Tempo 30-Zone für Schachach


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates, 20.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 1. Sitzung des Gemeinderates 20.02.2024 ö 5

Sachverhalt

Nach Rücksprache kann eine Tempo-30-Zone innerorts in Schachach angeordnet werden. Es handelt sich um gemeindliche Straßen, daher liegt diese Entscheidung bei der Gemeinde.
Grundsätzlich werden die Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo-30-Zone in § 45 Absatz 1c der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Auszug:
„(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.“
Demnach muss unter anderem an Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone die Vorfahrtregelung „rechts vor links“ gelten.
Weiterhin darf eine Tempo-30-Zone nur Straßen ohne Fahrstreifenbegrenzungen und Leitlinien umfassen.

Beschluss

Eine Tempo 30-Zone für den Ort Schachach wird angeordnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.07.2024 17:19 Uhr