Beschlussfassung über eine Veränderungssperre nach den §§ 14ff BauGB für den Bebauungsplanbereich "Südlich der Hauptstraße"; Gemarkung Strobenried


Daten angezeigt aus Sitzung:  01. Sitzung des Gemeinderates, 19.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 01. Sitzung des Gemeinderates 19.01.2022 ö 6.2
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2023 ö 2.1

Sachverhalt

Wie im vorangegangenen Tagesordnungspunkt ausgeführt, wird der Planbereich Strobenried „Südlich der Hauptstraße“ per einfachen Bebauungsplan geordnet. Als sog. Sicherungsmittel für die Planung soll eine Veränderungssperre erlassen werden. 
Diese Sicherung ist notwendig, damit die Planung nicht dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert wird, dass während des Planungsvorganges vollendete Tatsachen geschaffen werden, indem bauliche Anlagen errichtet oder die Grundstücke in einer Weise verändert werden, die den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes widersprechen. Die Erhaltung einer ungehinderten Planungsmöglichkeit, entsprechend den Planungszielen, muss durch eine Veränderungssperre gesichert werden.
Es liegt ein Bauantrag vor, der aus Sicht der Gemeinde derzeit nicht genehmigungsfähig ist und auch den beabsichtigten künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans entgegensteht bzw. die geplanten Festsetzungen erschwert bzw. unmöglich macht. 
Der Gemeinderat kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen darüber entscheiden, ob und welches Instrumentarium zur Sicherung der Planung angewandt werden soll - Veränderungssperre nach § 14 BauGB oder Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB, ist die Veränderungssperre zu wählen. 
Eine Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB würde zur Sicherung der Planung nicht ausreichen, da: 
Ein Bauantrag höchstens 12 Monate zurückgestellt werden kann und andererseits das Bebauungsplanverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann; 
Eine solche Zurückstellung die genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigefreien Veränderung an Grundstücken und baulichen Anlagen nicht erfasst. 

Inhalt der Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist, dass
1. Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; 
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. 
Nach § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre im Einzelfall und im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die formelle Voraussetzung für den Beschluss der Veränderungssperre ist durch den vom Gemeinderat in heutiger Sitzung gefassten Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) des Bebauungsplanes Strobenried „Südlich der Hauptstaße“ gegeben. Das für den Beschluss der Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung ist vorhanden. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Planbereich des künftigen Bebauungsplanes „Südlich der Hauptstaße“. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist hinreichend bestimmt.
Angesichts des anhängigen Bauantrags ist auch ein Sicherungsbedürfnis gegeben,  vgl. dazu auch Söfker in FS Weyreuther, 377 (379 f.) und BVerwG Urt. v. 19.2.2004 – 4 CN 16.03.

Beschluss

Mit der aufgeführten Begründung wird folgende Satzung über eine Veränderungssperre nach den §§ 14ff BauGB beschlossen. 

Satzung

über eine Veränderungssperre nach §§ 14 ff BauGB für den Bebauungsplanbereich „Dorfmitte-Strobenried“, Gemarkung Strobenried 

Für den Bebauungsplanbereich Strobenried „Südlich der Hauptstraße“ wird aufgrund von § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Südlich der Hauptstraße“, Gemarkung Strobenried hat der Gemeinderat am 19.01.2022 den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. 

§ 2
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Südlich der Hauptstraße“, Gemarkung Strobenried wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen und festgesetzt. 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.



Die Veränderungssperre umfasst die nachstehenden Grundstücke der Gemarkung Strobenried Flurnummern 10/5; 1163; 27; 27/1; 28; 30; 32/2; 36; 37/6; 38; 38/1; 57; 113/4; 170; 171/1 und 73 

Das Gebiet ist wie folgt umgrenzt:
Im Norden: Grenze Ortsstraße FlNr. 10/5  
Im Osten: Grenze Ortsstraße FlNr. 10/5  
Im Süden: Staatsstraße FlNr. 396/1  
Im Westen: Kreisstraße FlNr. 248/3 
jeweils der Gemarkung Strobenried 

§ 3
In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen 
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4
(1) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind und Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 
(2) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde.

§ 5
Sie tritt nach § 17 BauGB außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 2) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, sonst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ihrem Inkrafttreten. Diese Frist kann um ein Jahr, und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden. Wenn danach die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen, kann die Veränderungssperre erneut beschlossen werden.


§ 6
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.


Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu 
machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer.

Datenstand vom 13.04.2022 14:35 Uhr