Verlängerung der Veränderungssperre nach den §§ 14ff BauGB für den Bebauungsplanbereich "Südlich der Hauptstraße"; Gemarkung Strobenried


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Gemeinderates, 22.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 01. Sitzung des Gemeinderates 19.01.2022 ö 6.2
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 10. Sitzung des Gemeinderates 22.11.2023 ö 2.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat fasste am 19.01.2022 den Beschluss, im Ortsbereich Strobenried den Bebauungsplan „Südlich der Hauptstraße“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung im Bereich Strobenried „Südlich der Hauptstraße“ wurde durch Satzung vom 21.01.2022, eine Veränderungssperre erlassen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 24.01.2022 
Die Geltungsdauer dieser Veränderungssperre wird gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert, nachdem die Prüfungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens noch andauern. Die Jahresfrist beginnt mit dem 24.01.2024. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch am 23.01.2025

Beschluss

Die Gemeinde Gerolsbach erlässt aufgrund der § 14, § 16 und § 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) die Verlängerung der Veränderungssperre als Satzung, zur Sicherung der Bauleitplanung für das Bebauungs-plangebiet „Dorfmitte-Strobenried“, Gemarkung Strobenried
Satzung
über die Verlängerung der gültigen Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanbereich „Dorfmitte-Strobenried“, Gemarkung Strobenried 

§ 1
Zur Sicherung der Planung im Bereich Strobenried „Südlich der Hauptstraße“ wurde durch Satzung vom 21.01.2022, eine Veränderungssperre erlassen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 24.01.2022 
Die Geltungsdauer dieser Veränderungssperre wird gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit dem 24.01.2024. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch am 24.01.2025

§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.



Die Veränderungssperre umfasst die nachstehenden Grundstücke der Gemarkung Strobenried Flurnummern 10/5; 1163; 27; 27/1; 28; 30; 32/2; 36; 37/6; 38; 38/1; 57; 113/4; 170; 171/1 und 73 

Das Gebiet ist wie folgt umgrenzt:
Im Norden: Grenze Ortsstraße FlNr. 10/5  
Im Osten: Grenze Ortsstraße FlNr. 10/5  
Im Süden: Staatsstraße FlNr. 396/1  
Im Westen: Kreisstraße FlNr. 248/3 
jeweils der Gemarkung Strobenried 

§ 3
In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen 
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4
(1) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind und Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 
(2) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde.

§ 5
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 BauGB). 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu 
machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.

Datenstand vom 24.01.2024 12:17 Uhr