Gewässerentwicklungskonzept - Punktuelle Räumung des Gerolsbaches; Abrechnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates, 12.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 8. Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Bereits im am 21.09.2016 wurden die Gewässerräumungsarbeiten für den Gerolsbach vergaben. Im Frühjahr 2017 wurde diese Maßnahme durchgeführt. Mit Schreiben vom 01.08.2018 wurde nunmehr der Zuwendungsbescheid (Schlussbescheid) für die Maßnahme ausgehändigt.
Folgende Maßnahmen wurden durchgeführt:
Die punktuelle Räumung des Gerolsbaches im Oberlauf zwischen den Ortschaften Junkenhofen und Gerolsbach zur Erhaltung der Abflussfunktion sowie die dafür punktuell notwendigen Gehölzpflegemaßnahmen erfolgten naturverträglich und wirtschaftlich. Eine Eintiefung gegenüber dem ursprünglichen Niveau wurde vermieden. Geräumt wurden nur punktuelle Auflandungen, ökologisch wertvolle Kiesstrukturen im Gewässerbett wurden geschont. Die Räummaßnahme erfolgte mit einem Hydraulikbagger mit Grabenlöffel.
Die Kosten beziffern sich wie folgt:
Planungskosten (Planungsbüro Ecker, SOB)                  4.642,49 €
Ausführungskosten (Firma Wex, Aresing):                        12.932,92 €
(Auftragssumme 16.828,27 €, Brutto)*
Förderung:                                                          3.879,88 €
Umlagefähige Kosten (Eigenanteil Gemeinde):                13.695,53 €

*Hinweise bezüglich der Reduzierung der Auftragssumme: Die Räumung des Entwässerungsgrabens am östlichen Ortsrand von Gerolsbach am Sportgelände wurde nicht durchgeführt. Im Sinne einer möglichst naturverträglichen Gewässerunterhaltung wurde darüber hinaus die Räumung des Gerolsbaches vor Ort nochmals reduziert.

Kostenaufteilung
Die umlagefähigen Kosten können auf die Anlieger der betreffenden Grundstücke umgelegt werden (§40 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG i. v. m. Art. 26 Abs. 2 BayWG). Der Kostenbeitrag verteilt sich auf die Beitragspflichtigen je nach ihrem individuellen Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr) oder nach dem Einfluss, den eine Anlage auf die Gewässerunterhaltung ausübt (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayWG). Zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei Unterhaltung (und Ausbau) von Gewässern erstellt i. d. R. ein vom Bay. Landesamt für Umwelt zugelassener Privater Sachverständiger (PSW) ein Beteiligungsverzeichnis (§1 Nr. 9 VPSW i. v. Art. 26 BayWG). Vorab wurde eine mögliche Kostenaufteilung (ohne PSW) geprüft (siehe Übersichtsplan).

Zu berücksichtigen ist, dass die Räumung punktuell vorgenommen wurde und hierdurch nicht nur reine individuelle Vorteile entstanden sind, der Gerolsbach wurde wieder ökologisch aufgewertet (Allgemeinheit). Darüber hinaus liegt eine Großzahl von gemeindlichen Flächen direkt am Gerolsbach an und auch die wirtschaftliche Darstellbarkeit bei einer weiteren Beauftragung eines Sachverständigen wäre nicht zweckmäßig.
Die Beitragserhebung liegt im Ermessenspielraum der Gemeinde im Rahmen der vorgeschriebenen sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt
Die umlagefähigen Kosten werden von den betroffenen Anliegern nicht erhoben

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.02.2019 11:34 Uhr