Erlass einer Außenbereichssatzung Gerolsbach Nr. 1 "Lichthausen"; Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates, 15.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 3. Sitzung des Gemeinderates 15.05.2024 ö 4.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in den Sitzungen am 16.11.2021 und nochmalig am 22.11.2023 beschlossen das Verfahren für Außenbereichssatzung für den Ortsteil „Lichthausen“ anzustoßen. 
Beim Ortsteil Lichthausen handelt es sich um einem bebauten Bereich im Außenbereich, der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Ziel der Planung ist es, durch die Außenbereichssatzung den Ortsteil zukunftsfähig weiterzuentwickeln und eine verträgliche Wohnbebauung zu ermöglichen. 
Daher wird durch den Erlass der Außenbereichssatzung bestimmt, dass hier Wohnzwecken und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienende Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie der Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. 
Der räumliche Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist eng an die bestehende Bebauung gebunden. 
Folgende nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit werden in der Satzung getroffen: 
  • es sind nur Einzelhäuser zulässig
  • je Wohngebäude sind maximal zwei Wohnungen zulässig
  • es sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig
  • Wohngebäude sind mit einer maximalen Grundfläche GR von 200 m² zulässig
  • als Dachform sind nur gleichgeneigte, symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung von 22-45° und nicht glänzenden Dachziegeln oder Betondachsteinen in den Farben Rot und Braun zulässig
  • Dachaufbauten in Form von Gauben, Zwerchgiebeln, Quergiebeln und dergleichen sind erst ab einer Dachneigung von 38° zulässig, die Gesamtbreite der Dachaufbauten je Dachseite darf max. 1/3 der Länge der jeweiligen Gebäudeseite betragen
  • je Wohngebäude sind Photovoltaik-Module mit mindestens 20 m² Fläche zu errichten, sie sind in gleicher Neigung wie das Dach zu installieren, bzw. in die Dachfläche zu integrieren
  • prägende bestehende Laubbäume sind zu erhalten
  • Werden bei Neuerrichtung von Wohngebäuden Grundstücke neu herausgemessen, so muss die Mindestgrundstücksgröße je Wohngebäude mindestens 800 qm betragen.

Diese Bestimmungen orientieren sich an der vorhandenen Baustruktur, so dass sich mögliche Neubauvorhaben in die Eigenart in den ländlich geprägten Ortsteil Lichthausen einfügen werden. 

Das mit der Ausarbeitung eines Planentwurfs beauftragte Architekturbüro WipflerPLAN aus Pfaffenhofen hat einen Entwurf gefertigt (wurde übersandt). 



Der Großteil der Anwohner hat sich zwischenzeitlich mittels städtebaulichen Vertrags verpflichtet, sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt für den im Lageplan dargestellten Geltungsbereich im Ortsteil Lichthausen (Gemarkung Gerolsbach) eine Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB aufzustellen. 
Der ausgearbeitete Planentwurf der Außenbereichssatzung Gerolsbach Nr. 1 „Lichthausen“ (Umgriff siehe Planentwurf) in der Fassung vom 15.05.2024, wird gebilligt. 
Die Außenbereichssatzung ist gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der Außenbereichssatzung zu veröffentlichen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.07.2024 17:31 Uhr