Mit der aufgeführten Begründung wird folgende Satzung über eine Veränderungssperre nach den §§ 14ff BauGB beschlossen.
Satzung
über eine Veränderungssperre nach §§ 14 ff BauGB für den Bebauungsplanbereich „Dorfmitte-Strobenried“, Gemarkung Strobenried
Für den Bebauungsplanbereich Strobenried „Südlich der Hauptstraße“ wird aufgrund von § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Südlich der Hauptstraße“, Gemarkung Strobenried hat der Gemeinderat am 19.01.2022 den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.
§ 2
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Südlich der Hauptstraße“, Gemarkung Strobenried wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen und festgesetzt.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.
Die Veränderungssperre umfasst die nachstehenden Grundstücke der Gemarkung Strobenried Flurnummern 10/5; 1163; 27; 27/1; 28; 30; 32/2; 36; 37/6; 38; 38/1; 57; 113/4; 170; 171/1 und 73
Das Gebiet ist wie folgt umgrenzt:
Im Norden: Grenze Ortsstraße FlNr. 10/5
Im Osten: Grenze Ortsstraße FlNr. 10/5
Im Süden: Staatsstraße FlNr. 396/1
Im Westen: Kreisstraße FlNr. 248/3
jeweils der Gemarkung Strobenried
§ 3
In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
(1) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind und Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(2) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde.
§ 5
Sie tritt nach § 17 BauGB außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 2) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, sonst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ihrem Inkrafttreten. Diese Frist kann um ein Jahr, und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden. Wenn danach die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen, kann die Veränderungssperre erneut beschlossen werden.
§ 6
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu
machen.