Im Nachgang zur Finanzausschusssitzung vom 08.03.2022 wurden seitens der
Fraktionen/Gruppierungen keine Fragen gestellt. Sollten zwischenzeitlich noch Fragen
entstanden sein, bitte diese bis Montag, 11.04.2022, 10:00 Uhr schriftlich an
r.hoeger@gerolsbach.de richten.
Der Haushaltsplan 2022 wurde im Finanzausschuss vorberaten. Dem Gemeinderat wurde
empfohlen, den Haushaltsplan 2022 unverändert zu verabschieden und eine entsprechende
Haushaltssatzung zu erlassen, sowie dem vorliegenden Finanzplan mit Investitionsprogramm 2021
– 2025 zuzustimmen. Die Änderungen, die seit der letzten Finanzausschusssitzung in den
Haushaltsplan eingearbeitet wurden, haben die Gemeinderatsmitglieder mit der Sitzungseinladung
erhalten. Der Bürgermeister und die Fraktionsvorsitzenden geben hierzu noch ihre Statements ab.
Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Gerolsbach folgende
Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022
wird hiermit festgesetzt; er schließt im
Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 6.967.500 €
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.217.900 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
wird auf 0,00 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf
2.472.400 € festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt.:
1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 320 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 320 v.H.
2. Gewerbesteuer 320 v.H
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2022 in Kraft.
Antrag GRM Stefan Maurer:
Auf die Einnahmen aus der Konzessionsabgabe für Strom soll die Gemeinde im Jahr 2022 verzichten (Aussetzung Konzessionsabgabe)
Abstimmungsergebnis: 2 : 10
GRM Stefan Maurer und Oliver Eisert stimmten mit Ja.
Anmerkung:
Die Konzessionsabgabe ist ein Teil des Strompreises. Die Kommunen erheben sie von den Energieversorgern als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege. Diese Abgabe geben die Energieversorger über den Strompreis an die Endverbraucher weiter. Auf die Gemeinde Gerolsbach entfallen ca. 93.000,- € aus der Konzessionsabgabe Strom. Bei einem Verzicht kommen nach Einschätzung lediglich etwa ein Drittel den örtlichen Stromkunden zugute. Der restliche Abgabenerlass entfalle auf den örtlichen Netzbetreiber bzw. die anderen Stromanbieter.
Ein Verzicht auf die Konzessionsabgabe verstößt gegen das Kommunalrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 i. V. Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO - Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung; Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 05.12.2013 - RN 5 K 12.1797). Dementsprechend muss eine Gemeinde diese Grundsätze nicht nur dann in den Blick nehmen, wenn sie selbst Geld ausgibt, sondern auch wenn ihr die Möglichkeit der Einnahmeerzielung eingeräumt wird. Weiter ist zu beachten, dass bei einem Verzicht nur ein geringer Teil des Geldes bei ortsansässigen Bürgern und Unternehmen ankommen würde und somit keine Förderung für die örtliche Bevölkerung vorliegt.
Der gestellte Antrag ist rechtswidrig.