Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 46 „Alberzell Ost", Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, sowie Empfehlung Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Gemeinderates, 14.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 11. Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö 4.2

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Martin Seitz wurde von der Beratung und Abstimmung aufgrund Art. 49 Bay. Gemeindeordnung ausgeschlossen, die Sitzungsleitung für diesen TOP wurde an Zweite Bürgermeisterin Gerti Schwertfirm übertragen.


Herr Karnott vom Planungsbüro WipferPlan erläutert die Planungen und die einzelnen Stellungnahmen.

Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 

  1. STELLUNGNAHMEN BEHÖRDEN UND SONSTIGER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken oder Hinweise abgegeben:

  • Landratsamt Pfaffenhofen, Bestattungsrecht, v. 16.11.2022
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Tiefbau, v. 04.11.2022
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Denkmalschutzbehörde, v. 07.11.2022
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Kommunalaufsicht, v. 15.11.2022
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Veterinäramt, v. 07.11.2021
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Wasserrecht, v. 08.11.2022
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Naturschutz, v. 21.11.2022
  • Landratsamt Pfaffenhofen, Verkehrswesen, v. 23.11.2022
  • Planungsverband Region Ingolstadt, v. 09.11.2022
  • Staatliches Bauamt Ingolstadt, v. 07.11.2022
  • Gemeinde Aresing, v. 09.11.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, v. 11.11.2022
  • Gemeinde Scheyern, v. 04.11.2022
  • Bayerischer Bauernverband, v. 02.12.2022
  • IHK für München und Oberbayern, v. 23.11.2022
  • Deutsche Post, v. 09.11.2022
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, v. 28.11.2022

  • Kein Beschluss erforderlich



Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken oder Hinweisen abgegeben:

  1. Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 04.11.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab. 

Ergebnis der letzten Stellungnahme  
Zur o.g. Planung gaben wir bereits mit Schreiben vom 22.12.2021 eine Stellungnahme ab. Darin kamen wir zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung eines Gewerbegebietes für die Erweiterung eines bereits bestehenden Bauunternehmens im Ortsteil Alberzell grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.  

Neue Planunterlagen vom 20.09.2022  
In den neu vorgelegten Planunterlagen hat sich der Sachverhalt in landesplanerisch relevanten Aspekten nicht geändert. Die vorgesehene Fläche zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikmodulen als Zwischennutzung im Geltungsbereich ist aus landesplanerischer Sicht vor dem Hintergrund der Nutzung erneuerbarer Energien (vgl. LEP-Ziel 6.2.1) zu begrüßen. 

Ergebnis  
Die Planung entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Abwägung
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, dass die Planung weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und die vorgesehene Fläche zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikmodulen als Zwischennutzung aus landesplanerischer Sicht vor dem Hintergrund der Nutzung erneuerbarer Energien (vgl. LEP-Ziel 6.2.1) zu begrüßen ist, ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Beschluss
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, dass die Planung weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und die vorgesehene Fläche zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikmodulen als Zwischen-nutzung aus landesplanerischer Sicht vor dem Hintergrund der Nutzung erneuerbarer Energien (vgl. LEP-Ziel 6.2.1) zu begrüßen ist, wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung, Stellungnahme vom 25.11.2022
Planunqsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:

    1. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen.
Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B II1 1.5 (Z)).

Erläuterung:
Die Fachstelle nimmt die Abwägung der Gemeinde Gerolsbach vom 20.09.2022 zur Baukultur zur Kenntnis. Die Anregungen dazu werden wegen u. a. der exponierten Lage aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme vom 24.01.2022 wird verwiesen.

    1. Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

Erläuterung:
Die Abwägung der Gemeinde Gerolsbach vom 20.09.2022 wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung der Höhenbezugspunkte je Bauraum wird begrüßt. Es wird angeregt, ergänzend zu dem bestehenden Schnitt im Vorhaben- und Erschließungsplan zwei Querschnitte durch die Gebäude zu legen.

    1. Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (hier z. B. zwischen Gewerbe, Wohnen und Landwirtschaft; vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB, § 50 BImSchG). 

Erläuterung:
Die Fachstelle nimmt die Abwägung der Gemeinde Gerolsbach vom 20.09.2022 zur Kenntnis. Die Festsetzung der breiteren Eingrünung im Nordosten sowie die Festsetzung schnellwachsender Sträucher als Zwischennutzung wird begrüßt. Die Anregung zur teils stärkeren Durchgrünung wird aufrechterhalten. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme zur Ein- und Durchgrünung vom 24.01.2022 verwiesen.

    1. Die Planunterlagen entsprechen noch nicht den planungsrechtlichen Anforderungen. Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind (vgl. u. a. § 9 BauGB, etc.).

Erläuterung:
Die Abwägung der Gemeinde Gerolsbach vom 20.09.2022 zu den planungsrechtlichen Anforderungen wird zur Kenntnis genommen.
Die durchgehende Darstellung der Perlschnur, die Einfügung es Kreises um die maximal zulässige Geschossanzahl, die Herausnahme des Satzes 2 unter Punkt 7, die Änderung unter Punkt 9.2 (private Grundstücksfläche) sowie die Änderungen zum Immissionsschutzwerden begrüßt.
Die von der Gemeinde beschlossene Einfügung des Wortes „Einfriedungen“ in Kapitel 7.7 unter Absatz 3 der Begründung wurde noch nicht umgesetzt und ist in der Textfassung unbedingt noch zu ergänzen.
Unter Punkt 12.1 Absatz 2 der Festsetzungen kann Satz 2 („Die unter ... zu melden“.) nicht gemäß § 9 BauGB festgesetzt werden, da eine Rechtsgrundlage dafür nicht gesehen werden kann. Er ist z. B. in die Hinweise zu verschieben. Es wird angeregt, zu prüfen, ob die Regelung z. B. im Durchführungsvertrag getroffen werden könnte.
Es wird zudem angeregt, auch im Vorhaben- und Erschließungsplan eine Legende zu ergänzen.

    1. Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst, f BauGB).

Erläuterung:
Die Fachstelle nimmt die Abwägung der Gemeinde Gerolsbach vom 20.09.2022 zum Klimaschutz und zur -anpassung zur Kenntnis. Die temporäre PV-Anlage wird grundsätzlich begrüßt. Die Anregung der Fachstelle vom 24.01.2022, bei Parkplatzflächen pro 5 Stellplätze einen Baum festzusetzen, wird aufrechterhalten.

Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Bauleitplanung – ist zur Kenntnis zu nehmen.
Zu 1.:
Die genannte Stellungnahme vom 24.01.2022 zur Baukultur, welche im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange abgegeben wurde, wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.09.2022 behandelt und abgewogen.
Zu 2.:
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan ausgeführten Gelände- und Gebäudeschnitte und Ansichten werden von der Gemeinde Gerolsbach als ausreichend aussagekräftig zur Nachvollziehbarkeit der Planung beurteilt.
Zu 3.:
Die genannte Stellungnahme vom 24.01.2022 zur Durchgrünung, welche im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange abgegeben wurde, wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.09.2022 behandelt und abgewogen.
Zu 4.:
In der Begründung sollte redaktionell erläuternd, wie vorgeschlagen, auf Seite 15 in Kapitel 7.7 unter Absatz 3 in Satz 1 hinter “Ausgleichsflächen“ das Wort „Einfriedungen“ aufgeführt werden.
Die in Festsetzung 12.1 festgesetzte dingliche Sicherung der Ausgleichsflächen und die Meldung der Ausgleichsflächen an das Ökoflächenkataster des Landes-amtes für Umwelt (LfU) wurde gem. der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde explizit in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen und wird üblicherweise auch so in Bebauungsplänen festgesetzt, wobei die Meldung durch die Gemeindeverwaltung erfolgt. Eine entsprechende Regelung wurde in den Durchführungsvertag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger aufgenommen. 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan erscheint der Gemeinde Gerolsbach, wie auch schon zur Stellungnahme vom 24.01.2022 abgewogen, als ausreichend aussagekräftig, so dass auf eine Legende verzichtet werden kann.
Zu 5.:
Die genannte Stellungnahme vom 24.01.2022 zur Durchgrünung, welche im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange abgegeben wurde, wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.09.2022 behandelt und abgewogen.

Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen – Bauleitplanung – wird zur Kenntnis genommen.
In der Begründung wird redaktionell erläuternd auf Seite 15 in Kapitel 7.7 unter Absatz 3 in Satz 1 hinter “Ausgleichsflächen“ das Wort „Einfriedungen“ ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 


  1. Landratsamt Pfaffenhofen – Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 29.11.2022
Auf die erste Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 07.02.2022 wird verwiesen.

Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Alberzell, südöstlich der Singenbacher Straße und ist über diese verkehrlich erschlossen. Das Areal geht im Norden, Osten und Süden in die landwirtschaftlich intensiv genutzte freie Feldflur über, im Westen schließen sich dörflich gemischte Nutzungen (überwiegend Wohnen und Gewerbe) an. Das Planungsgebiet selbst ist durch den bestehenden Gewerbebetrieb mit Büro- und Wohngebäude, Tankstelle (SB-Tanken), großen Werkstatt-, Lager- und Maschinenhallen sowie Außenlagerflächen geprägt.
Das Bauunternehmen Irrenhauser & Seitz GmbH & Co.KG mit ca. 80 Mitarbeitern möchte sich am Standort Alberzell baulich erweitern. Die Firmenzentrale wird durch ein neues Bürogebäude erweitert. Zudem wird eine zweigeschossige Lehrhalle (Lager- und Produktionshalle im OG, Maschinenhalle im EG) errichtet. Es sollen Wohnmöglichkeiten für Mitarbeiter geschaffen werden. Zudem werden Bewohner- und Mitarbeiter Stellplätze in Form von Tiefgaragen errichtet.

Für den Bebauungsplan wurde die schalltechnische Untersuchung der Fa. C. Hentschel Consult Ing.- GmbH mit der Projekt-Nr. 1572-2022 Bericht V03 vom 09.09.2022 angefertigt. Es wird untersucht, mit welcher Immissionsbelastung durch den Betrieb an den benachbarten Immissionsorten zu rechnen ist und ob das gesamte Vorhaben im Endausbauzustand den reduzierten Immissionsrichtwert der TA Lärm am Tag und in der Nacht einhalten kann und ob der Spitzenpegel am Tag und in der Nacht den Immissionsrichtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen eingehalten wird.

Folgender Sachverhalt ist bekannt:
Der zukünftige Gesamtbetrieb der FA. Irrenhauser & Seitz GmbH & Co. KG wurde im Endausbauzustand betrachtet. Die Tankstelle inklusive Portalwaschanlage auf Flurnummer 357 wurde mitberücksichtigt. Entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze, im Bereich der Tankstelle, ist auf einer Länge von 4,5 m eine 2,5 m hohe Wand vorgesehen. Die Wand wird in der Berechnung entsprechend mitberücksichtigt. Laut Auftraggeber soll das Gesamtvorhaben in mehreren Bauphasen umgesetzt werden. In einem ersten Schritt sollen die Vorhaben im Bereich „GE 1“ umgesetzt werden. Eine genaue zeitliche Abfolge ist dabei noch nicht bekannt. Als Zwischennutzung ist zudem z.B. im südlichen Abschnitt des Betriebsgeländes eine PV-Anlage angedacht. Vorliegend wird das Gesamtvorhaben im Endausbauzustand (Variante 1) untersucht. Es werden Immissionsorte außerhalb und innerhalb des Bebauungsplans (geplante Wohnungen) betrachtet. Im westlichen Mischgebiet des Bebauungsplans handelt es sich abschnittsweise um eine Wohn- und Gewerbebebauung. Die Wohnbebauung soll ausschließlich als Betriebsleiter- /Mitarbeiterwohnungen genutzt werden, eine Betriebszugehörigkeit bei Nutzung des Wohnraums wird mittels Durchführungsvertrag geregelt. Der Neubau wird als Immissionsort in Bezug auf die ausgehenden Schallemissionen des Betriebs mitberücksichtigt und entsprechend der Nutzung als Mischgebiet (Ml) eingestuft und beurteilt. Berechnungen im Vorfeld der SU V03 haben gezeigt, dass mit Überschreitungen des Spitzenpegelkriteriums durch eine Lkw-Betriebsbremse an der Tankstelle nachts zu rechnen ist. In Rücksprache mit dem Auftraggeber wird zukünftig mittels organisatorischer Maßnahmen sichergestellt, dass im Nachtzeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Betankung zulässig ist. Laut einer aktuellen Tank-Auswertung einer durchschnittlichen Woche, ist mit weniger als 2 Pkw Kunden pro Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu rechnen. Lkw Tankvorgänge haben nicht stattgefunden. In der schalltechnischen Untersuchung wurden 2 Pkw-Tankvorgänge in der Nachtzeit angenommen. Auf eine detaillierte Betrachtung des Betriebsverkehrs auf öffentlichen Straßen kann verzichtet werden, da laut Auftraggeber mit keiner nennenswerten Erhöhung des Betriebsverkehrs auf der öffentlichen Straße zu rechnen ist, welche mit einer Erhöhung von 3 dB(A) bei gleichzeitiger Überschreitung des Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV einhergeht (Nr. 7.4 TA-Lärm). Eine Betrachtung der Gesamtbelastung mit Berücksichtigung der westlich angrenzenden Gewerbeflächen (Vorbelastung) zeigt, dass auch mit Berücksichtigung der Vorbelastung der Immissionsrichtwert sicher eingehalten und noch um mindestens 2 dB(A) unterschritten werden kann.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Betrieb auf dem Betriebsgelände Flurnummer 357 und 358/4, Gemarkung Alberzell aus schalltechnischer Sicht am Tag und in der Nacht verträglich ist. Die Auflagen in Kapitel 8 sind dabei zu berücksichtigen.

O.g. Gutachten ist plausibel.

Folgende Maßnahmen wurden vom Gutachter vorgeschlagen und von der Gemeinde Gerolsbach in der Planzeichnung übernommen:

1.         Festsetzungen gewerbliches Vorhaben:
1.1.         Hinsichtlich des Lärmschutzes sind die Bestimmungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, vom 26.08.1998, GMBI 1998, S. 503, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) und korrigiert mit Schreiben om 07.07.2017 (Aktz. IG I 7 - 501/2) zu beachten. 
1.2.         Der Betrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 357 und 358/4, Gemarkung Alberzell in 85302 Alberzell ist nach dem Stand der Lärmschutz- sowie der Schwingungsisolierungstechnik zu errichten, zu betreiben und zu warten. Körperschallemittierende Anlagenteile sind von luftschallabstrahlenden Anlagenteilen zu entkoppeln. Die Geräusche der Anlagen dürfen an den Immissionsorten nicht tonhaltig sein. 
1.3.         Der Beurteilungspegel, der von den Anlagen auf Fl. Nr. 357 und 358/4, Gemarkung Alberzell ausgehenden Geräusche darf einschließlich der Geräusche des dazugehörigen Betriebsverkehrs auf dem Anlagengrundstück folgende Immissionsrichtwerte (IRW) an den maßgeblichen Immissionsorten werktags in der Nachbarschaft nicht überschreiten:
1.4.         Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet von 55/40 dB(A) Tag/Nacht und für ein Mischgebiet von 60/45 dB(A) Tag/Nacht tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Tagzeit beginnt um 06:00 Uhr und endet um 22:00 Uhr.
1.5.         Die Außenbauteile der Neubauten müssen im eingebauten Zustand mindestens folgende Schalldämmung erreichen.
       Garagengebäude und Lagerhalle:
                       Fassade und Dach inkl. Fenster:         R’w > 25 dB
                       Tore:                                R’w > 15 dB
       Werkstatt, Betriebshallen u. dergleichen:
                       Fassade und Dach:                 R’w > 40 dB
                       Fenster:                         R’w > 25 dB
                       Tore:                                 R’w > 15 dB
1.6.         Der Immissionsbeitrag aus ggf. vorhandenen außenliegenden Technische Anlagen (z.B. Luftwärmepumpen, Lüftungsöffnungen Tiefgarage etc.) muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 10 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die E-DIN 45680:2020-06 zu beachten.
2.         Festsetzung Wohnnutzung (für Neu- und Umbauten): 
2.1.         Grundrissorientierung für schutzbedürftige Aufenthaltsräume
       Zu öffnende Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen gern. DIN 4109 sind in dem mit Planzeichen gekennzeichneten Bereich nicht zulässig. Alternativ kann ein Vorbau (verglaster Laubengang, Prallscheiben, etc.) mit einer Mindesttiefe von > 0,5 m vor den zu schützenden Fenstern vorgesehen werden. Es muss sichergestellt werden, dass 0,5 m vor dem zu öffnenden Fenster eines schutzbedürftigen Aufenthaltsraums die Immissionsrichtwerte der TA Lärm: 1998 für ein Mischgebiet von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts eingehalten werden.

Folgender Hinweis wurde von der Gemeinde Gerolsbach in der Planzeichnung mit aufgenommen:
       Bedingt durch die Ortsrandlage ist bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen mit den üblichen Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen, auch an Sonn- und Feiertagen zu rechnen.

Die Festsetzungen 14.1.1 bis 14.1.6 in der Planzeichnung der Gemeinde werden üblicherweise nicht in einem Bebauungsplan, sondern als Auflagen im Baugenehmigungsbescheid festgesetzt.

Auf dem Grundstück Flur Nr. 359, Gemarkung Alberzell, nordöstlich des Bebauungsplangebietes befindet sich eine Kläranlage. Laut Aussage der Gemeinde wird die Kläranlage nicht mehr aktiv betrieben. Es ist lediglich ein unterirdisches Pumpwerk in Betrieb, dass das Abwasser zur Kläranlage in Gerolsbach pumpt. Geruchsimmissionen sind nicht zu erwarten.

Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 46 „Alberzell Ost“ der Gemeinde Gerolsbach unter Berücksichtigung o.g. Festsetzungen.

Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamts PAF – Untere Immissionsschutzbehörde - ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Hinsichtlich der Festsetzungen 14.1.1 bis 14.1.6 ist anzumerken, dass es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. 
Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die Gemeinde im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden, so dass auch detaillierte Zulässigkeitsbestimmungen wie unter den Festsetzungen 14.1.1 bis 14.1.6 getroffen werden können.

Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts PAF – Untere Immissionsschutzbehörde - wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen – Abfallwirtschaft, Stellungnahme vom 07.11.2022
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 19.01.2022.

Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamts PAF – Abfallwirtschaft ist zur Kenntnis zu nehmen. Die genannte Stellungnahme vom 19.01.2022 wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.09.2022 behandelt und abgewogen. 

Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts PAF – Abfallwirtschaft wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen – Brandschutz, Stellungnahme vom 07.11.2022
Seitens des abwehrenden Brandschutzes verweise ich auf die Stellungnahme vom 27.12.2021.

Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamts PAF – abwehrender Brandschutz - ist zur Kenntnis zu nehmen. Die genannte Stellungnahme vom 27.12.2021 wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.09.2022 behandelt und abgewogen. Entsprechende Regelungen zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zu deren Ausführung (in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle) wurden in den Durchführungsvertrag aufgenommen.

Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts PAF – abwehrender Brandschutz - wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen – Fachstelle Energie und Klimaschutz, Stellungnahme vom 28.11.2022
Die Fachstelle Energie und Klimaschutz des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.llm nimmt wie folgt Stellung:

Allgemein:
Um der Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz und der Klimaanpassung nachzukommen, können im Rahmen der Bauleitplanung Maßnahmen bzw. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. Nr. 23 b BauGB zu bauliche Maßnahmen für den Einsatz von erneuerbaren Energien, insbesondere Solaranlagen, getroffen werden. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 46 „Alberzell-Ost“ sind Flächen für eine aufgeständerte Freiflächen-PV vorgesehen und zusätzlich „können“ auf Dachflächen ebenfalls PV-Anlagen errichtet werden. Nachdem voraussichtlich ab 2026 verbindlich PV-Anlagen auf Dachflächen im Gewerbeneubau errichtet werden müssen, empfehlen wir die „Kann“-Vorschrift zur Belegung von Dachflächen durch eine verbindliche Belegungspflicht zu ändern. Nach Feststellung der genauen Blendwirkung anhand der angeregten Probe-Simulation mittels eines Modullageplans sollte auch erwogen werden, je nach Ergebnis, auch blendarme PV-Module vorzuschreiben.

Stellungnahme:
Die Fachstelle Energie und Klimaschutz des Landratsamtes Pfaffenhofen schlägt daher vor in den Festsetzungen des Bebauungsplanes eine verbindliche PV-Belegung auf den künftigen Dächern im Bebauungsplan vorzuschreiben. Blendarme PV-Module sollten eingesetzt werden, wenn das Ergebnis der vorgeschlagenen Probe-Simulation (mittels eines Modullageplans) dies für erforderlich hält.

Ergänzung in Festsetzung 6.2 empfohlen:
Zulässigkeit von Dachbegrünunq
Begrünte Dächer können ebenfalls mit PV-Modulen belegt werden.

Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamts PAF – Fachstelle Energie und Klimaschutz - ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Im Bebauungsplan wird unter Festsetzung 6.4 „Photovoltaikanlagen“ im letzten Satz bereits festgesetzt, dass „mindestens 20% der Dachflächen (vertikale Projektion auf die Dachfläche) mit Photovoltaikanlagen zu überstellen sind, wenn sie nicht mit einer extensiven Dachbegrünung ausgeführt werden“
Eine weitere verbindliche Regelung erscheint der Gemeinde Gerolsbach im Bebauungsplan nicht erforderlich, zumal der Vorhabenträger ohnehin eine weitgehende Überstellung der Dachflächen mit Photovoltaikanlagen, wie im Bestand, beabsichtigt. 
Begrünte Dächer können natürlich auch ebenfalls mit PV-Modulen belegt werden, eine weitere Klarstellung in den Festsetzungen des Bebauungsplans werden für nicht erforderlich erachtet. 
In Festsetzung 2.3 „Fläche zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikmodulen als Zwischennutzung“ und 6.4 „Photovoltaikanlagen“ ist bereits festgesetzt, dass „von den Modulen keine Blendwirkung ausgehen darf“, bzw. „Photovoltaik- und Solarenergieanlagen grundsätzlich so aufzustellen und auszuführen sind, dass keine Blendwirkungen auf benachbarte Grundstücke und Straßen ausgehen“. Eine Festsetzung zur verbindlichen Verwendung blendarmer PV-Module wird daher für nicht erforderlich erachtet. 
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts PAF – Fachstelle Energie und Klimaschutz - wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen – Seniorenbeauftragter, Stellungnahme vom 14.11.2022
Für den Bereich des Seniorenbeauftragten des Landkreises Pfaffenhofen zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 46 „Alberzell OST“ werden keine Bedenken erhoben.
Die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 46 „Alberzell OST“ (siehe oben), dient der Ausweisung der Erweiterungsflächen an einem bestehenden Betriebsstandort eines Gewerbebetriebes.
Geplant ist ein Büroneubau der Unternehmenszentrale und eine zeitgemäße neue Lager-, Produktions- und Maschinenhalle sowie Wohnungsangebote für Mitarbeiter vor Ort.
Für das geplante Wohnungsangebot für die Mitarbeiter wird angeregt, dieses barrierefrei und mit Senioren- und behindertengerechten Wohnungen auszuführen. So wäre es den Mitarbeitern auch möglich, im Ruhestand oder bei einer körperlichen Einschränkung die Wohnungen zu nutzen.
Weitere Empfehlungen bieten sich vorliegend nicht an, da es sich hier um die Erweiterung eines Gewerbebetriebes handelt.

Abwägung
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Seniorenbeauftragter - ist zur Kenntnis zu nehmen. Die gleichlautende Stellungnahme des Seniorenbeauftragten vom 29.12.2021, welche im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange abgegeben wurde, wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.09.2022 behandelt und abgewogen
Beschluss
Die Stellungnahme des LRA Pfaffenhofen – Seniorenbeauftragter – wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen – Behindertenbeauftragte, Stellungnahme vom 28.11.2022
Gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO und Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG baten Sie mich als Behindertenbeauftragte des Landkreises Pfaffenhofen a.d. Ilm zu dem oben genannten Bauvorhaben Stellung, hinsichtlich der Barrierefreiheit, zu nehmen. Es wurden folgende Unterlagen per Mail übersandt: Anschreiben, Begründung, GRB - Vorhabenbezogener BP Nr. 46 - Behandlung der eingehenden Stellungnahmen, Vorhabenplan, Umweltbericht, Bebauungsplanentwurf, Datenschutzrechtliche Informationspflicht, Information zu den umweltbezogenen Stellungnahmen, Probe-Blendsimulation, Baugrunduntersuchung, Schalltechnische Untersuchung. Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. 10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast - behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Gerolsbach hat in seiner Sitzung am 18.12.2019, auf Antrag des Vorhabenträgers, der Irrenhauser & Seitz GmbH & Co. KG, die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Alberzell - Ost“ beschlossen. Dieser wird gern. § 12 BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Der Umgriff des Bebauungsplans umfasst in Gemarkung Alberzell die Fl. Nrn. 357, 358 (Teilfläche -Tfl.), 358/4 (Tfl.), sowie Teile der öffentlichen Verkehrsfläche Singenbacher Straße auf den Fl.Nrn. 72/2 (Tfl.) und 72/3 (Tfl.) mit einer Gesamtgröße von rund 4,01 ha.
Das Planungsgebiet selbst ist durch den bestehenden Gewerbetrieb mit Büro- und Wohngebäude, Tankstelle (SB-Tanken), großen Werkstatt-, Lager- und Maschinenhallen sowie Außen-Lagerflächen geprägt. Die Fl. Nrn. 358 (Teilfläche -Tfl.), 358/4 (Tfl.) an der Nord-, Ost- und Südseite des Plangebiets wurden bisher landwirtschaftlich intensiv genutzt. Wesentliche Gehölzbestände mit Ausnahme einer schmalen Eingrünung an der nördlichen und östlichen Grenze der bestehenden Betriebsfläche (Strauchhecke mit vereinzelten kleineren/jüngeren Bäumen) sind nicht vorhanden, das Gelände fällt von Westen nach Südosten von ca. 520 m ü. NHN auf ca. 510 m ü. NHN hin ab.
Ich möchte auf meine Stellungnahme vom 25.01.2022 hinweisen, welche die Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung beinhalten. Bei Beachtung der genannten Vorschriften bestehen keine Einwände zum Bebauungsplan Nr. 46 „Alberzell Ost“.
Hinweisen möchte ich auf das Angebot der Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer. Nächstgelegener Beratungsstandort ist Ingolstadt. Weitere Infos unter: https://www.byak.de/planen-und-bauen/beratunqsstelle-barrierefreiheit.html.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamts PAF – Behindertenbeauftragte - ist zur Kenntnis zu nehmen. Die genannte Stellungnahme vom 25.01.2022 wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.09.2022 behandelt und abgewogen. 

Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts PAF – Behindertenbeauftragte - wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 

  1. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 21.11.2022
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zu o.g. Bebauungsplan als Träger öffentlicher Belange Stellung. 

1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten 
Im südlichen Geltungsbereich soll laut neuer Planungen vor Errichtung von Gebäuden im Baufenster 6 als Zwischennutzung ein Freiflächen-Photovoltaikanlage entstehen.  
Photovoltaikmodule werden in der Regel mittels verzinkter Stahlprofile im Boden verankert. Die erdberührten Flächen der verzinkten Stahlprofile einer Photovoltaikanlage variieren je nach Modulgröße, Bodenmächtigkeit, Topografie, projizierter Wind- und Schneelast und Art der Verankerung. Die Bodenkontaktfläche beträgt bei dem üblichen Rammpfahlverfahren 400 bis 600 m²/ha. Von diesen Berührflächen der Stahlprofile kann Zink in erhöhten Mengen über Korrosionsprozesse in den Boden gelangen (abhängig von der vorhandenen Bodenfeuchte, dem vorliegenden Säurestatus (pH-Wert) und dem Gehalt gelöster Salze). Durch das Einrammen und Ziehen kann es in den unmittelbar angrenzenden Bodenbereich zu einem Eintrag kommen, was durch Vorrammen oder Vorbohren z.B. bei steinigen Böden minimiert werden kann.
Wenn die Gründung der Anlage ausschließlich in der wasserungesättigten Bodenzone stattfindet, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen Einsatz von verzinkten Stahlprofilen. Da die vertikale Sickerströmung parallel zu ihnen verläuft, bleiben Lösungsprozesse und -mengen sehr begrenzt, und die ohnehin geringere Benetzung mit Sickerwasser wird durch die Abschirmwirkung der Solarmodultische weiter gemindert. Der Eintrag von Zink über das Sickerwasser würde daher zu keinen relevanten Verunreinigungen des Grundwassers führen. 
Bei den Bohrarbeiten für den Bebauungsplan wurde an der Bohrung SB 3 des Baugrundgutachtens des Geotechnischen Büros Klaus Deller vom 04.10.2017 ab 1,30 bis 2,50 m Schichtwasser erbohrt.
Bei Stau- und Grundwassereinfluss ist mit beschleunigter Zinkfreisetzung zu rechnen. Daher sind hier gemäß LfU-Merkblatt 1.2/9 (LfU, 2013) aus Gründen des allgemeinen vorsorgenden Grundwasserschutzes alternative Materialien oder flache Gründungsformen (Schienensysteme) anzuwenden.  
Wird eine Reinigung der Module vorgenommen, weisen wir darauf hin, dass der Einsatz synthetischer Reinigungsmittel verboten ist, da dies Risiken für das Grundwasser darstellen kann.
Aufgrund der vorgenannten Zink-Thematik empfehlen wir nach dem Rückbau der PV-Anlage und vor der Folgenutzung, stichprobenartige Bodenuntersuchungen in Kontaktbereichen zum verzinkten Stahlprofil durchzuführen. Ggf. müssen dann erhöhte Zinkgehalte durch Nachkalkung gebunden oder entfernt werden, um negative Auswirkungen auf weitere Schutzgüter zu vermeiden.

2. Abwasserbeseitigung 
Anfallendes häusliches und gewerbliches Schmutzwasser soll in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet werden. 
Die Ausführungen unter Punkt 8.1, S. 19, letzter Satz der Begründung zum BBP (Planfassung vom 20.09.2022) sind aus unserer Sicht wie folgt zu ergänzen (kursiver Textteil): 
Das anfallende Schmutzwasser der neuen Gebäude (sowie ggf. Niederschlagswasser von Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird bzw. Flächen, auf denen Materialien zwischengelagert werden, bei denen nachhaltig nachteilige Veränderungen des Bodens und des Grundwassers zu erwarten sind) sollen ebenfalls in den Mischwasserkanal eingeleitet werden.

Das anfallende Niederschlagswasser der Hofflächen soll über Mulden vorbehandelt und anschließend zusammen mit dem Niederschlagswasser der Dachflächen (ohne Vorbehandlung) in ein Regenrückhaltebecken und von dort gedrosselt in den Barerbach eingeleitet werden. Mit dem Entwässerungskonzept besteht grundsätzlich Einverständnis. Details sind jedoch im noch vorzulegenden Wasserrechtsantrag zu klären. 

Hinweis: 
Das geplante Rückhaltecken ist nicht in der Planzeichnung im Bebauungsplan dargestellt. Dies ist noch zu aktualisieren.

Zudem ist unter 3. Hinweise in der Planzeichnung der Punkt 5 zum Bebauungsplan zu aktualisieren. 
Für die Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen, dass vor der geplanten Einleitung das Wasserrechtsverfahren durchgeführt und die hierfür erforderlichen Entwässerungseinrichtungen entsprechend der geprüften und genehmigten Planung errichtet worden sind. 
Bei der Planung ist das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zu m Umgang mit Regenwasser) und das Arbeitsblatt DWA-A 117 (Bemessung von Regenrückhalteräumen), in den jeweils aktuellen Fassungen, zu berücksichtigen. 

3. Zusammenfassung 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken zum Bebauungsplan Nr. 46. Wir möchten allerdings noch auf Folgendes hinweisen:
  • Die Zink-Thematik ist in der weiteren Planung zu berücksichtigen 
  • Die Begründung sowie die Planzeichnung sind wie oben beschrieben zu aktualisieren (Punkt 8.1, Standort Rückhaltebecken, Hinweise Punkt 3).  

Abwägung
Die Stellungnahme des WWA Ingolstadt ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Zu 1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten 
Angesichts eines möglichen Zink-Eintrags durch eine Gründung der Freiflächen-Photovoltaikmodule mit verzinkten Stahlprofile sollte in den Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und Gemeinde aufgenommen werden, dass gemäß LfU-Merkblatt 1.2/9 (LfU, 2013) aus Gründen des allgemeinen vorsorgenden Grundwasserschutzes nach Möglichkeit alternative Materialien oder flache Gründungsformen (Schienensysteme) anzuwenden sind. Sollte dies nicht möglich sein, so sind nach dem Rückbau der PV-Anlage und vor der Folgenutzung, stichprobenartige Bodenuntersuchungen in Kontaktbereichen zum verzinkten Stahlprofil durchzuführen. Sofern hier erhöhte Zinkgehalte festgestellt werden, sind diese durch Nachkalkung zu binden oder zu entfernen, um negative Auswirkungen auf weitere Schutzgüter zu vermeiden.
Darüber hinaus sollte in den Durchführungsvertag aufgenommen werden, dass bei einer Reinigung der Module der Einsatz synthetischer Reinigungsmittel verboten ist, da dies Risiken für das Grundwasser darstellen kann.
Zu 2. Abwasserbeseitigung 
In der Begründung sollte auf Seite 19 der letzte Satz des Kapitels 8.1 „Das anfallende Schmutzwasser der neuen Gebäude (sowie ggf. Niederschlagswasser von Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird) soll ebenfalls in den Mischwasserkanal eingeleitet werden“ in der Klammer um folgenden Halbsatz erläuternd redaktionell ergänzt werden: „bzw. Flächen, auf denen Materialien zwischengelagert werden, bei denen nachhaltig nachteilige Veränderungen des Bodens und des Grundwassers zu erwarten sind“.

Das geplante Regenrückhaltebecken liegt nördlich der Betriebsflächen auf der Fl.Nr. 358, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Es ist im Entwässerungskonzept (Abbildung Nr. 5, Seite 20 der Begründung) dargestellt. Im Durchführungsvertag verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung der nötigen Erschließungsanlagen, u.a. auch zur Errichtung und Unterhaltung der Anlagen zur Regenrückhaltung. Eine Darstellung des Regenrückhaltebeckens in der Planzeichnung des Bebauungsplanes ist nach Auffassung der Gemeinde Gerolsbach daher nicht erforderlich. 

In den Hinweisen des Bebauungsplans ist unter Nr. 5 bereits folgender Satz enthalten: „Ist die TRENOG nicht anwendbar, so ist für die Einleitung von Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die so rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen ist, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann.“
Dieser sollte, entsprechend der Anregung des WWA, erläuternd redaktionell wie folgt neu gefasst werden: „Für die Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer ist eine wasser-rechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen, dass vor der geplanten Einleitung das Wasserrechtsverfahren durchgeführt und die hierfür erforderlichen Entwässerungseinrichtungen entsprechend der geprüften und genehmigten Planung errichtet worden sind.“
Auf die Berücksichtigung des Merkblatts DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und des Arbeitsblatts DWA-A 117 (Bemessung von Regenrückhalteräumen), in den jeweils aktuellen Fassungen, wird bereits hingewiesen. 

Antrag GRM Stefan Maurer
Im Bebauungsplan soll festgesetzt werden, dass keine verzinkten Stahlprofile verbaut werden dürfen. 

Abstimmungsergebnis: 2 : 12

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit JA. 


Beschluss
Die Stellungnahme des WWA Ingolstadt wird zur Kenntnis genommen.
In den Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und Gemeinde wird aufgenommen, dass gemäß LfU-Merkblatt 1.2/9 (LfU, 2013) bei der Gründung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen aus Gründen des allgemeinen vorsorgenden Grundwasserschutzes nach Möglichkeit alternative Materialien oder flache Gründungsformen (Schienensysteme) anzuwenden sind. Sollte dies nicht möglich sein, so sind nach dem Rückbau der PV-Anlage und vor der Folgenutzung, stichprobenartige Bodenuntersuchungen in Kontaktbereichen zum verzinkten Stahlprofil durchzuführen. Sofern hier erhöhte Zinkgehalte festgestellt werden, sind diese durch Nachkalkung zu binden oder zu entfernen, um negative Auswirkungen auf weitere Schutzgüter zu vermeiden.
Darüber hinaus wird in den Durchführungsvertag aufgenommen, dass bei einer Reinigung der Module der Einsatz synthetischer Reinigungsmittel verboten ist.
In der Begründung wird auf Seite 19 der letzte Satz des Kapitels 8.1 „Das anfallende Schmutzwasser der neuen Gebäude (sowie ggf. Niederschlagswasser von Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird) soll ebenfalls in den Mischwasserkanal eingeleitet werden“ in der Klammer um folgenden Halbsatz erläuternd redaktionell ergänzt: „bzw. Flächen, auf denen Materialien zwischengelagert werden, bei denen nachhaltig nachteilige Veränderungen des Bodens und des Grundwassers zu erwarten sind“.
In den Hinweisen des Bebauungsplans wird unter Nr. 5 der Satz zur Einleitung von Niederschlagswasser erläuternd redaktionell wie folgt neu gefasst: „Für die Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen, dass vor der geplanten Einleitung das Wasserrechtsverfahren durchgeführt und die hierfür erforderlichen Entwässerungseinrichtungen entsprechend der geprüften und genehmigten Planung errichtet worden sind.“

Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 

  1. Landratsamt Pfaffenhofen – Untere Bodenschutzbehörde, Stellungnahme vom 28.11.2022
Aus Sicht des Bodenschutzes wird wie folgt Stellung genommen:

Im Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 „Alberzell Ost“ der Gemeinde Gerolsbach sind nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten (Altstandorte oder Altablagerungen), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt. Sollten im Zuge des Bauleitplanverfahrens oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. bekannt werden, sind das Landratsamt Pfaffenhofen und das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren. Dieser Hinweis ist teilweise sowohl im Plan unter 3. Hinweise, Nr. 3 und in der Begründung unter 8.3 Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Altlasten bereits enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass bei Baumaßnahmen die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind.
Durch feuerverzinkte Rammpfosten kann es zu einem Eintrag von Zink in den Boden und zu einer Anreicherung kommen. Die Auflagen des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt sind diesbezüglich zu beachten. 
Bei den Bauarbeiten ist darauf zu achten, dass die Arbeiten bei abgetrocknetem Boden mit möglichst bodenschonenden Maschinen und Verfahren durchgeführt werden, um Bodenverdichtungen weitgehend zu vermeiden.

Abwägung
Die Stellungnahme des Landratsamts PAF – Untere Bodenschutzbehörde - ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Auf die Meldepflicht eines konkreten Altlastenverdachts oder beim Bekanntwerden sonstiger Untergrundverunreinigungen wird im Bebauungsplan hingewiesen. 
Hinsichtlich eines möglichen Eintrags von Zink durch feuerverzinkte Rammpfosten in den Boden wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadts und die Abwägung sowie den Beschluss dazu verwiesen. 

Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts PAF – Untere Bodenschutzbehörde – wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 11.11.2022
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen folgende Anmerkungen zur o. g. Planung: 
  • Es ist zu bedenken, dass durch das Vorhaben ca. 3 ha landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen mit gut durchschnittlicher Bonität verloren gehen. 
  • Gemäß Nr. 8.2 der Begründung ist das Plangebiet für eine Versickerung von Niederschlagswasser nicht geeignet. Das Wasser soll deshalb in Mulden und einer unterirdischen Rückhaltung aufgefangen und gedrosselt abgeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass auch bei extremen Regenereignissen kein Wasser in die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen abfließt und Bodenerosion auslöst oder verstärkt.

Abwägung
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zur Kenntnis zu nehmen. Die gleichlautende Stellungnahme des Amts für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 21.12.2021, welche im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange abgegeben wurde, wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.09.2022 behandelt und abgewogen.
Beschluss
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 


  1. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 05.12.2022
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die nochmalige Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Beteiligungsverfahren der Gemeinde Gerolsbach und nimmt die Ergebnisse der Gemeinderatssitzung vom 26. September 2022 und die daraus ersichtlichen Anpassungen und 
Ergänzungen zur Kenntnis.  
Der Stellungnahme von Februar 2022 ist von unserer Seite nichts hinzuzufügen, diese wird nach wie vor von unserer Seite aufrechterhalten und das wirtschaftsfreundliche Planvorhaben weiterhin begrüßt.

Abwägung
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern ist zur Kenntnis zu nehmen. Die genannte Stellungnahme vom Februar 2022, welche im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange abgegeben wurde, wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.09.2022 behandelt und abgewogen.
Beschluss
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 


  1. STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
  1. Bürgerin 1, Stellungnahme vom 01.12.2022
Zu dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Alberzell Ost möchten wir zusätzlich folgende Einwände
vorbringen:
Die Einwände in unseren Schreiben vom 31.01.2022 werden vollinhaltlich aufrechterhalten, da diese in der weiteren Planung nicht berücksichtigt wurden.
Diese möchten wir noch um folgende Punkte erweitern:
  1. Der Begriff Firmenerweiterung ist irreführend. Bei dem Größenverhältnis und Tätigkeitsmerkmalen der bisherigen Firma und den geplanten Vorhaben sowie die Größenordnung der neuen Gebäude ist es eine komplett neue Firma. So wird aus einer bisherigen Baufirma, bei welcher sich die Haupttätigkeit auf der Baustelle abspielte, eine Produktionsfirma mit Produktionsstätten und Lagerflächen. Hier wären somit die Maßstäbe eines Industriebetriebes anzuwenden.
  2. Die Erweiterung des ursprünglich ca. 30.000 Quadratmeter umfassenden Plangebietes auf jetzt über 40.000 Quadratmeter, erhöht die gesamte Belastung noch mehr und widerspricht noch mehr den Zielen der Landesplanung für so kleine Orte.
  3. Die bei der Lkw-Waschanlage angegebenen Zeiten von 1 Std Laufzeit vom Hochdruckreiniger sind deutlich zu niedrig angesetzt, wenn man die Anzahl der Lkws und Baumaschinen berücksichtigt. Wenn, dann müsste im Bebauungsplan eine zeitliche Befristung aufgenommen werden.
  4. Die lauten Warnsignale der Fahrzeuge beim Rückwärtsfahren wurden im Gutachten nicht berücksichtigt. Diese Signale sind bei freiem Feld, so wie es hier der Fall ist, über einen Kilometer wahrzunehmen und stellen eine nicht tragbare Belastung für ein Wohngebiet dar. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier viele Fahrzeuge bewegen und auch Lagerflächen und somit Umlade-Bereiche vorgesehen sind, ist diese Planung in der vorgelegten Form nicht tragbar.
  5. Der Kieslagerplatz liegt genau hinter den Gebäuden, quasi vor unseren Augen. Dadurch wird der Lärm ungehindert zu uns rauf getragen werden, was durch den Widerhall von den Gebäuden verstärkt wird.
  6. Das Lärmschutzgutachten ist somit im Allgemeinen anzuzweifeln, da das Baugebiet auf einer freien Fläche liegt und ringsum keine Gebäude etc. stehen. Somit kann sich der Lärm ungehindert zu unserer Siedlung hochgetragen, da diese um einiges höher liegt als das Baugebiet. Es wäre verbindlich zu regeln, welche Lärmbelastungen und Spitzenbelastungen an welchen Gebäuden der Siedlung auftreten darf.
  7. Die Eingrünung ist ebenfalls unzureichend. Hecken von max. 100cm, sind bei Gebäuden, die über 18m Wandhöhe haben nicht geeignet und akzeptabel. Bäume mit 16-18cm Stammumfang sind nicht geeignet, diesbezügliche Gebäude annähernd einzugrünen. Das Landschaftsbild wird deshalb durch die Größe der Gebäude massiv zerstört. Diese hohen Gebäude können sich nicht unauffällig in ein dörfliches Bild integrieren. Zumal man von Gerolsbach kommend mit dem verunstaltenden Anblick konfrontiert wird. Und von unserer Siedlung aus ist das monströse Gelände unweigerlich zu sehen. Was für unsere Grundstücke eine beträchtliche Wertminderung darstellt.
  8. Zusammenfassend ist dadurch in unserer Siedlung bei der Realisierung des Bebauungsplans ein gesundes Wohnen nicht mehr möglich.
  9. Der Bebauungsplan ist somit in der derzeitigen geplanten Fassung somit nicht möglich, er ist rechtswidrig und verletzt unsere Rechte.

Abwägung
Die Vorgebrachte Stellungnahme der Bürgerin 1 ist zur Kenntnis zu nehmen. Die genannte Stellungnahme vom 31.01.2022, welche im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgegeben wurde, wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.09.2022 behandelt und abgewogen.
Zu 1.:
Beim Vorhaben handelt es sich um eine Betriebserweiterung der Irrenhauser & Seitz GmbH & Co. KG, bei welcher auch das Tätigkeitsfeld der bisherigen Baufirma erweitert und angepasst wird. Dies ist ein, nach Auffassung des Gemeinderats nicht zu beanstandender (sofern gesunde Wohnverhältnisse in der Nachbarschaft beibehalten und durch das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Nachbarschaft ausgelöst werden) üblicher Vorgang, welcher mit der Entwicklung und des Wachstums eines gesunden Betriebs einhergehen. Um den betrieblichen Anforderungen des Wachstums nachzukommen und diese verträglich in den naturräumlichen Kontext und die gewachsenen Nutzungsstruktur Alberzells einzustellen, hat der Gemeinderat daher die Aufstellung des gegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen. Es wird durch den Bebauungsplan die erweitere Zulässigkeit eines bereits bestehenden, nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebs begründet, so dass die Festsetzung eines Gewerbegebiets i.S.d. BauNVO passend ist. Die Zulässigkeit eines „Industriebetriebs“ wird nicht begründet. 
Zu 2.:
Das Plangebiet umfasst im Entwurf zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Fassung vom 16.11.2021 eine Fläche von rund 3,80 ha. Nachdem durch die erfolgte Flurbereinigung in Alberzell die Planungsgegenständlichen Grundstücksanteile neu geordnet werden konnte umfasst der Geltungsbereich nunmehr eine Fläche von ca. 4,01 ha. Dies entspricht einer Flächenmehrung von rund 2.000 m² und nicht 10.000 m².
Die Regierung von Oberbayern wurde im Verfahren als höhere Landesplanungsbehörde beteiligt, in ihrer Stellungnahme kommt sie zu dem Ergebnis, dass „die Ausweisung eines Gewerbegebietes für die Erweiterung eines bereits bestehenden Bauunternehmens im Ortsteil Alberzell grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.“ Dieser Einschätzung schließt sich die Gemeinde Gerolsbach an.
Zu 3.:
Die Eingabedaten für die Berechnung wurden der Betriebsbeschreibung des Vorhabensträgers entnommen. Dies ist fachlich nicht zu beanstanden. Die schalltechnische Untersuchung ist Bestandteil des B-Plan und die daraus folgenden Auflagen für den Betrieb werden im Rahmen des Durchführungsvertrages bzw. den Auflagen zur Baugenehmigung geregelt. Die schalltechnischen Auflagen sind vom Betrieb umzusetzen bzw. einzuhalten.
Zu 4.:
Rückfahreinrichtungen (sog. Piepser) sind in Deutschland nicht vorgeschrieben und daher nicht zu berücksichtigen. Für Arbeitsmittel wie z.B. LKW hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV- zu erstellen. Der Arbeitgeber hat vor der ersten Verwendung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln Maßnahmen zu treffen, damit sie über geeignete Hilfsvorrichtungen, wie zum Beispiel Kamera-Monitor-Systeme verfügen, die eine Überwachung des Fahrwegs gewährleisten, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit anderer Beschäftigter zu gewährleisten. Ab dem 6. Juli 2022 gilt eine neue EU-Verordnung, und Fahrassistenzsysteme wie z.B. Rückfahrassistenten sind in allen neuen Fahrzeugen Pflicht. Durch den Rückfahrassistenten soll das Ausparken und Rückwärtsfahren sicherer werden. Der Assistent erkennt Passanten oder Hindernisse hinter dem Fahrzeug und warnt den Fahrenden bei der Rückwärtsfahrt. Die Systeme basieren auf Sensor und/oder Kamera-Informationen. Akustische Warneinrichtungen (sog. Piepser) sind nicht Gegenstand der Verordnung. Rückfahrsignale wie z.B. Piepsen wurden daher in der schalltechnischen Berechnung nicht berücksichtigt, da sie derzeit nicht verpflichtend einzusetzen sind und zukünftig durch moderne Rückfahrassistenten abgelöst werden.
Zu 5. und 6:
Nach TA Lärm ist die Ausbreitungsrechnung entsprechend der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Abschnitt 6 durchzuführen. Dabei wird die Schalldämpfung aufgrund von Schallausbreitung durch Bewuchs, Industriegelände und Bebauungsflächen nach Anhang A, Abschirmungen und Reflexionen nach den Abschnitten 7.4 und 7.5 der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1999, berücksichtigt.
Berücksichtigt wurden dabei die örtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der schalltechnischen Untersuchung (Bauleitplanung / Bauantrag etc.). Es wurde ein digitales Geländemodell des Vermessungsamt Bayern zu Grunde gelegt. Gebäude können sowohl als Abschirmung als auch als Reflektor fungieren.
Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung SU 1572-22 V03 in Kapitel 7 zeigt, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm mit dem vom Vorhabensträger genannten und entsprechend angesetzten Betriebsaufkommen durchgehend eingehalten werden kann und als schalltechnisch irrelevant nach TA Lärm anzusehen ist.
Zum Schutz der Bewohner wurden die maximal zulässigen Immissionsrichtwertanteile an den Immissionsorten festgelegt (im Festsetzungsvorschlag formuliert), diese geben indirekt die zulässigen Schallemissionen auf dem Betriebsgelände vor. Die Betriebszeiten bzw. weitere Vorgaben der einzelnen Geräte / Tätigkeiten können bei Bedarf im Rahmen des Durchführungsvertrags bzw. den Auflagen zur Baugenehmigung geregelt werden.
Die Untersuchung zeigt somit, dass gesunde Wohnverhältnisse in der Nachbarschaft vorherrschen und durch das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Nachbarschaft ausgelöst werden. Dies bestätigt auch die zuständige Immissionsschutzbehörde am Landratsamt, welche keine Bedenken oder Änderungen bzgl. des Gutachtens oder des Bebauungsplans vorgebracht hat.
Hinweis: In der SU wurden die maßgeblichen Immissionsorte gemäß TA-Lärm im Umfeld des Vorhabens berücksichtigt. Maßgeblicher Immissionsort ist der, nach Nummer A.1 .3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird. Die maßgeblichen Immissionsorte sind Kapitel 4.3 bzw. Abbildung 3 der SU 1572-22 V03 zu entnehmen.
Zu 7.:
Die Eingrünung wird als umfassend und angemessen gesehen. Bei den festgesetzten Mindest-Pflanzqualitäten handelt es sich um die Mindest-Größe der zu pflanzenden Gehölze, welche sich nach der Pflanzung im Laufe der Zeit entwickeln. Sowohl bei den Sträuchern als auch bei den Bäumen wurden Arten gewählt, welche sich zu großen Gehölzen entwickeln, um das Vorhaben dann umfassend eingrünen. Unstrittig ist, dass die Eingrünung nicht sofort beim Anpflanzen die Höhe der neuen Gebäude hat und die Entwicklung Zeit in Anspruch nimmt. Die ist jedoch ein üblicher Vorgang bei der Eingrünung von Baugebieten. Ein verunstaltender Anblick, wie auch eine beträchtliche Wertminderung der Grundstücke der Bürgerin 1 wird von Gemeinderat nicht gesehen. Außerdem hat die zuständige Behörde am Landratsamt keine Einwendungen bzgl. der Eingrünung oder der Auswirkung auf das Landschaftsbild vorgebracht; die geplanten und festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen werden mitgetragen und für ausreichend befunden. Im Übrigen stellt sich die Frage nach der abwägungsrelevanten Rechtsposition der Einwenderin im Hinblick auf die Wertminderung durch Anpflanzungen auf Nachbargrundstücken. Diese sind grundsätzlich und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen als Ausfluss der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen.

Zu 8. und 9.:
In der Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan wurde nachgewiesen, dass Nachteile und Beeinträchtigungen für Anlieger gering sind und durch verschiedene Maßnahmen minimiert werden können, so dass etwa Richtwerte des Immissionsschutzes unterschritten werden. Somit ist gesundes Wohnen in der Nachbarschaft auch weiterhin möglich. Eine mögliche Zunahme von Beeinträchtigungen bewegt sich im gesetzlich zulässigen Rahmen. Ein rechtswidriges Vorgehen durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird nicht erkannt. Dies bestätigt auch die zuständige Immissionsschutzbehörde am Landratsamt, welche keine Bedenken oder Änderungen bzgl. des Gutachtens oder des Bebauungsplans vorgebracht hat.

Beschluss
Die Stellungnahme der Bürgerin 1 wird zur Kenntnis genommen und entsprechend den Abwägungsvorschlägen abgewogen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 

  1. Bürgerin 2, Stellungnahme vom 05.12.2022
Unter Hinweis auf beiliegenden Vollmachtsnachweis zeigen wir Ihnen nochmals an, dass wir [Bürgerin 2] anwaltschaftlich vertreten.

Planbetroffen ist insbesondere Grundeigentum unserer Mandantschaft in Form einer Halle im Bestand.
Unser Mandant kann wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich schon dann mit Erfolg gegen die Planung vorgehen, wenn Eigentümerbelange eines im Plangebiet gelegenen oder angrenzenden Grundstücks - wie hier – von bauplanerischen Festsetzungen in der Planung betroffen werden, die unmittelbar oder auch nur mittelbar das Grundstück betreffen. In diesem Fall kann der Eigentümer den Bebauungsplan auch für den Fall eines Inkrafttretens gerichtlich überprüfen lassen, weil die planerischen Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; die potenzielle Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht ein Eigentümer nicht ungeprüft hinzunehmen (vgl. aktuell: BayVGH, Beschl. v. 07.06.2022, Az. 15 N 21.1884; sowie: BVerwG, U.v. 25.6.2020 - 4 CN 5.18 - BVerwGE 169, 29 = juris Rn. 15 m.w.N.). Vorliegend besteht daher ohne Weiteres ein Rechtsschutzinteresse, auch für ein weiteres Vorgehen nach etwaiger Inkraftsetzung des Planentwurfs.
Unsere Mandantschaft erhebt tiefgreifende und erhebliche Bedenken gegen die beabsichtigte Planung, die in vielerlei Hinsicht rechtlicher Überprüfung nicht standhalten wird. So genügt es zunächst, darauf hinzuweisen, dass die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gem. § 4 Abs. 2 BauGB ihre erforderliche Anstoßfunktion gegenüber der Öffentlichkeit nicht zu erfüllen vermag, da im Falle der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch hinreichend konkret ein bestimmtes Vorhaben aus dem Planentwurf nachvollziehbar werden muss. Ein Gewerbe- und Mischgebiet, das u.a. Erweiterungsflächen für einen bestehenden Betrieb schaffen will, ist dagegen kein Einzelvorhaben. Die Öffentlichkeit wird mit Blick auf hierauf sich daher nicht in ausreichendem Maße aufgefordert sehen können, sich an der Planung angemessen zu beteiligen. Ein Satzungsbeschluss verbietet sich auf dieser Grundlage. Ein so in Kraft getretener Bebauungsplan wäre wohl bereits formell rechtswidrig.

Hinzu kommt, dass der Plan wohl gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz aus § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Denn es wird greifbar gegen das Verbot der sog. Einzelfallplanung verstoßen. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, was sich nach der der Bebauungsplanung zugrundeliegenden planerischen Konzeption der Gemeinde bestimmt (BVerwG, Urt. v. 7.5.1971 - IV C 76.68 - NJW 1971, 1626). Dabei steht der Erforderlichkeit zwar grundsätzlich nicht in jedem Fall entgegen, dass sich der Bebauungsplan nur auf ein Grundstück beschränkt (BVerwG, Beschl. v. 16.8.1993 - 4 NB 29.93 - ZfBR 1994, 101). Auch wenn das Merkmal der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit darstellt, bleibt doch die Forderung unberührt, dass jede Bauleitplanung auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet zu sein und diese zu gewährleisten hat (BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, die die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert, ist hier die städtebauliche Erforderlichkeit der Entwurfsplanung zu verneinen, da mit der von der Plangeberin gewählten punktuellen Änderung eine auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtete schlüssige Gesamtkonzeption fehlt.

Folgende Einzelaspekte sind zudem gegen die Planung in der ausgelegten Entwurfsfassung vorzubringen:
  1. Die Halle unseres Mandanten ist nicht leer stehend; eine Vermietung findet seit 01.02.2022 an die Fa. Oberleiters Grill & BBQ Store statt
  2. Die Halle findet zudem keine Berücksichtigung im ausgelegten Gutachten (Immissionsorte etc.), Seite 8, Tabelle 4, schalltechnische Untersuchung, Singenbacher Straße 20; sie liegt am nächsten zum geplanten Vorhaben,
  3. Die Halle fungiert in der Planung offenbar als „Lärmschutzwand“
  4. Bei einer künftigen Entfernung der Halle wäre eine massive Lärmerhöhung in Richtung Singenbacher Straße zu erwarten, was die Planung gänzlich verkennt.
  5. Wenn die Halle zu Wohnnutzung umgewidmet wird, da sie ja in einem Wohn-/Mischgebiet liegt, sind derzeit die Lärmschutzmaßnahmen durch die Firma I&S im Bebauungsplan nicht dargestellt bzw. gewährleistet. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse werden daher zulasten unseres Mandanten und seiner Familie nicht gewährleistet und
  6. ZU Beginn der Planungen war stets nur die Rede von einer Lagererweiterung, jetzt steh eine umfassende Betriebserweiterung dagegen im Raum
  7. Offenbar sollen völlig neue Betriebszweige, Produktionsstätten und Lagerflächen errichtet werden. Neue Tätigkeiten sind:
  • Lehmhalle
  • Betontankstelle
  • Waschplätze LKW`s
  • Produktionsfirma
  • Hallenaufstockung
  • 12 Wohnungen 
  • Lagerplätze
  1. Die vorhandenen Straßen sind für den geplanten Verkehr nicht ausgelegt.
Anlass und Ziel der Planung ist offenbar einzig und allein die Erweiterung der Betriebsfläche der Firma I&S, so dass diese auch als Nutznießer des dann entstehenden Gewerbegebietes für sämtliche Beeinträchtigungen aufzukommen hat und nicht eine Halle unseres Mandanten etwa als Lärmschutz dienen kann. 

Für unseren Mandanten ist es zudem wichtig, dass das „Grenzgrün“ aus seinem Grundstück vollständig entfernt wird und die Firma I&S ausreichende Lärmschutzmaßnahmen in einem Maße erfüllt bzw. auferlegt bekommt, dass ein gesundes Wohnen möglich ist.

Unsere Mandantschaft kann nach alledem zurecht einwenden, dass sich die Wohn- und Lebensqualität im und insbesondere neben dem Plangebiet drastisch verschlechtern wird, was mit Blick auf die Eigentumsgarantie nicht hinzunehmen ist. Jede andere, insbesondere die in der jetzigen Planentwurfsfassung und -begründung angelegte, Bewertung, würde zu einem Abwägungsfehler iSv § 1 Abs. 7 BauGB führen. 

Um die Planungen in positiv, auch im Sinne der plangebenden Gemeinde, zu befördern wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB in jeder Hinsicht genügen muss.
So wie nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher oder immittierender Bebauung in der Nähe emittierender Nutzungen bzw. immissionssempfindlicher Nutzungen eine besondere Ermittlungspflicht trifft (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 07.05.2008, 2 S 2602/06), gilt dies auch hier. 
Diese Verpflichtung, die im Hinblick auch auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB normativ verankert ist, besteht vorliegend aufgrund langjähriger Situation im und um das Plangebiet zugunsten der Anlieger in gesteigertem Maße. Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer die bisherige Situation und Gutachtenslage mit Blick auf die künftige Planung ist. Dies wurde bisher offenbar gänzlich verkannt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund noch zu treffender Abwägungsentscheidung im Gemeinderat zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist das zentrale Gebot rechtsstaatlicher Planung. Es ist gleichermaßen bestimmend für den planerischen Entscheidungsvorgang wie auch für die Beurteilung des Ergebnisses der Planung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (grundlegend: BVerwGE 34 ,301) ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, 
  • wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet; 
  • wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss;
  • wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird
oder
  • wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Dies ist hier greifbar der Fall.

Wir behalten uns für unsere Mandantschaft vor, uns mit gesondertem Anregungs-/Einwendungsschreiben zeitnah, je nach weiterem Verfahrensverlauf, noch ausführlicher äußern (siehe unten). Bereits jetzt wird beantragt, uns nach der Abwägung deren Ergebnisse zukommen zu lassen. Für die Ergebnismitteilung nach Befassung mit den o.a. sowie noch zu erhebenden weiteren Anregungen und Einwänden gem. § 3 Abs. 2 S. 4, 2. Halbs. BauGB sind wir umfassend zustellungs- und empfangsbevollmächtigt. Weitere Ausführungen, auch noch nach Fristablauf der Entwurfsauslegung, zu sich der Plangeberin aufdrängenden Aspekten bleiben vorbehalten, § 4a Abs. 6 BauGB.

Abwägung
Die Vorgebrachte Stellungnahme der Bürgerin 2 ist zur Kenntnis zu nehmen. 
Zu Anstoßwirkung und Erforderlichkeit:
In der Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB (und nicht nach § 4 Abs. 2 BauGB, wie von der Einwandführerin vorgebracht) wird erläutert, dass der Bebauungsplan als Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt wird (bestimmtes Vorhaben). Ziel und Zweck der Planung werden erläutert (Festsetzung eines Gewerbe- und Mischgebiets, um einen bestehenden Gewerbebetrieb mit Betriebswohnungen bauplanungsrechtlich zu sichern und Erweiterungsflächen zu schaffen). 
Nach Auffassung der Gemeinde Gerolsbach hat eine Bekanntmachung mit geografischer Bezeichnung und Kartenausschnitt im Regelfall die erforderliche Anstoßfunktion. Die Anstoßwirkung der Bekanntmachung ist offensichtlich nicht verfehlt worden, da die Einwandführerin eben dies in ihrer Stellungnahme vom 05.12.2022 rügt. 
Nach Auffassung der Gemeinde ist das Vorhaben (bauplanungsrechtliche Sicherung und Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebs mit Betriebswohnungen) hinreichend konkret und bestimmt aus dem Planentwurf des Bebauungsplans und dem Vorhaben- und Erschließungsplan ersichtlich und nachvollziehbar.
Die Gemeinde Gerolsbach sieht die Planung als erforderlich, um einen bestehenden Gewerbebetrieb mit Betriebswohnungen bauplanungsrechtlich zu sichern und Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen. Diese Entwicklungsabsicht wurde bereits durch die wirksame 19. Änderung des Flächennutzungsplans zum Ausdruck gebracht, durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit expliziten Festsetzungen wird nunmehr eine geordnete städtebauliche Entwicklung bauplanungsrechtlich gesichert. 

Zu 1.:
Nach Auskunft des LRA Pfaffenhofen vom 09.02.2022 handelt es sich bei der gewerblichen Fläche Grundstück Flur Nr. 354 um eine leerstehende Lagerhalle, so dass sich die Frage nach der baurechtlichen Legalität der Nutzung stellt.

Im Rahmen der Stellungnahme 1572-2022 StO1 vom 27.04.2022 wurde für den kritischsten Nachtzeitraum nachgewiesen, dass selbst bei Ausschöpfen des rechtlich möglichen Betriebsumfang auf Fl. Nr. 354 bzw. der kritischsten Vorbelastung durch die Gewerbefläche der Immissionsrichtwert in der Nachbarschaft durchgehend eingehalten werden kann.
Hinweis: Bei der genannten Firma „Sunfox -The Outdoorliving Shop“ (Zweigstelle Grill & BBQ Store) handelt es sich laut Internetrecherche um einen Outdoorliving Shop. Es sind keine lärmintensiven Tätigkeiten zu erwarten, es wird maßgeblich Pkw Kunden und Lieferverkehr im Tagzeitraum zu erwarten sein. Der in der Testberechnung gewählte Ansatz für eine Gewerbefläche liegt somit zudem auf der sicheren Seite. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abwägung.
Zu 2.:
Entsprechend des Anhang A.1 .3 der TA-Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe Nov. 1989.
Schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe Nov. 1989 sind definiert:
Anmerkung 1: Schutzbedürftige Räume sind Aufenthaltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind. Nach dieser Norm sind es
  • Wohnräume, einschließlich Wohndielen,
  • Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien,
  • Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume.
Im Rahmen des Ortstermins konnten keine schutzbedürftigen Aufenthaltsräume in Richtung des Betriebsgelände Seitz festgestellt werden, deren Bestehen wird auch in der Einwendung nicht vorgetragen.
Zudem zeigt die Testberechnung in Anlage 3.3. der SU 1572-22 V03, dass bereits auf der unbebauten Mischgebietsfläche der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet eingehalten werden kann.

Zu 3. und 4.:
Nach TA-Lärm ist die Ausbreitungsrechnung entsprechend der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Abschnitt 6 durchzuführen. Dabei wird die Schalldämpfung aufgrund von Schallausbreitung durch Bewuchs, Industriegelände und Bebauungsflächen nach Anhang A, Abschirmungen und Reflexionen nach den Abschnitten 7.4 und 7.5 der DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1999, berücksichtigt.
Berücksichtigt wurden dabei die örtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der schalltechnischen Untersuchung (Bauleitplanung / Bauantrag etc.). Es wurde ein digitales Geländemodell des Vermessungsamt Bayern zu Grunde gelegt. Gebäude können sowohl als Abschirmung als auch als Reflektor fungieren. Das Gebäude wurde daher zu Recht mit erfasst, da dieses zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Bestand hat. Es ist jedoch nicht in den Bebauungsplan einbezogen oder als Lärmschutzmaßnahme festgesetzt.

Zu 5.:
Die Testberechnung in Anlage 3.3. der SU 1 572-22 V03 zeigt, dass bereits auf der unbebauten Mischgebietsfläche zwischen Gewerbehalle und Betriebsgelände Seitz der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet eingehalten werden kann.
Sollte zukünftig eine Nutzungsänderung von Gewerbe zu Wohnen beantragt werden, ist die Wohnnutzung im Mischgebiet aus schalltechnischer Sicht verträglich.
Zu 6. und 7.:
Die Gemeinde hat bereits zur Einleitung des Bauleitplanverfahrens die Betriebserweiterung des Gewerbebetriebs als Ziel der Planung definiert. Einzelne Elemente der betrieblichen Erweiterung wurden im Laufe des Bauleitplanverfahrens konkretisiert und waren spätestens in der Fassung des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung vollumfänglich enthalten. Die Begründung enthält umfassende Angaben zum Inhalt des Vorhabens, zumal es in erster Linie Gegenstand der Abstimmung des Vorhabensträgers und der Gemeinde ist, welche Nutzung und welches Vorhaben realisiert werden.
Zu 8.:
Die vorhandenen Straßen sind nach Auffassung der Gemeinde Gerolsbach für den geplanten Verkehr ausreichend leistungsfähig, von der zuständigen Fachbehörde (Landratsamt Pfaffenhofen – Verkehrswesen) wurden keine Bedenken geäußert.
Zu Anlass und Ziel der Planung:
Anlassung und Ziel der Planung ist ohne Zweifel die Erweiterung der Betriebsfläche der Firma I&S, zu diesem Zweck wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgestellt. In diesem werden Festsetzungen getroffen, um das Vorhaben verträglich in den naturräumlichen Kontext und die gewachsenen Nutzungsstruktur Alberzells einzustellen und weiterhin gesunde Wohnverhältnisse in der Nachbarschaft zu erhalten. Der Bestand der Halle der Einwandführerin ist nicht maßgeblich für den Erhalt gesunder Wohnverhältnisse. 
Zu Grenzgrün:
Für die Gemeinde Gerolsbach ist es nicht ersichtlich, welches „Grenzgrün“ aus dem Grundstück der Einwandführerin zu entfernen ist. Das betreffende Grundstück ist nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans enthalten, es werden hier folglich keine Festsetzungen getroffen. Die Einwendungsführerin wird durch den Bebauungsplan nicht unmittelbar in ihrem Grundeigentum betroffen.
Zum betreffenden Grundstück hin ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine private Grundstücksfläche zur Eingrünung des Baugebietes und zur Anlage von Entwässerungsmulden sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft - Ausgleichsfläche A2 – festgesetzt. Dies entspricht der gemeindlichen Planungsabsicht, das Vorhaben landschaftlich zur freien Landschaft, aber auch zu benachbarten Grundstücken hin einzugrünen. Auf die erforderlichen Grenzabstände von Gehölzpflanzungen zu landwirtschaftlichen Flächen (Gehölze über 2m Höhe: 4 m Abstand) und zu Nachbargrundstücken entsprechend Art. 47 und 48 AGBGB wird hingewiesen, diese sind zu beachten.
Zu Wohn- und Lebensqualität:
Eine drastische Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität in und neben dem Plangebiet kann von der Gemeinde Gerolsbach nicht erkannt werden, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird das Vorhaben verträglich in den naturräumlichen Kontext und die gewachsenen Nutzungsstruktur Alberzells eingestellt. Gesunde Wohnverhältnisse in der Nachbarschaft bleiben unter Einhaltung der getroffenen Festsetzungen erhalten, dies wird in der schalltechnischen Untersuchung dargelegt. Von Seiten Fachbehörden wurden keine Bedenken diesbezüglich vorgebracht. Der Einwendungsführerin steht kein Anspruch auf Beibehaltung des aktuellen Zustandes zu, ebenso kein pauschaler Abwehranspruch gegen jedwede Veränderung auf den Nachbargrundstücken. Es besteht ein Anspruch auf Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften und des Abwägungsgebotes. Diese Anforderungen werden hier erfüllt.
Zu Abwägung:
Die Gemeinde Gerolsbach wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab, zu diesem Zweck wurden u.a. private Belange durch die vorgenommen schalltechnische Untersuchung sachgerecht ermittelt. Das vorhandene Abwägungsmaterial erscheint der Gemeinde den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB entsprechend hinreichend und vollumfänglich.
Beschluss
Die Stellungnahme der Bürgerin 2 wird zur Kenntnis genommen und entsprechend den Abwägungsvorschlägen abgewogen. Änderungen an der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 12 : 2 

GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein. 

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Gerolsbach beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 46 „Alberzell Ost“ in der Fassung vom 14.12.2022 mit den, auf der Grundlage der vorgenannten Abwägung beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen, einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan, ebenfalls jeweils in der Fassung vom 14.12.2022, als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
GRM Oliver Eisert und GRM Stefan Maurer stimmten mit Nein.

Datenstand vom 24.09.2024 13:06 Uhr