Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
- STELLUNGNAHMEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwände und Bedenken abgegeben:
-
LRA Pfaffenhofen - Bodenschutz, Stellungnahme vom 20.06.2018
- LRA Pfaffenhofen - Gesundheitsamt, Stellungnahme vom 21.06.2018
- LRA Pfaffenhofen - Kommunale Angelegenheiten, Stellungnahme vom 09.06.2018
- LRA Pfaffenhofen - Kommunalunternehmen Strukturentwicklung, Stellungnahme vom 15.06.2018
- LRA Pfaffenhofen - Seniorenbeauftragter, Stellungnahme vom 05.06.2018
- LRA Pfaffenhofen - Untere Straßenverkehrsbehörde, Stellungnahme vom 01.06.2018
- LRA Pfaffenhofen - Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 01.06.2018
- Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 30.05.2018
- Planungsverband Region Ingolstadt, Stellungnahme vom 07.06.2018
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern, Stellungnahme vom 04.06.2018
- Amt für Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 11.06.2018
- Staatliches Bauamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 29.05.2018
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 12.06.2018
- IHK für München Oberbayern, Stellungnahme vom 27.05.2018
- Markt Hohenwart, Stellungnahme vom 25.06.2018
- Gemeinde Schiltberg, Stellungnahme vom 28.05.2018
- Gemeinde Gachenbach, Stellungnahme vom 09.02.2018
- Gemeinde Waidhofen, Stellungnahme vom 30.05.2018
- Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Stellungnahme vom 29.05.2018
- Gemeinde Scheyern, Stellungnahme vom 05.07.2018
- Gemeinde Jetzendorf, Stellungnahme vom 15.06.2018
Kein Beschluss erforderlich
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken oder Hinweisen abgegeben:
-
LRA Pfaffenhofen - Bauleitplanung, Stellungnahme vom 19.06.2018
Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:
- Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B lll 1.5 (2)).
Erläuterung:
Die Abwägung der Gemeinde zur Baukultur vom 18.04.2018 wird zur Kenntnis genommen. Der planungsrechtlichen Steuerung ortsplanerischer Gestaltung (z. B. Dachform, Geschossigkeit, etc.) kommt besondere Bedeutung zu. Daher wird die Stellungnahme zur Baukultur aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 12.12.2017 wird verwiesen.
Es wird angeregt zu prüfen, ob die Wegeverbindung Sonnleitenring/Zaderfeldweg als entsiegelte Fläche Fuß- und Radweg bzw. Wirtschaftsweg mit Nutzungsmöglichkeit für Müllfahrzeuge und Fahrzeuge der Feuerwehr verkehrsberuhigt gestaltet werden kann.
- Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Erläuterung:
Die geänderten Abstände zur Grundstücksgrenze sowie die Beifügung der Schnitte werden ausdrücklich begrüßt. Zurzeit ist noch nicht genau erkennbar, ob die Schnitte als Festsetzungen oder Darstellungen gedacht sind. Für eine
eindeutige und rechtssichere Umsetzung sind Festsetzungen unabdingbar. Es wird daher angeregt, aussagekräftige Gelände- bzw. Gebäudeschnitte in der Planung eindeutig als Festsetzung (z. B. als „1.2 Geländeschnitte der Bauparzellen als Festsetzung“) zu treffen.
- Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10 B Ill 1.5 (2)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (hier z. B. zwischen Wohnen und Landwirtschaft; vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Erläuterung:
Die Abwägung der Gemeinde zur Ein- und Durchgrünung vom 18.04.2018 wird zur Kenntnis genommen. Bei der geänderten Planung verläuft nun statt eines Fuß-, Rad- und Wirtschaftsweges an Teilen der südwestlichen Bebauungsplangrenze eine öffentliche Verkehrsfläche als Straße. Sollte die Planung so verbleiben, wird angeregt, auch dieser Straße einen Ortsrand vorzulagern. Die Stellungnahme zur Ein- und Durchgrünung wird u. a. daher aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 12.12.2017 wird verwiesen.
- Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend.
Erläuterung:
Die Begründung sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung ausreichend dargelegt werden.
Es wird angeregt, unter Kapitel 6.2 Niederschlagswasser zu begründen, welches Entwässerungskonzept den Festsetzungen zu Grunde liegt bzw. weshalb die verschiedenen Grundstücke unterschiedlich behandelt werden. Darüber hinaus wird angeregt, zu begründen, weshalb statt dem Fuß-, Rad- und Wirtschaftsweg im Bereich der südwestlichen Bebauungsplangrenze nun die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als Straße geplant ist.
- Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 Abs. 1 und 2 BauGB; PlanZV). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Erläuterung:
In der Gemeinderatssitzung vom 18.04.2018 wurde beschlossen, den Titel des Bebauungsplanes folgendermaßen zu ändern: „Bebauungsplan Nr. 43 „Erweiterung Sonnleitenring" mit Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen Dieser beschlossene Titel wurde nur in Teilen der Bebauungsplanunterlagen (u. a. auf dem Deckblatt der Begründung bzw. oberhalb der Planzeichnung) geändert. Es wird angeregt, diesen auch auf dem Deckblatt des Bebauungsplanes redaktionell zu ergänzen. Die Aufnahme des
Bebauungsplanes Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ als Hinweis in die Planzeichnung wird begrüßt. Leider hat sie sich zum Teil (wohl an ihrer südöstlichen Grenze) unter die neuen Festsetzungen geschoben. Es wird daher angeregt, diesen Teil des Geltungsbereiches redaktionell auch dort noch einzutragen.
Abwägung
Zu 1)
Die vom Landratsamt – Bauleitplanung im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachte Stellungnahme vom 12.12.2017 zur Baukultur wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 18.04.2018 behandelt. Es wurde beschlossen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Daran sollte auch weiter festgehalten werden.
Im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung kann geprüft werden, ob die Wegeverbindung Sonnleitenring/Zaderfeldstraße als entsiegelte Fläche Fuß- und Radweg bzw. Wirtschaftsweg mit Nutzungsmöglichkeit für Müllfahrzeuge und Fahrzeuge der Feuerwehr verkehrsberuhigt gestaltet werden kann.
Zu 2) Die der Planung beiliegenden Schnitte (Anlage zur Begründung) sind als erläuternde Darstellungen zu sehen, nicht jedoch als Festsetzungen. Ansonsten wäre sie als solche auch in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen worden und eben nicht (nur) der Begründung anliegend. Zur eindeutigen und rechtssichere Umsetzung der gewünschten Höhenentwicklung wurden entsprechende Festsetzungen getroffen, welche nach Auffassung der Gemeinde Gerolsbach mehr als ausreichend sind. Eine verbindliche Festsetzung der Schnitte (welche sich im Übrigen aus dem, durch die Festsetzungen zulässigen Rahmen der Höhenwicklung, der Baukörperstellung, der Baugrenzen, der Dachformen, etc. mit einer gewissen Variabilität ergeben – sollen hier alle Varianten) erscheint unnötig. Die Anregung ist zur Kenntnis zu nehmen.
Zu 3) Die vom Landratsamt – Bauleitplanung im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachte Stellungnahme vom 12.12.2017 zur Ortsrandeingrünung wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 18.04.2018 behandelt. Es wurde beschlossen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Daran sollte auch weiter festgehalten werden, zumal auch von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken hinsichtlich der festgesetzten Ortsrandeingrünung geäußert wurden. Eine der Erschließungsstraße westlich vorgelagerte Eingrünung ist nicht möglich, da zurzeit kein Zugriff auf die Flächen besteht. Die östlich der Straße festgesetzte Eingrünung wird als ausreichend erachtet, zumal fast die Hälfte der Straßenlänge durch die öffentliche Grünfläche – Kinderspielplatz – eingegrünt wird.
Zu 4) Die Begründung sollte, wie vorschlagen, zu den Bereichen Niederschlagswasser und Verbindungsstraße redaktionell ergänzt werden. Hier sollte auf die in der Erschließungsplanung gewählte Variante der Misch- und Trennkanalisation (aufgrund der Anschlussmöglichkeiten an das bestehende Leitungsnetz) und der Versickerungsmöglichkeiten von Niederschlagswasser auf den Grundstücken eingegangen werden. Ebenso sollte ergänzt werden, dass die Wegeverbindung Zaderfeldstraße/Sonnleitenring geschaffen wurde, um eine Durchfahrung für Müllfahrzeuge zu ermöglichen. Andernfalls wäre die Errichtung eines Wendekreises für Müllfahrzeuge am Ende der verlängerten Zaderfeldstraße erforderlich geworden.
Zu 5) Der hinweislich in der Planzeichnung dargestellte Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ liegt, wie richtig bemerkt, an seiner südöstlichen Grenze unterhalb der neuen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 und wird von diesen hier überdenkt, da der Umgriff des neuen BP über den Umgriff des alten BP hinausgeht. Würde die Grenze des alten BP nunmehr nach oben über die neuen Festsetzungen gelegt, so würden diese dann verdeckt werden – dies würde vermutlich vom Landratsamt wiederum kritisch angemerkt werden. In der Begründung zum Bebauungsplan ist daher in Abbildung 3 auf Seite 6 die Überlagerung der Umgriffe dargestellt. Dies wird zur Nachvollziehbarkeit als mehr als ausreichend erachtet. Die Anregungen des Landratsamtes sind daher zur Kenntnis zu nehmen.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA – Bauleitplanung – wird zur Kenntnis genommen, auf den Beschluss des Gemeinderats vom 18.04.2018 zur vorgebrachten Stellungnahme vom 12.12.2017 wird verwiesen. Im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung ist zu prüfen, ob die Wegeverbindung Sonnleitenring/Zaderfeldstraße als entsiegelte Fläche Fuß- und Radweg bzw. Wirtschaftsweg mit Nutzungsmöglichkeit für Müllfahrzeuge und Fahrzeuge der Feuerwehr verkehrsberuhigt gestaltet werden kann. Die Begründung ist zu den Bereichen Niederschlagswasser und Verbindungsstraße redaktionell zu ergänzen
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.
- LRA Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte, Stellungnahme vom 27.06.2018
Gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO und Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG baten Sie mich als Behindertenbeauftragte des Landkreises Pfaffenhofen a. d. llm zu dem oben genannten Bauvorhaben Stellung, hinsichtlich der Barrierefreiheit, zu nehmen. […]
Ich verweise auf meine Stellungnahmen vom 19.12.2017 und vom 26.03.2018, mit der Bitte um Beachtung. Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. 10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast - behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.
Abwägung
Die genannte
im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB
vorgebrachte Stellungnahme vom 19.12.2017
wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom
18.04.2018 behandelt.
Es wurde beschlossen,
die Stellungnahme des LRA – Behindertenbeauftragte - zur Kenntnis zu nehmen. Die vorgebrachten umfangreichen Hinweise und Anregungen zur barrierefreien Gestaltung von Verkehrsflächen werden, soweit relevant, sinnvoll und möglich im Rahmen der Erschließungsplanung beachtet. An diesem Beschluss sollte weiter festgehalten werden.
Eine Stellungnahme vom 26.03.2018 zum gegenständlichen Bauleitplanverfahren ist der Gemeinde Gerolsbach nicht bekannt.
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA – Behindertenbeauftragte – wird zur Kenntnis genommen, auf den Beschluss des Gemeinderats vom 18.04.2018 zur vorgebrachten Stellungnahme vom 19.12.2017 wird verwiesen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- LRA Pfaffenhofen - Immissionsschutz, Stellungnahme vom 12.06.2018
Auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes vom
28.12.2017 wird verwiesen.
Mit der Aufstellung des BP Nr. 43 geht innerhalb dessen Geltungsbereichs eine Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 28 einher.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplan sowie die Teilaufhebung des BP Nr. 28.
Folgender Hinweis ist aufzunehmen:
Die immissionsschutzrechtliche Auflage:
- Die Wärmepumpe ist so aufzustellen, zu betreiben und zu warten, dass sie dem Stand der Lärmschutztechnik entspricht, ausreichend gedämmt ist und zu keiner Lärmbelästigung in der Nachbarschaft führt.
- Der Beurteilungspegel der vom Gesamtbetrieb (Wärmepumpe) ausgehenden Geräusche darf an den nächstgelegenen Immissionsorten die reduzierten Immissionsrichtwerte von
tagsüber 49 dB(A) und
nachts 34 dB(A)
im Allgemeinen Wohngebiet nicht überschreiten. Die Tagzeit beginnt um 6.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr.
- Geräusche dürfen an den Immissionsorten nicht tonhaltig (Anhang A 3.3.5) und nicht ausgeprägt tieffrequent (vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hertz, vgl. Nr. 7.3 und A.1.5 TA Lärm und DIN 45680 Ausgabe 3/ 1997 und das zugehörige Beiblatt 1) sein.
Abwägung
In der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 28.12.2017 wurden keine Bedenken gegen den Bebauungsplan geäußert oder weitere Hinweise vorgebracht.
Der nunmehr vorgebrachte Hinweise zum Betrieb vom Wärmepumpen sollte redaktionell in die Hinweise des Bebauungsplans übernommen werden.
Beschluss
Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen, die Hinweise des Bebauungsplans werden um den vorgeschlagenen Passus zur Wärmepumpen redaktionell ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- LRA Pfaffenhofen - Naturschutz, Stellungnahme vom 28.06.2018
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
Die Gemeinde Gerolsbach plant die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 „Erweiterung Sonnleitenring“ mit zeitgleicher Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 28 „SO Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b i. V. m. § 13a BauGB am westlichen Ortsrand von Gerolsbach.
Die Notwendigkeit der Erstellung eines Umweltberichts sowie die Pflicht zur Anwendung der Eingriffsregelung bestehen im beschleunigten Verfahren gem. § 13 Abs. 3 BauGB nicht. Das Plangebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen.
Auf folgendes wird hingewiesen:
- In der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 14.12.2017 (1. Auslegung B-Plan Nr. 43 „Erweiterung Sonnleitenring“) wurde auf das Einhalten gängiger Methodenstandarts zur Erfassung des zu betrachtenden Artenspektrums hingewiesen. lm beglaubigten Auszug zur Gemeinderatssitzung vom 18.04.2018 heißt es hierzu: „Die Hinweise bezüglich der Kartierung von Wiesenbrütern sind bei weiteren Kartierungen zu beachten, die saP ist entsprechend anzupassen. (...) Beschluss: Die saP wird entsprechend den vorgebrachten Hinweisen angepasst.
In der Begründung zum gegenständlichen Bauleitplanverfahren heißt es auf Seite 14, Punkt 9 „Belange des Umwelt- und des Artenschutzes“: „Nach der Vorprüfung zum speziellen Artenschutz (siehe Anlage) ist davon auszugehen, dass Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten“. Eine Anlage zum Artenschutz ist jedoch nicht Teil der gegenständlichen Auslegungsunterlagen.
Da sich gem. den Aussagen der Gemeinde die saP im Vergleich zur artenschutzrechtlichen Voruntersuchung i. d. Fassung vom 07.08.2017, im Rahmen der 1. Auslegung B-Plan Nr. 43 „Erweiterung Sonnleitenring"“ nicht mehr verändert hat, ergeben sich im Vergleich zu den Aussagen der vorangegangen Stellungnahme keine wesentlichen Änderungen. Die UNB teilt die Einschätzung, dass bei derzeitigem Planungsstand nicht mit
artenschutzrechtlichen Verstößen zu rechnen ist.
Es wird jedoch erneut darauf hingewiesen,
bei künftigen Bauleitplanverfahren den erforderlichen zeitlichen Rahmen zur Einhaltung der gängigen Methodenstandarts in Bezug auf die Erfassung des jeweils relevanten Artenspektrums bereit zu stellen.
- Nebenbei wird darauf hingewiesen, dass ein
„§ 44 BArtSch\/“ (vgl.
Begründung zum Bebauungsplan, S. 14, Punkt Nr. 9, Absatz 5) nicht existiert. Der
Verweis auf den § 44 des BNatSchG sollte zum Ausschluss von Verwirrungen richtig gestellt werden.
Abwägung
Zu 1) Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde sind zur Kenntnis zu nehmen. Da nach der gleichbleibenden Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde mit keinen artenschutzrechtlichen Verstößen zu rechnen ist, ist eine weitere Überarbeitung der Vorprüfung zur saP nicht erforderlich. Bei künftigen Bauleitplanverfahren ist der erforderliche zeitliche Rahmen zur Einhaltung der gängigen Methodenstandarts in Bezug auf die Erfassung des jeweils relevanten Artenspektrums bereit zu stellen.
Zu 2) Die Begründung ist auf
S. 14, Punkt Nr. 9, Absatz 5 redaktionell zu korrigieren, statt auf „§ 44 BArtSch\/“ ist auf den § 44 des BNatSchG zu verweisen.
Beschluss
Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen, die Begründung ist auf S. 14, Punkt Nr. 9, Absatz 5 wie vorgeschlagen redaktionell zu korrigieren.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- LRA Pfaffenhofen - Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 01.06.2018
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege mit Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan zugestimmt.
Die Verbindungsstraße vom Sonnleitenring in die Zaderfeldstraße ist als Einbahnstraße zu kennzeichnen. Bei der Planung wurden die Schleppkurven der Sammelfahrzeuge in dieser Fahrtrichtung (vom Sonnleitenring in die Zaderfeldstraße) eingeplant.
Abwägung
Die Hinweise und Anregungen des Abfallwirtschaftsbetriebs sind zur Kenntnis zu nehmen und
sind im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung zu prüfen und zu beachten. Eine Kennzeichnung, bzw. Festsetzung einer Einbahnstraßenregelung in Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplans.
Beschluss
Die Hinweise und Anregungen des Abfallwirtschaftsbetriebs werden zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung zu prüfen und zu beachten.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.
- Handwerkskammer, Stellungnahme vom 06.07.2018
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des o.a. Beteiligungsverfahrens der Gemeinde Gerolsbach.
Diesbezüglich sei grundsätzlich auf die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren von Dezember 2017 verwiesen, die auch weiterhin gültig und damit als grundsätzlich noch einmal angeführt zu betrachten ist. In Hinsicht auf die geplanten, aus dem mitgesendeten Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 18. April dieses Jahres sich ergebenden Änderungen bestehen von unserer Seite darüber hinaus keine weiteren Anmerkungen.
Abwägung
Die Stellungnahme der Handwerkskammer ist zur Kenntnis zu nehmen. In der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Stellungnahme der Handwerkskammer vom 21.12.2017 wurden keine Anmerkungen zur Planung vorgebracht
Beschluss
Die Stellungnahme der Handwerkskammer wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Telekom, Stellungnahme vom 27.06.2018
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 04.12.2017 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Das von Ihnen verwendete E-Mail-Postfach ist nicht für Sie zutreffend. Verwenden Sie bitte bei künftigem Schriftwechsel bzgl. Bauleitplanung folgendes E-Mail-Postfach - Ti-NI-Sued-Pti-21-Bauleitplanung@telekom.de - bzw. die im Anschriftenfeld dieses Schreibens angeführte aktuelle Adresse.
Abwägung
Die Stellungnahme der Telekom ist zur Kenntnis zu nehmen.
Die im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Stellungnahme der Telekom vom 04.12.2017 wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 18.04.2018 behandelt. Es wurde beschlossen, die Stellungnahme der Telekom zur Kenntnis zu nehmen, die bestehenden Telekommunikationslinien bei erfolgenden Erschließungsplanung und Bauausführung zu berücksichtigen und den Ausbau mit der Telekom als Spartenträger zu koordinieren. Die Hinweise des Bebauungsplans wurden hinsichtlich der aktuellen Version des "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" (2013) überarbeitet.
Für künftige Beteiligungsverfahren ist die genannte Emailadresse durch die Verwaltung zu verwenden.
Beschluss
Die Stellungnahme der Telekom wird zur Kenntnis genommen, auf den Beschluss des Gemeinderats vom 18.04.2018 zur vorgebrachten Stellungnahme vom 04.12.2017 wird verwiesen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Lkr. Pfaffenhofen –
Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 12.06.2018
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
- Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
- Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bei der
Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. l bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Abwägung
Die vorgebrachte Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH ist zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung für das Baugebiet zu beachten. Eine Übernahme von Hinweisen der Bayernwerk Netz GmbH für Bauherren zu Kabelhausanschlüsse in die Begründung des Bebauungsplans ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung.
Beschluss
Die vorgebrachte Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen, sie ist im Rahmen der laufenden Erschließungsplanung für das Baugebiet zu beachten.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
B. STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
- Maria Maurer-Nitsch, Stellungnahme vom 05.07.2018
Hiermit möchte ich mich an o.g Bebauungsplänen beteiligen.
Erstmal möchte ich mich dafür bedanken, dass meine Anregungen zur frühzeitigen Beteiligung teilweise angenommen wurden und somit meine Rechte zur Beteiligung auch gewahrt wurden.
Nachdem ich mich als Anlieger nun nochmal eingehend mit der Planfassung befasst habe und nun auch die Höhenlinien nochmal neu eingezeichnet wurden und der Geländeschnittplan als Anlage mit veröffentlicht wurde nehme ich jetzt wie folgt dazu Stellung:
1.
Höhenlinien und Festsetzung der Bezugspunkte:
-
Der Höhenbezugspunkt (=Rohfußboden Erdgeschoss) der Parzellen 9 - 11 liegt im Durchschnitt etwa 1,50 m in der Luft. Es wurden hier auf meine Anregung Hanghäuser eingezeichnet, somit denke ich entstehen weniger Mauem als im „Sonnleitenring-Baugebiet“, jedoch ist der Höhenbezugspunkt nicht am Gelände angepasst. Mein Ansinnen war, diese Häuser an den natürlichen Geländeverlauf anzupassen, jedoch ragen sie durch den in der Luft hängenden Bezugspunkt genauso hoch hinaus als vor der Umplanung. Hier sehe ich mich in meinem gesunden Lebens- und Wohnumfeld eingeschränkt, insbesondere durch die erhebliche Verschattung von Westen und Nordwesten her.
- Das Gelände der Parzelle 11 wurde auf der östlichen Seite künstlich aufgefüllt. Diese aufgefüllte Höhe wurde vom Planungsbüro Wipfler als Bezugspunkt und für den Geländeschnitt verwendet. Ich möchte das nochmal folgendermaßen erläutern:
- Der Bezugspunkt (=Rohfußboden Erdgeschoss) von Parzelle 27 aus dem Baugebiet Sonnleitenring liegt z.B. bei 475,90 m. Der Bezugspunkt der Parzelle 11 direkt angrenzend westlich davon, liegt bei 476 m, also höher, obwohl hier das Gelände schon ein Gefälle von ca. 2 m nach Westen hin aufweist und der Bezugspunkt wie schon erwähnt ca. 1,50 m in der Luft liegt.
- Von Nordwesten her zu meinem Grundstück hin fällt das Gelände um ca. 3 m(von 176 m auf 173 m). In dieser Parzelle ist das meiste Gefälle nämlich von Nordwest nach Südost und von Ost nach West)
- Und im Höhenschnitt C erhält das Haus auf Parzelle 11 schwindelnde Höhe. Es reicht von 473 bis 485 m, also ist es im Höhenschnitt ca. 12 m hoch. Es überragt mein Haus um ca. 6 m! Dass hierbei eine erhebliche Verschattung stattfindet. kann sich jedes Gemeinderatsmitglied ausrechnen.
- Der natürliche Geländeverlauf ist im Übrigen in Schnitt C nicht erfasst. Hier wurde künstlich aufgefüllt. Hierzu möchte ich noch Einsicht in einem Geländeschnitt der weiter westlich liegt und das natürliche Gelände darstellen würde.
- Besser beurteilen könnte man die Verschattung mit Hilfe eines Verschattungsplans, der bisher leider nicht Bestandteil des Plans war und den ich unbedingt noch einfordern möchte, um meine Lage vollumfassend beurteilen zu können. Hier kann man eventuell schon durch kleinste Drehung der Häuser und durch die Anpassung an den natürlichen Geländeverlauf mehr Lichteinfall erhalten - nicht nur für die bereits bestehende Bebauung, sondern auch innerhalb des neuen Bebauungsplans. Dies wäre ersichtlich im Verschattungsplan.
2. Geländeschnitte
- Wie bereits vom Landratsamt gefordert, sollten erläuternde Geländeschnitte ergänzt werden, was in der Anlage dargestellt wird. Es fehlt jedoch der Querschnitt der Parzelle 12 und 13 und dem bestehenden Gebäude der Zaderfelstr. 10 den ich hiermit einfordern möchte, um meine Lage nachhaltig beurteilen zu können.
Zu folgenden Punkten im Plan möchte ich noch Stellung nehmen:
2.1.Lage und Erschließung und Punkt 2.2. Beschaffenheit
...„Es schließt sich an das bestehende Wohngebiet „Sonnleitenring“ an.
Hier wurde nicht erwähnt, dass es auch an das bestehende Wohngebiet „Zaderfeld ll“ anschließt. Sogar mit ca. der Hälfte der Bebauung nämlich 7 Parzellen schließt es an das Zaderfeld ll mit überwiegender Einzelhausbebauung an.
Somit hat es erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung im Zaderfeld, da es dieser Umgebung in keinster Weise angepasst ist und sich auch nicht landschaftlich und städtebaulich in diese Landschaft einfügt. Entlang der Zaderfeldstraße, also im direkten Anschluss an dieses Baugebiet gelten ganz andere Festsetzungen, in Bezug auf Größe, Wandhöhe, Dachneigung usw. (siehe Anlage Festsetzungen BP Zaderfeld Il)
Zu Punkt 3 Planungsrechtliche Voraussetzungen
3.2 Belange der Landes- und Regionalplanung
Hier wird beschrieben, dass das Landesentwicklungsprogramm Bayern folgende zu beachtende Grundsätze nennt: „.... Funktion als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraum nachhaltig sichern und weiter entwickeln" Und „die eigenständige landschaftstypische Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur ist zu erhalten Muss ich wiedersprechen.
- Denn die „ursprüngliche vorgesehene Planung mit Pferdekoppeln und zugehörigen Unterständen ist wohl nicht überholt wie unter 3.2. auf Seite 6 beschrieben, da der Pferdehof weiterhin besteht. Siehe auch aktuell geplante 4. Änderung BP 28. Hier sind u.a. folgende Festsetzungen: Reithalle, Pferdestallungen und Halle für Reitsport! Der BP 28 trägt übrigens folgenden Namen „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“!
- Abbildung 3 des Plans zeigt den Auszug aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 28. In diesem bis heute rechtskräftigen Plan wurden Pflanzlisten und Grünflächen festgesetzt. In Punkt 2.6.5 (Fertigstellung) dieses Bebauungsplans 28 wird festgesetzt, dass die „Pflanzmaßnahmen unverzüglich nach Inbetriebnahme der Bereich, denen sie zugeordnet sind, durchzuführen sind. Ausgefallene Pflanzen sind spätestens in der übernächsten Pflanzperiode nachzupflanzen”. Die Durchführung dieser Festsetzung konnte ich nicht feststellen. Im Baurecht habe ich folgendes nachgelesen:
„Wer sich über den gültigen Bebauungsplan hinwegsetzt, der verstößt gegen geltendes Recht"
So sollte u.a. Festsetzungen in derjetzig geplanten Parzelle 11 ein Grünstreifen sein mit 3 Hochstamm Einzelbäumen. (zu sehen in der Anlage -Ausschnitte des rechtskräftigen BP 28). Für die Durchführung dieser Festsetzung ist denke ich die Gemeinde zuständig. Als direkt
betroffener Anlieger möchte ich nun dies auch einfordern.
Zu Punkt 4: Anlass und Ziel der Planung:
Hier wird folgendes beschrieben: „Die Ausweisung stellt aus Sicht der Gemeinde eine bauliche Abrundung der bestehenden Bebauung mit einer geringfügigen Erweiterung dar, die mit einer verträglichen städtebaulichen Entwicklung vertretbar ist, zumal an bestehende Infrastruktur angeschlossen werden kann. Durch entsprechende Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Gestaltung und Grünordnung sollen künftige Vorhaben, dem vorhandenen Bestand der näheren Umgebung entsprechend, ermöglicht werden.
Die Ausweisung stellt aus meiner Sicht keine bauliche Abrundung der bestehenden Bebauung da, da nur eine Anpassung an den Sonnleitenring vorgesehen ist, aber nicht an das angrenzende Zaderfeld. Auch die Gestaltung und Grünordnung entspricht nicht dem Bestand der näheren Umgebung. lm Übrigen wurden Festsetzungen der Grünordnung bisher nicht durchgeführt. Zur näheren Umgebung ist auch das Zaderfeld, das in Punkt 2.1. leider nicht erwähnt wurde zu beachten. Somit ist der BP 43 gestalterisch völlig isoliert geplant ohne Anpassung an die bestehende Bebauung im Zaderfeld und ohne Anpassung an den Ortsrand. Somit entsprechen die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Gestaltung und Grünordnung nicht dem vorhandenen Bestand der näheren Umgebung.
Das krasseste Beispiel hierzu liefert, wie schon erwähnt, die Planung in Parzelle 11 gegenüber der bestehenden Bebauung Zaderfeldstr. 10!
Zu Punkt 5.2 Maß der baulichen Nutzung
Hier wird u.a. folgendes angegeben „um die Kubaturen und Höhenentwicklungen der entstehenden Gebäude ortsbildverträglich zu steuern und gleichzeitig eine wirtschaftliche Ausnutzung der Baugrundstücke zu ermöglichen”
Hier sehe ich eine wirtschaftliche Ausnutzung der Baugrundstücke, aber eine ortsbildverträgliche Steuerung ist nicht ersichtlich:
Bei den Bauparzellen 9, 10 und 11 ist zwar ein Untergeschoss hangseitig möglich, da ein hohes Gefälle innerhalb der Grundstücke besteht. Jedoch liegt der Höhenbezugspunkt Oberkante Rohfußboden ca. 1,50 m in der Luft, d.h. über dem natürlichen Gelände, somit ist die Bebauung aufgrund der Höhe nicht ortsbildverträglich ins Gelände eingepasst.
Wie schon in Punkt 1 erwähnt ist zur Erläuterung der Höhenentwicklung der Geländeschnitt C/C nicht aussagekräftig, da er von einem aufgefüllten Grundstück ausgeht. Die Höhe des natürlichen Geländes liegt ca. 2 m tiefer.
Außerdem ist ein Schnitt der Parzellen 12, 13 und dem bestehenden Gebäude in der Zaderfelstr. 10 nicht aufgeführt.
Zur Vorgabe „entlang der sonstigen Grundstücksgrenzen ist das natürliche Gelände grundsätzlich zu erhalten " habe ich folgenden Einwand: Ob dies in dem BP wegen der Hangneigung des Gebietes eine realistisch umsetzbare Vorgabe ist, bezweifle ich. Beispielgebend ist da die Hangbebauung im Zaderfeld ll, wo es durch eine dem Gelände angepasste Planung gut gelungen ist.
Zu Punkt 5.7. Eingrünung
Die Vergangenheit zeigt, dass Festsetzungen zu Ortsrandeingrünungen nicht durchgeführt werden. Siehe BP 28: Hier kann nur die Gemeinde mit gutem Beispiel vorangehen, indem Öffentliches Grün geplant wird.
8 Klimaschutz und Klimaanpassung
Hier möchte ich näher auf die Ausführungen in der Tabelle eingehen Die Erfahrung aus der Vergangenheit hat gezeigt, dass sich Privateigentümer die Art der Bepflanzung selbst gestalten möchten und die gewünschten Festsetzungen nicht durchgeführt werden (siehe auch BP 28 wie bereits erwähnt). Deshalb bin ich der Meinung, dass die Gemeinde hierbei eine Vorreiterrolle einnehmen sollte und die Gehölzpflanzungen mit ausgleichender Wirkung für das Kleinklima in einem öffentlichen Gelände pflanzen sollte.
Eine zu beachtende Gefahr durch extreme Niederschläge besteht, da die Bebauung und Straßenführung nicht in allen Bereichen an der Topographie ausgerichtet ist. Hier befürchte ich Überschwemmungen durch Versiegelung.
Maßnahmen zum Klimaschutz insbesondere zur Verhinderung von Überschwemmungen durch Pflanzung heimischer Laubbäume und Sträucher ist im Privatgrund nicht unbedingt gewährleistet. Hier sollte öffentliches Grün gepflanzt werden, wie auch vom Landratsamt empfohlen.
Fußwegeverbindungen bestehen zwar im Zaderfeld und an der Schrobenhausener Straße zur Ortsmitte, jedoch innerhalb der Siedlung in BP 43 besteht kein Fußweg, somit auch keine Fußwegverbindung nach innerorts.
-
Belange des Umwelt- und des Artenschutzes
- … Durch Festsetzungen im Bebauungsplan wird der Eingriff gering wie möglich gehalten. Durch die Minimierungsmaßnahmen zur Kompensation kann die Gesamtsituation von Natur und Landschaft erhalten bleiben.
Die Gesamtsituation von Natur und Landschaft verändert sich enorm!
- Nach der Vorprüfung zum speziellen Artenschutz (siehe Anlage) ist davon auszugehen, dass Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten. Diese Vorprüfung wollte ich gern einsehen, die Anlage hierzu war aber leider nicht Teil der Veröffentlichung.
13 Umsetzung und Auswirkung der Planung
An die angrenzende Bebauung insbesondere im Bereich wo das Zaderfeld angrenzt, passt sich die Siedlung wie schon mehrmals erwähnt nicht der Umgebung an. Auch fehlt bei dieser Ortsrandlage die Ortsrandeingrünung durch öffentliches Grün.
Abschließend möchte ich bemerken, dass in den letzten Jahren viele Baugebiete entstanden sind und Gerolsbach sehr gewachsen ist. Das Baugebiet am Sonnleitenring ist z.B. noch gar nicht ganz bebaut. Auch in Steinleiten ist ein Baugebiet entstanden, Strassäcker und Aichmühle usw. Deshalb habe ich Bedenken der Notwendigkeit für ein neues Baugebiet, wo noch dazu sogar Außenbereichsflächen für die Bebauung herangezogen werden. Da in den letzten Jahren sehr viele Baugebiete erschlossen wurden, kann ich mir nicht vorstellen, dass der Bewerberandrang so groß ist.
Wie bereits mit meinem Schreiben vom 26.12.2017 in Punkt 4 mitgeteilt ist die Frage wo denn Fußgänger, Kinder und Menschen mit Behinderung gehen könnten nicht geklärt. Die Straße ist für Autos gebaut. Deshalb ist die Abwägung hier einer „kostengünstigen und flächensparenden Erschließung” nicht akzeptabel. Wir Menschen sind nun mal nicht „kostengünstig“ unterwegs. Auch fehlt mir noch die Antwort auf meine Frage, welche ich in der letzten Bürgerversammlung gestellt habe. Die Gemeinde wollte darüber nachdenken und eine Lösung herbeiführen. Ich habe habe mir diesbezüglich auch nochmals Gedanken gemacht und konnt allerdings keine Lösung erarbeiten. Meine Frage lautete: „Wo können Kinder, die noch keinen Radlführerschein haben in der Siedlung mit dem Fahrrad fahren". Ohne Fahrradführerschein dürfen sie nicht auf die Straße, was aus Gründen der Sicherheit sicherlich nicht anzuzweifeln ist. Somit stellt die neu geplante Siedlung zwar einen Wohnraum dar, aber nicht unbedingt in bestimmter Weise einen Lebensraum.
Zusammenfassend möchte ich nochmal erwähnen:
Um diesen erheblichen Einschnitt in das natürliche Gelände zu vermeiden, sollte
a) Der Bebauungsplan Sonnleiten Nr. 43 an die Bebauung der Umgebung angepasst werden, insbesondere im angrenzenden Bereich des Bebauunsplans Zaderfeld ll im Osten und an die Wiesen und Äcker im Außenbereich.
b) Die Straße am Sonnleitenring dem natürlichen Gelände angepasst werden und
c) Die Höhenbezugspunkte auch der tatsächlichen Höhe des Geländes angepasst werden.
d) Ein Verschattungsplan erstellt werden, um möglichst Verschattung der dahinterliegenden Gebäude zu vermeiden
Gerne möchte ich mich als direkter Anlieger und Bürger an der Gestaltung der Siedlung beteiligen, um meine Belange vorbringen zu können. D.h. nicht, dass ich grundsätzlich gegen ein Wachstum der Bevölkerung in Gerolsbach eintrete, im Gegenteil. Mir ist aber sehr daran gelegen bei ortsbildprägenden Einschnitten in unserer Gemeinde mitzugestalten, um ortsbildverträgliches Wachstum und eine ortsbildverträgliche Gestaltung zu gewährleisten, sowie das unmittelbare Wohnumfeld gesund und lebenswert zu erhalten.
Mir liegt sehr viel an meiner Heimat in der ich mittlerweile schon seit fast 60 Jahren (mit wenig Unterbrechung) wohne und lebe. Frei nach dem Motto „I bin de Maria - und do bin l dahoam“ - und zwar sehr gerne.
Ich bitte den Gemeinderat wohlwollend meine Einwände zu prüfen und nach Möglichkeit miteinzubauen in die Gestaltung des neuen Baugebietes.
Abwägung
Zu
Höhenlinien und Festsetzung der Bezugspunkte:
Die Höhenbezugspunkte der Parzellen 9-11 wurden in Bezug auf die neu zu bauende Erschließungsstraße festgesetzt und liegen in etwa auf Niveau dieser, bzw. bis zu max. 0,65 m darüber (Parzelle 9). Hanghäuser zeichnen sich dadurch aus, dass sie „eben im Hang stehen“ – also das natürliche Gelände am Haus auf der einen Seite höher (Hangseite) und auf der anderen Seite tiefer (Talseite) ist. Die Anwohnerin bezieht sich mit ihrem Einwand auf eben diesen tiefsten Punkt. Die Straße liegt im Falle der genannten Parzellen 9-11 an der Hangseite im Norden, mit der Folge, dass der Höhenbezugspunkt (auch wichtig für den Anschluss an die neue Kanalerschließung) auf die Straßenhöhe angepasst wird. Dadurch entstehen eben die talseitig freigelegten Hang- (Unter-) Geschosse. Dies ist eine übliche Anpassung an den natürlichen Geländeverlauf. Auf Anregung der Anliegerin im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden hier bereits die Festsetzungen für eine künftige Bebauung so angepasst, dass eben die Wandhöhen straßenseitig auf 4,20 m beschränkt wurden und somit auch die talseitige Wandhöhe (eben durch die Anpassung an das Gelände bedingt mit einem Untergeschoss versehen) ebenfalls reglementiert wird. Eine eingeschossige Bebauung – in den Hang eingegraben (wie vermutlich von der Anliegerin gewünscht), ist unter Beachtung flächensparender und energetisch optimierter moderner Bauweisen nicht möglich. Eine wesentliche Einschränkung gesunder Wohn- und Lebensqualität für das Grundstück der Anwohnerin durch eine angeblich erhebliche Verschattung wird nicht gesehen, da die neuen Gebäude vorwiegend nördlich entstehen und deutliche Abstände aufweisen. Auf Anregung der Anwohnerin wurde die südlichen Baugrenzen auf 8 m Abstand zur bestehenden, bzw. neuen Grundstücksgrenze verschoben.
Die Höhenbezugspunkte wurden, wie schon erläutert, in Bezug auf das bestehende und geplante Straßenniveau festgelegt. Dies ist üblich und zweckmäßig. Die Festsetzungen für die Parzelle 11 bedingen die Errichtung eines Hanghauses mit freigelegtem Untergeschoss – und eben weitere keine Auffüllung zum Grundstück der Anwohnerin hin. Damit werden bedrängende Wirkungen durch heranrückende Geländeauffüllungen oder Stützmauern vermieden. Das Gebäude, welche im Hang oberhalb von anderen Gebäuden stehen eben diese überragen ist der Natur des Hangs geschuldet und nicht zu vermeiden. Das neue Gebäude auf Parzelle 11 führt zu keiner Verschattung des Bestandsgebäudes auf Fl.Nr. 198/33, da es nördlich liegt (keine Sonneneinstrahlung von Norden) und zudem deutliche Abstände (Baugrenze 8 m Abstand zur Grundstücksgrenze) bestehen. Den Belangen der Anwohnerin wurde bereits durch die Verschiebung der Baugrenzen der umliegenden neuen Bauparzellen mehr als Rechnung getragen. In Schnitt C ist der natürliche Geländeverlauf des jetzt bestehenden Geländes dargestellt. Eine vor Bebauung des Sonnleitenrings vorliegende Geländeform ist nicht mehr rekonstruierbar und auch nicht zielführend.
Die Erstellung eines Verschattungsplans wird als nicht erforderlich erachtet – die Belange der Anwohnerin wurden bereits deutlich berücksichtigt und Abstände der neuen Bebauung zum Wohngebäude der Anwohnerin gewählt, welche mehr als deutlich über den erforderlichen Abständen der BayBO liegen. Zudem wurden die Baukörperstellungen durch den Zuschnitt der Baufenster ebenfalls so gestaltet, dass hier deutliche Abstände und Schneisen entstehen welche weiterhin eine gute Belichtung und Besonnung ermöglichen. Ein genereller Anspruch der Anwohnerin auf eine Freihaltung der angrenzenden Flächen von Bebauung besteht nicht.
Zu Geländeschnitten:
Es wurden für alle Parzellen Längsschnitte angelegt, die die Lage des Baugebiets und der Bebauung im Hang (/Nord-Süd-Gefälle) dokumentieren. Auch die Parzellen 12 und 13 wurden hier dargestellt. Zudem wurden für die Parzellen Querschnitte angelegt, auf denen ein stärkere Ost-West-Gefälle in Verbindung mit einer neuen Erschließungsstraße vorhanden ist, deren Lage die Höhenbezugspunkte auf den Bauparzellen bedingt. Für die Parzellen 12 und 13 sowie 14 und 15 ist dies zur Beurteilung der Höhenlage nicht erforderlich.
Das Plangebiet schließt sich, wie richtig bemerkt, natürlich auch an das Baugebiet in der Zaderfeldstraße an – dies kann redaktionell noch in der Begründung ergänzt werden. Erhebliche Auswirkungen und auf die Bestandbebauung sowie das städtebauliche und landschaftliche „Nicht-“ Einfügen werden nicht gesehen. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplans Zaderfeld abweichenden Festsetzungen sind den Belangen des Flächen- und Energiesparens, modernen Bauformen und letztlich der Zeit geschuldet.
Zu Punkt 3 Planungsrechtliche Voraussetzungen:
Der Bebauungsplan Nr. 28 „Sondergebiet für Pferdesport und Beherbergungsanlagen“ wird im Bereich des neuen Bebauungsplan Nr. 43 „Erweiterung Sonnleitenring“ aufgehoben und durch dessen Festsetzungen ersetzt. Die Durchführung von Festsetzungen und Maßnahmen des alten Bebauungsplans sind somit aufgehoben – und nicht mehr Bestandteil des gegenständlichen Bauleitplanverfahrens. Die Planungshoheit hat die Gemeinde Gerolsbach.
Zu Punkt 4
Anlass und Ziel der Planung:
Wie in der Begründung erläutert, stellt die Ausweisung aus Sicht der Gemeinde eine bauliche Abrundung der bestehenden Bebauung mit einer geringfügigen Erweiterung dar, die mit einer verträglichen städtebaulichen Entwicklung vertretbar ist, zumal an bestehende Infrastruktur angeschlossen werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen, auch wenn die Anwohnerin anderer Ansicht ist.
Zu Punkt 5.2 Maß der baulichen Nutzung:
Es sei hier auf die Abwägung zu den Punkten Höhenlinien und Festsetzung der Bezugspunkte und Geländeschnitt verwiesen.
Zu Punkt 5.6:
Die getroffenen Festsetzungen zur Geländeveränderungen werden als realistisch und umsetzbar angesehen.
Zu Punkt 5.7 Eingrünung:
Im Sinne des Flächensparens und der Reduzierung von Erschließungskosten zu Zeiten hoher Grundstückspreise hat sich die Gemeinde Gerolsbach entschieden, die Ortsrandeingrünung überwiegend auf privaten Flächen festzusetzen, im Bereich des geplanten Kinderspielplatzes fungiert jedoch die öffentliche Grünfläche als Eingrünung des Baugebiets. Die Kontrolle der Durchführung der festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen obliegt dem Landratsamt.
Zu 8 Klimaschutz und Klimaanpassung:
Gehölzpflanzungen mit ausgleichender Wirkung für das Kleinklima werden im Bereich des geplanten Kinderspielplatzes auf öffentlichen Flächen durchgeführt.
Parallel zur Bauleitplanung wird die Erschließungsplanung des Baugebiets bearbeitet. Ein Entwässerungskonzept, welches auch den Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser und damit auch den Schutz vor Überschwemmungen berücksichtigt, wurde bereits mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt. Das Wasserwirtschaftsamt, welches als zuständige Fachstelle die wasserwirtschaftlichen Belange, als auch den Schutz vor Überschwemmungen prüft, hat aufgrund dieser Abstimmung keine Bedenken zum Baugebiet geäußert.
Über die öffentlichen Verkehrsflächen, welche im Mischprinzip ausgebaut werden sollen, besteht künftig über denn Sonnleitenring wie auch über die nunmehr angebundene Zaderfeldstraße, eine fußläufige Verbindung zur Ortsmitte.
Zu Belange des Umwelt- und des Artenschutzes:
Kleinflächig ändert sich durch die Bebauung des gegenständlichen Areals natürlich hier die Situation von Natur und Landschaft, wie durch jegliche Bautätigkeit auf bisher unbebauten Flächen. Durch die Minimierungsmaßnahmen wird jedoch die Gesamtsituation von Natur- und Landschaft, welche im großräumigeren Kontext zu sehen ist, nicht wesentlich verändert.
Die Vorprüfung zum speziellen Artenschutz wurde im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit ausgelegt, das wesentliche Fazit (keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V.m. Abs. 5 BNatSchG) in der Begründung wiedergegeben.
Auf Anfrage der Anwohnerin wurde ihr die Vorprüfung zum speziellen Artenschutz im Rahmen der öffentlichen Auslegung per Email am 06.07.2018 durch die Gemeindeverwaltung übersandt, war ihr also damit zugänglich.
Zu 13 Umsetzung und Auswirkung der Planung
Zu den wiederholt vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Einpassens der neuen Bebauung in die Umgebung und der Ortsrandeingrünung wird auf die Abwägung zu den Themen Plangebiet, Anlass und Ziel der Planung sowie Eingrünung verwiesen.
Bezüglich der Notwendigkeit des Baugebiets wird auf die dargelegte Bedarfsermittlung in der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen, der Siedlungsdruck in der gesamten Region Ingolstadt und darüber hinaus ist auch in der Gemeinde Gerolsbach deutlich spürbar, Anfragen nach Baugrundstücken gehend fortwährend bei der Gemeindeverwaltung ein.
Die genaue Ausgestaltung der Erschließungsstraße, gerade in Bezug auf die Verkehrssicherheit und besonderen Anforderungen von Kindern, Menschen mit Behinderung und Fußgänger im Allgemeinen, ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Gerne nimmt die Gemeinde Gerolsbach jedoch die Anregung auf und wird im Zuge der laufenden Erschließungsplanung des Baugebiets Augenmerk auf diese Anforderungen legen.
Zur Zusammenfassung:
a.) Die Gemeinde Gerolsbach hat sich eingehend mit den städtebaulichen und landschaftsplanerischen Anforderungen bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplans auseinandergesetzt und diese auch unter den Aspekten des Flächensparens, der Bereitstellung von Bauland angesichts hoher Grundstückspreise und Baukosten sowie moderner und energiesparender Bauformen getroffen. An der Planung sollte weiterhin festgehalten werden.
b.) Die Straßenführung wird weitgehend dem natürlichen Gelände angepasst und nur geringfügig, in den Bereichen in denen die technische Erschließung (Kanal) eine Geländeveränderung unbedingt erforderlich macht, abweichend vom natürlichen Gelände geführt.
c.) Die Höhenbezugspunkte wurden der Höhe des vorhandenen Geländes und der vorhandenen, bzw. geplanten Erschließungsstraße und der technischen Umsetzbarkeit geschuldet angepasst.
d.) ein Verschattungsplan wird als nicht notwendig erachtet. Gerade das Grundstück der Anwohnerin wurde in besonderem Maße bei den Festsetzungen der Höhenentwicklung und der überbaubaren Grundstücksflächen berücksichtigt.
Für die aktive Mitwirkung und die vorgebrachten Anregungen bedankt sich die Gemeinde Gerolsbach ausdrücklich. Im Rahmen des Planungsprozesses hat die Gemeinde Gerolsbach diese berücksichtigt und mit anderen Aspekten, wie etwa den genannten Belange des Flächen- und Energiesparens, der Kostenminimierung angesichts steigender Baulandpreise, mittlerweile gängiger Bauformen und der technischen Umsetzbarkeit des Baugebiets hinsichtlich der Verkehrs- und Kanalerschließung abgewogen.
Antrag von GRM Stefan Maurer (GeschO-Antrag) :
Der anwesenden Frau Maria Maurer-Nitsch soll das Rederecht erteilt werden.
Abstimmungsergebnis: 6 : 7
Beschluss
Die Gemeinde Gerolsbach nimmt die vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Bedenken zur Kenntnis und bedankt sich ausdrücklich für die aktive Mitwirkung im Bauleitplanverfahren. Die genannten Belange wurden mit anderen Belangen sorgsam abgewogen, an der grundsätzlichen Planungskonzeption wird weiterhin festgehalten. Die Begründung ist unter Punkt 2 – Plangebiet – noch redaktionell bezüglich des ebenfalls angrenzenden Baugebiets Zaderfeldstraße anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 10 : 3
Mit Nein stimmten GRM Stefan Maurer, Annette Schütz-Finkenzeller und GRM Gerti Schwertfirm.
C. Verwaltungsvorschlag
Sachverhalt
In der Planzeichnung des Bebauungsplans ist bei Parzelle 12 als Höhenbezugspunkt 470,60 m üNN festgesetzt, tatsächlich muss der Höhenbezugspunkt hier jedoch bei
471,60 m üNN (wie auch in der Schnittzeichnung bereits richtig dargestellt) liegen. Dies ist redaktionell zu ändern.
Beschlussvorschlag
Bei Parzelle 12 wird der Höhenbezugspunkt auf 471,60 m üNN festgesetzt, die Planzeichnung wird redaktionell geändert.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.