Vorberatung - Erlass einer neuen Hundesteuersatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates, 09.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 8. Sitzung des Gemeinderates 09.09.2020 ö 9.2

Sachverhalt

Die aktuell gültige Hundesteuersatzung (wurde übersandt) stammt aus dem Jahr 2006. Aufgrund verschiedener Veränderungen sollte dieses Satzung angepasst/neu erlassen werden. Unter anderem sind bereits 15 Hundekotbehälter („Hunde-WC“) im Gemeindegebiet aufgestellt. Aktuell liegt ein weiterer Antrag von GRM Oliver Eisert auf Aufstellung von zwei zusätzlichen Hundekotbehältern vor.

Im Vorfeld werden nachstehende Informationen für eine Entscheidungsfindung bekanntgegeben:

Aktuelle Hundesteuersätze:                        25,- € (für den ersten Hund)
30,- € (für den zweiten Hund)
30,- € (für jeden weiteren Hund)
12,50 € (Züchterhunde / 15,- € weitere Züchterhunde)
500,- € (für Kampfhunde)

Steuersatzrahme aus 16 Landkreis- und Umlandgemeinden
16,- € bis 45,- € (für den ersten Hund)
16,- € bis 100,- € (für den zweiten Hund)
16,- € bis 100,- € (für jeden weiteren Hund)
128,- € bis 750,- € (für Kampfhunde)

Aktuelle Anzahl von Hunden im Gemeindegebiet:        260
(ca. 30 Zweithunde / 5 Züchterhunde)
(Keine Kampfhunde)

Steuereinnahmen:                                        ca. 6.600,- €/Jahr

Gemeindliche Aufwendungen für Hunde im Jahr:
Anschaffungskosten Hunde-WC (15 Stück)                ca. 4.500,- € (AfA 373,- €)
Sachbearbeitung Hundesteuer inkl. Hundemarken:        ca. 1.860,- €
Laufenden Materialkosten (Beutel, Entsorgung, etc.)        ca. 500,- €
Personalkosten Entsorgung                                        ca. 11.000,- €
(Hunde-Toiletten werden 1x wöchentlich entleert)
laufende Gesamtaufwendungen/Jahr:                ca. 13.733,- €

(Beachte (Hunde-)Steuer = ist eine Geldleistung die ohne Gegenleistung von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden die den gesetzlichen Besteuerungstatbestand erfüllen (hier Art. 3 KAG). Im Gegensatz zu Beiträgen/Gebühren muss bei Steuern keine Kostenkalkulation erfolgen.)

Die aktuelle Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer wurde übersandt.

Zur Kenntnisnahme und weiteren Beratung in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen

Datenstand vom 03.11.2020 12:22 Uhr