8

Sachverhalt

Aufgrund des Beschlusses vom 17.02.2020 (8 ZB 19.2020) des Bay. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat der Gesetzgeber eine Anpassung des Art. 51 Abs. 5 BayStrWG (Übertragung des Winterdienstes an Gehbahnen auf die Anlieger) beschlossen. Diese Bestimmung trat am 01.01.2021 in Kraft. 
Aufgrund dessen ist ein Neuerlass der gemeindlichen „Reinigungs- und Sicherungsverordnung“ sinnvoll. Die neu zu erlassende Verordnung ist an die Mustersatzung des Bay. Gemeindetag angelehnt (Alte Verordnung und neuer Verordnungsentwurf in der Fassung vom 23.02.2021 wurden übersandt – Änderungen sind gelb markiert).

Beschluss

Die in der Anlage zu diesem TOP aufgeführte Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) in der Fassung vom 23.02.2021 wird aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) beschlossen. 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 23.11.2011 außer Kraft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer und GRM Oliver Eisert.

Datenstand vom 13.01.2022 13:41 Uhr