Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes; Bestellung von Standesbeamten


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Konstituierende Sitzung des Gemeinderates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 5. Konstituierende Sitzung des Gemeinderates 12.05.2020 ö 21

Sachverhalt

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) können Bürgermeister zu Standesbeamten bestellt werden. Die Bestellungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 AVPStG müssen nicht erfüllt werden, wenn der Aufgabenbereich als Standesbeamter auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften be-schränkt wir d.

Gemäß§ 2 Abs. 3 AVPStG sollen die bestellten Bürgermeister zeitnah nach ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.

Gemäß § 3 Abs. 3 AVPStG erlischt die Bestellung der Bürgermeister nach § 2 Abs. 3 Satz 1 spä-testens mit Ablauf ihrer Amtszeit. In der Wahlperiode 2014 bis 2020 waren Erster Bürgermeister Martin Seitz und Zweite Bürgermeisterin Gerti Schwertfirm zu Standesbeamten mit eingeschränktem Aufgabenbereich bestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat bestellt Ersten Bürgermeister Martin Seitz und Zweite Bürgermeisterin Gerti Schwerfirm zum Standesbeamten bzw. Standesbeamtin mit eingeschränkten Aufgabenbereich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.

Datenstand vom 03.11.2020 16:31 Uhr