Bitte beachten: Es wird eine erneute Auslegung empfohlen, nicht wie in der Ladung aufgeführt ein Satzungsbeschluss.
Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
- STELLUNGNAHMEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne Einwände und Bedenken abgegeben:
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern, Stellungnahme vom 24.03.2017
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen, Stellungnahme vom 04.04.2017
- Bayernwerk AG, Stellungnahme vom 25.04.2017
- Deutsche Post AG, Stellungnahme vom 21.03.2017
- Landratsamt Pfaffenhofen Kommunale Angelegenheiten, Stellungnahme vom 31.03.2017
- Planungsverband Region Ingolstadt, Stellungnahme vom 29.03.2017
- Staatliches Bauamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 23.03.2017
- Markt Hohenwart, Stellungnahme vom 24.03.2017
- Gemeinde Aresing, Stellungnahme vom 13.04.2017
- Gemeinde Jetzendorf, Stellungnahme vom 13.04.2017
- Gemeinde Schiltberg, Stellungnahme vom 21.03.2017
- Gemeinde Gachenbach, Stellungnahme vom 21.04.2017
- Gemeinde Waidhofen, Stellungnahme vom 21.04.2017
Kein Beschluss erforderlich
-
Landratsamt Pfaffenhofen, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 21.04.2017
- Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß § 1 Abs. 2 BauGB nachzuweisen. Die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung in den Siedlungsgebieten […] sind dabei möglichst vorrangig zu nutzen (vgl. 3.2 (Z) Landesentwicklungsprogramm 2013).
Erläuterung:
Gemäß 3.2 (Z) des Landesentwicklungsprogramms (LEP 2013) sind „in den Siedlungsgebieten[...] die vorhandenen Potenziale der lnnenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der lnnenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.“
Daher wäre nachzuweisen, dass die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit einer städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und somit bei der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen in der Begründung darzulegen, dass das gesamte Gemeindegebiet von Gerolsbach hinsichtlich möglicher Potentiale der lnnenentwicklung betrachtet wurde. Die Erstellung eines Baulücken- bzw. eines Leerstandkatasters sowie die Ermittlung des zukünftigen Wohnbaubedarfs werden in diesem Zusammenhang für erforderlich gehalten. Daneben wird angeregt, den tatsächlichen Wohnbaubedarf der Gemeinde aufzuzeigen und den analysierten Siedlungsdruck darzulegen. Die vorliegende Erklärung in der Begründung z. B. unter Kapitel 4. Anlass und Ziel der Planung ist noch nicht ausreichend und muss daher ergänzt werden.
- Bei der Wahl des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB wird angeregt, zu überprüfen, ob in Einsassen der Fall eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ überhaupt vorliegt.
Erläuterung:
Die Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB („Einbeziehungs- und 'Ergänzungssatzung) ist das Vorhandensein eines „im Zusammenhang bebauten OrtsteiIs". Dabei ist „ein Ortsteil [...] jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“ (Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger; BauGB Kommentar; § 34, Rn. 14, 08/2013). Es ist im gegenständlichen Fall fraglich, ob es sich bei Einsassen tatsächlich um einen „Ortsteil“ handelt. Dies bemisst sich u. a. an dem Vorhandensein von Gebäuden des Bebauungskomplexes, welche „ [...] grundsätzlich zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen geeignet sein müssen" (Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger; BauGB Kommentar; § 34, Rn. 15, 08/2013). Auch für die Anwendung des § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB („KIarstellungssatzung“) muss sich die Satzung auf einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil beziehen (Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger; BauGB Kommentar; § 34, Rn. 96, 09/2013).
Wie bereits am 24.02.2016 bei einem Gespräch im-Landratsamt Pfaffenhofen mit Vertretern des Bauamtes des Landkreises Pfaffenhofen und Vertretern der Gemeinde Gerolsbach erörtert, kann aus Sicht der Fachstelle der durch eine vorhandene massive Grünstruktur abgetrennte südliche Siedlungsteil (v.a. auf Flurnummer 437/1) wohl nicht in Zusammenhang mit dem nördlichen Teil betrachtet werden, da dadurch eine deutliche Zäsur entsteht, so dass die beiden Teile als separate Siedlungssplitter wahrgenommen werden müssten.
Betrachtet man dabei jeweils u. a. die Anzahl der Wohngebäude der beiden Siedlungsbereiche als ein Indiz, so darf bezweifelt werden, dass Einsassen für die beiden Bereiche jeweils eine ausreichende Anzahl von derartigen Gebäuden in die Waagschale werfen kann. Es wird daher angeregt, zu prüfen, ob in diesem- Falle ein „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ überhaupt vorliegt.
Daneben wäre auch zu prüfen, ob ein
Bebauungszusammenhang bzw. eine organische Siedlungsstruktur besteht.
Nach Ansicht der Fachstelle liegt hier kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor. Daher kann weder das Instrument der Klarstellungssatzung, noch das der Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung angewendet werden.
Da für die derzeit vorgelegte Fassung nach Ansicht der Fachstelle eine realistische Umsetzung nicht gegeben ist, wird zur Verschlankung der Stellungnahmen auf weiterführende ortsplanerische sowie bauplanungsrechtliche Anregungen verzichtet.
Abwägung
Zu 1. Anlass der Klarstellung- und Ergänzungssatzung ist es, auf auf bereits bebauten Grundstücken sowie auf Außenbereichsflächen, welche eine sachliche und räumliche Prägung durch die vorhandene bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs aufweisen, die Errichtung von weiteren Wohngebäuden für die nachfolgende Generation im Ortsteil Einsassen, also unmittelbar vor Ort zu schaffen. Großflächige neue Baulandausweisungen über den Eigenbedarf hinaus sind nicht beabsichtigt – eine Gesamtbetrachtung vorhandener Bauflächenpotenziale im Gemeindegebiet erscheinen der Gemeinde Gerolsbach daher hier nicht zweckmäßig, ebenso wie eine vertiefte Betrachtung des Gesamtbedarfs an Wohnbauland im Gemeindegebiet.
Zu 2. Die Gemeinde Gerolsbach ist der Ansicht, dass es sich beim Ortsteil Einsassen um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt – auch wenn er durch die besondere topographische Situation in zwei Teilbereiche untergliedert ist. Diese als zwei unabhängige Splittersiedlungen ohne Entwicklungspotenzial anzusehen, entspricht nach Ansicht der Gemeinde Gerolsbach nicht der Regionalplanerischen Zielsetzung, die eigenständige landschaftstypische Siedlungsstruktur zu erhalten und weiter zu entwickeln. Gerade die Flächengemeinde Gerolsbach ist durch eine Vielzahl kleinerer Ortsteile geprägt - die landschaftstypische Siedlungsstruktur des Donau-Isar-Hügellandes. Diese sollen durch eine maßvolle Eigenentwicklung auch dauerhaft erhalten werden. Die Gemeinde Gerolsbach ist daher bestrebt die Grundvoraussetzungen hierfür durch eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung zu schaffen, welche den bebauten Innenbereich klarstellt. Damit sollen u.a. eine klare und einheitliche Regelung künftiger baulicher Erweiterungen erreicht werden, entgegen der sonst schrittweisen durch das Landratsamt Pfaffenhofen erteilten Einzelgenehmigungen, wie z.B. unlängst für die Fl.Nr. 488/4 in Einsassen. Die Bebauung hier führt nach Ansicht der Gemeinde Gerolsbach im Übrigen auch im nördlichen Teil der Ortslage Einsassen zu einer Wohnbebauung von einigem Gewicht – also zu einer Grundvoraussetzung für einen Bebauungszusammenhang.
Beschluss
Die Gemeinde Gerolsbach nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Pfaffenhofen zur Kenntnis. Der Ortsteil Einsassen wird in seiner Gesamtheit als Bebauungszusammenhang und Innenbereich – durch die Topographie und die Grünstrukturen in zwei Teilbereiche gegliedert – gesehen und hält an der Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Einsassen auch weiterhin fest. Die Begründung ist hinsichtlich der vorgebrachten Argumentation anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
-
Landratsamt Pfaffenhofen, Immissionsschutztechnik, Energie, Klimaschutz, Stellungnahme vom 24.03.2017
Aufgrund der einzelnen verschiedenen Entwicklungsmöglichkeiten ist eine Beurteilung für den gesamten Geltungsbereich abschließend nicht möglich. Es wird empfohlen, dass im Baugenehmigungsverfahren immissionsschutzfachlich die landwirtschaftlichen, gewerblichen usw. Verträglichkeiten geprüft werden.
Aus Sicht des Immissionsschutzes kann grundsätzlich zugestimmt werden, wenn folgende Festsetzung mit aufgenommen wird:
-
lm Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse ist die immissionsschutzfachliche Verträglichkeit zu landwirtschaftlichen Betrieben im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Ein Freistellungsverfahren ist aufgrund der fehlenden Prüfung der immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit auszuschließen.
Abwägung
Grundsätzlich sind Bauanträge im Geltungsbereich der Satzung nach § 34 BauGB zu beurteilen, d.h. ein Freistellungsverfahren ist ohnehin ausgeschlossen. Um der immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit jedoch deutlich Rechnung zu tragen, sollte die vorgeschlagene Festsetzung der Unteren Immissionsschutzbehörde in die Festsetzungen der Satzung mit aufgenommen werden.
Beschluss
Die Satzung ist um eine Festsetzung hinsichtlich einer notwendigen Prüfung der
immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit im Baugenehmigungsverfahren und dem Ausschluss von Freistellungsverfahren, wie von der Unteren Immissionsschutzbehörde vorgeschlagen, zu ergänzen. Die Begründung ist anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Landratsamt Pfaffenhofen, Naturschutz, Gartenbau und Landschaftspflege, Stellungnahme vom 24.03.2017
Aus naturschutzfachlicher Sicht gibt es unter Berücksichtigung folgender Auflagen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das geplante Vorhaben:
- Mit der geplanten Ortsrandeingrünung als Minimierungsmaßnahme für das Schutzgut Landschaftsbild besteht von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde Einverständnis.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Grenzabstände entsprechend Art. 48 AGBGB eingehalten werden müssen (Gehölze über_2 m Höhe: 4 m Abstand zu landwirtschaftlichen Flächen).
- Gem. § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft bereits im Rahmen des Satzungsverfahrens nach den Vorschriften des BauGB zu prüfen und abzuhandeln.
- Erst nach Vorlage der Ausgleichsflächenbilanzierung kann die abschließende naturschutzfachliche Stellungnahme abgegeben werden. Die Satzung ist dahingehend zu ergänzen und erneut vorzulegen.
Abwägung
Hinsichtlich der erforderlichen Grenzabstände entsprechend Art. 48 AGBGB sollte ein Hinweis hierzu in die Satzung aufgenommen werden.
Zwischenzeitlich wurde die Eingriffsermittlung für die einbezogenen Grundstücksflächen durchgeführt und entsprechende Ausgleichsflächen in Rücksprache mit den Grundstückseigentümern und der Unteren Naturschutzbehörde ermittelt und Ausgleichsmaßnahmen abgestimmt.
Die Eingriffsermittlung und Ausgleichsflächenbilanzierung sollten in der in der Begründung dargestellt, die Ausgleichsflächen in der Satzung festgesetzt werden.
Beschluss
Die Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die erforderlichen Grenzabstände entsprechend Art. 48 AGBGB wird in die Satzung aufgenommen. Entsprechend der Eingriffsermittlung und der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und den Eigentümern werden Ausgleichsflächen und -Maßnahmen festgesetzt. Die Satzung und die Begründung sind entsprechend zu überarbeiten.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Landratsamt Pfaffenhofen, Immissionsschutzverwaltung, Stellungnahme vom 10.04.2017
Nach derzeitiger Aktenlage sind keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte), schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechende Verdachtsflächen bekannt.
Sollten im Zuge des Bauleitplanverfahrens oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigung bekannt werden, sind das Landratsamt Pfaffenhofen und das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Abwägung
Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde sind zur Kenntnis zu nehmen, die Satzung sollte um einen entsprechenden Hinweis ergänzt werden.
Beschluss
Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen, die Satzung um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Landratsamt Pfaffenhofen, Untere Denkmalschutzbehörde, Stellungnahme vom 11.04.2017
Die Planung betrifft Bereich mit Verdachtsflächen für Bodendenkmäler. Das BLfD ist zu beteiligen.
Abwägung
Verdachtsflächen für Bodendenkmäler im Geltungsbereich der Satzung sind der Gemeinde Gerolsbach nicht bekannt, das BLfD wurde beteiligt. Auf die Meldepflicht gem. Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG wird hingewiesen.
Beschluss
Die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Landratsamt Pfaffenhofen, Abfallwirtschaftsbetrieb, Stellungnahme vom 27.03.2017
Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in der vorliegenden Form zugestimmt.
Die Abfalltonnen sind an der Gemeindestraße Fl.Nr. 502/2 zur Abholung bereitzustellen.
Abwägung
Die Satzung ist um einen Hinweis, dass Abfalltonnen
an der
Gemeindestraße Fl.Nr. 502/2, bzw. ebenso an der Gemeindestraße Fl.Nr. 440, zur Abholung bereitzustellen sind, zu ergänzen.
Beschluss
Die Anregungen der Abfallwirtschaftsbetriebe werden zur Kenntnis genommen, die Satzung wird um einen Hinweis auf die erforderliche Bereitstellung von Abfalltonnen an der Gemeindestraße Fl.Nr. 502/2 bzw. Fl.Nr. 440 zur Abholung, ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 03.04.2017
Erfordernisse:
LEP 3.1 (G) Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.
Bewertung:
Vor dem Hintergrund flächensparender Siedlungsformen sollte im Hinblick auf die ortsspezifischen Gegebenheiten in Erwägung gezogen werden, neben Einzelhäusern auch kompaktere Gebäudestrukturen, zumindest auch Doppelhäuser zuzulassen.
Ergebnis:
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Hinweis:
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Stellungnahme nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bezieht. In Zweifelsfällen sollte eine Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgen.
Die Anforderungen des Klimaschutzes sollen berücksichtigt werden, insbesondere durch die Reduzierung des Energieverbrauchs mittels einer integrierten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sowie die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien (LEP 1.3.1 (G)). Die räumlichen Auswirkungen von klimabedingten Naturgefahren sollen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden (LEP 1.3.2 (G)). In den Unterlagen sollten die Möglichkeiten der Reduzierung des Energieverbrauchs, der Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Berücksichtigung klimabedingter Naturgefahren für und durch die Planung dargestellt werden.
Abwägung
Die Hinweise der Regierung von Oberbayern sind zur Kenntnis zu nehmen.
Die ortsspezifischen Siedlungsstrukturen zeichnen sich in den kleinen, sehr dörflich geprägten Ortsteilen Gerolsbachs durch große Einzelhäuser mit großen Gartenbereichen aus. Dieser Struktur will die Gemeinde auch in Einsassen weiterhin nachkommen und hier keine Doppelhäuser zulassen. Um aber auch dem Grundsatz des Flächensparens gerecht zu werden, werden in Wohngebäuden jeweils zwei Wohnungen zugelassen. Ein Einzelhaus kann für zwei Wohnungen sowohl horizontal wie auch vertikal gegliedert werden, was grundsätzlich einem Doppelhaus entspricht, jedoch ohne Realteilung des Grundstücks.
Weitere flächensparende Bauformen mit kleineren Grundstückszuschnitten und/oder mehreren Wohneinheiten je Gebäude versucht die Gemeinde Gerolsbach im Hauptort Gerolsbach anzubieten.
Bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sei auf die Abwägung zur Stellungnahme der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, also dem Landratsamt Pfaffenhofen – Abteilung Bauleitplanung verwiesen.
Die Begründung sollte noch um Aussagen zum Klimaschutz und dessen Berücksichtigung in der Planung ergänzt werden.
Beschluss
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird zur Kenntnis genommen, die Begründung um aussagen zum Klimaschutz ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Stellungnahme vom 28.04.2017
- Wasserversorgung
Die Wasserversorgung wird durch das Kommunalunternehmen Gerolsbach sichergestellt. Wasserschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen.
- Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
lm Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Einsassen“ in Einsassen der Gemeinde Gerolsbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren.
Der Ort Einsassen ist topographisch durch eine kleine Bachniederung (Quellbereich des Heckenbachs), welche den Ort von West nach Ost durchläuft, in zwei Teilbereiche gegliedert. Das Gelände fällt von drei Seiten in Richtung der Bachniederung ab. Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse werden voraussichtlich bei Gründungsmaßnahmen keine Bauwasserhaltungen erforderlich werden. Schichtwasseraustritte können aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Hanglage) nicht ausgeschlossen werden.
Sollten ggf. vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, weisen wir darauf hin, dass sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallenden Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und zu verwerten/entsorgen sind.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile (Z0-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrensfestgesetzt.'
Für den Bereich
Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies gilt besonders während der Bauarbeiten
- Abwasserbeseitigung
Die Gemeinde Gerolsbach hat im Rahmen ihres Abwasserentsorgungskonzeptes beschlossen, den Ortsteil Einsassen auf Dauer mittels Kleinkläranlagen abwassertechnisch zu entsorgen, d.h. die
Abwasserbeseitigung muss in einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigung erfolgen.
Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer ist eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion (Art. 15 i. V. m. Art 70 BayWG) erforderlich, d.h. für den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis muss ein Gutachten eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft mit dem Anerkennungsbereich Kleinkläranlagen beim Landratsamt vorgelegt werden.
Hinweise:
Sollte geplant werden,
anfallendes Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern, so ist folgendes zu beachten:
Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der "Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung-NWFreiV), die hierzu eingeführten Technischen Regeln (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser, TRENGW) und das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau u. Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser), in den jeweils aktuellen Versionen, zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine erlaubnisfreie Versickerung primär eine flächenhafte Versickerung voraussetzt.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt werden kann. Bei der Planung sind das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das DWA-A 138, in den jeweils aktuellen Versionen zu berücksichtigen.
Nützliche Hinweise zum Umgang mit Regenwasser sind im Internetangebot des Bay. Landesamtes für Umwelt (LfU) unter folgenden Links:
- Oberirdische ,Gewässer und wild abfließendes Wasser
Im Geltungsbereich sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Südöstlich von Einsassen beginnt der Heckenbach, der in östlicher Richtung verläuft. Eine Hochwassergefährdung des Planungsgebiets durch den Heckenbach ist aufgrund der Geländetopografie unwahrscheinlich.
Das umliegende Gelände ist von Westen nach Osten und von Norden nach Süden in Richtung Einsassen hin geneigt. Bedingt durch diese Hanglagen könnte bei Starkregen und/oder Schneeschmelze ein Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umliegenden Einzugsgebiet möglich sein. Dies ist bei der Erschließungsplanung-zu berücksichtigen.
Diesbezüglich verweisen wir auf den § 37 WHG wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf.
- Zusammenfassung
Bei Beachtung unseres Schreibens bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung.
Abwägung
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes sind zur Kenntnis zu nehmen. Ein Hinweis auf den Umgang bei Auffinden von Altlasten wird gem. der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde in die Hinweise aufgenommen.
Ebenso sollten die Hinweise der Satzung um die vom WWA vorgebrachten Hinweise zu den Themenbereichen
- Schichtwasseraustritte/wild abfließendes Oberflächenwasser und erforderliche Sicherungsmaßnahmen,
- Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlage mit biologischer Reinigung und erforderliche beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion (Art. 15 i. V. m. Art 70 BayWG) für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer,
- sowie zu Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser
ergänzt werden.
Beschluss
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes sind zur Kenntnis zu nehmen, die Hinweise der Satzung sind, wie vorgeschlagen, zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 13.04.2017
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Anregungen oder Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass im nordöstlichen Gebiet der auszuweisenden Fläche ein Betrieb mit Rinderhaltung angrenzt. Bei einem Bauvorhaben ist somit auf entsprechende Mindestabstände zu achten.
In den Hinweisen soll folgender Text aufgenommen werden:
Bedingt durch die Lage ist auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen mit den üblichen Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen auch nachts und an Wochenenden zu rechnen.
Forstwirtschaftliche Belange sind nicht betroffen.
Abwägung
Von der Unteren Immissionsschutzbehörde wurde bereits vorgebracht, dass im Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse
die immissionsschutzfachliche Verträglichkeit zu landwirtschaftlichen Betrieben im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen ist.
Die wird gem. Beschlusslage in die Festsetzungen der Satzung mit aufgenommen, so dass die immissionsschutzfachliche Verträglichkeit zu landwirtschaftlichen Betrieben – sei es durch Abstände oder andere Maßnahmen zu gewährleisten ist.
Ein Hinweis zu Immissionen aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen ist bereits in der Satzung enthalten, dieser sollte wie vom AELF vorgeschlagen formuliert werden.
Beschluss
Der Hinweis zu Immissionen aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen ist entsprechend der Anregung des AELF zu überarbeiten.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Bayerischer Bauernverband, Stellungnahme vom 18.04.2017
Aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen bei Anpflanzung und Eingrünung die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten sind. Dies bedeutet zum Beispiel bei der Anpflanzung von Gehölzen ein Abstand von mindestens 4 Meter zur landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Da sich das Planungsgebiet am Ortsrand befindet, sollte in den Hinweisen als Text aufgenommen werden, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, bedingt durch die Ortsrandlage, mit den üblichen Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen auch nachts und an Wochenenden zu rechnen ist.
Abwägung
Auf die erforderlichen Grenzabstände von Bepflanzungen zu landwirtschaftlichen Flächen wird bereits gem. Beschluss zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde hingewiesen, ebenso wie auf die Immissionen aus der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen (vgl. Beschluss zu Stellungnahme des AELF).
Beschluss
Die Hinweise des Bayerischen Bauernverband werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Deutsche Telekom, Stellungnahme vom 22.03.2017
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom.
Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Abwägung
Die Hinweise der der Deutschen Telekom werden zur Kenntnis genommen, zudem sollte
auf das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" in der Satzung hingewiesen werden.
Beschluss
Die Hinweise der Deutschen Telekom werden zur Kenntnis genommen, die Hinweise der Satzung um einen Hinweis auf das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 26.04.2017
Hinsichtlich des o.g. Planvorhabens bestehen seitens der Handwerkskammer für München und Oberbayern prinzipiell keine Einwände; vielmehr sind insbesondere die angeführten Bemühungen der Gemeinde um die Erhaltung des dörflich geprägten Gebietscharakters positiv hervorzuheben.
Vor diesem Hintergrund regen wir an, mit dem Erlass der Ergänzungssatzung eine maßvolle Wohn-und Gewerbebebauung dem Gebietscharakter entsprechend in den Ortsteilen zu unterstützen. Das bedeutet auch die dörfliche Mischnutzung in den als Dorfgebiet (MD) charakterisierten Ortsteilen zu fördern und diese gemäß der Zweckbestimmung in der Baunutzungsverordnung (§ 5 BauNVO) in ihrem Charakter als „Ländliche Mischgebiete“ auch zukünftig weiterzuentwickeln. Dieser ist grundsätzlich über die Einhaltung eines Gleichgewichts von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohnnutzung sowie (nicht wesentlich störenden) Handwerks- und Gewerbebetrieben definiert.
Gerade jene Flächen in Dorf-und Mischgebieten stellen für kleine und mittlere, nicht wesentlich störende Handwerks-und Gewerbebetriebe wichtige Standorte dar - und damit auch Möglichkeiten, durch kleinteilige Nutzungsmischungen lebendige Wohnstandorte mitzugestalten.
Daher ist aus unserer Sicht die Sicherung der Mischbauflächen in den Planungsareal aber auch im gesamten Gemeindegebiet ein wichtiges Unterfangen, wird hier doch ein gleichwertiges und gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnen und kleinstrukturiertem Gewerbe zugelassen, ohne dass die gewerbliche Nutzung zugunsten des Wohnens in ihrem Bestehen und ihren Entwicklungsmöglichkeiten zurückstehen muss. Wir möchten Sie daher bitten, Ihre Bemühungen zur Ansiedlung von gewerblicher Nutzung in den ausgewiesenen Mischbauflächen grundsätzlich weiter zu verfolgen und neben einer ausgewogenen qualitativen vor allem auch eine quantitative Durchmischung des Gebietes anzustreben.
Bestehende bestandskräftig genehmigte Gewerbebetriebe dürfen insbesondere hinsichtlich ihres Betriebsverkehrs oder auch betriebsüblicher Emissionen durch neu hinzukommende, heranrückende Wohnbebauung weder in ihrem ordnungsgemäßen Betriebsablauf noch in ihren Weiterentwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.
Darüber hinaus bestehen keine weiteren Anmerkungen.
Die Hinweise der Handwerkskammer für München und Oberbayern sind zur Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen (vgl. Abwägung und Beschluss zur Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde).
Beschluss
Die Hinweise der Handwerkskammer für München und Oberbayern werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
B. STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
C. ANREGUNGEN DER VERWALTUNG / DES PLANFERTIGERS
Vortrag
Analog zur gleichzeitig in Aufstellung befindlichen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteils Gröben sollten für die einbezogenen Flächen weitere Regelungen in Bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen (einzelne Baufenster durch Baugrenzen definiert) als auch hinsichtlich der zulässigen Grundflächen getroffen werden
Neben der Lage der Gebäude lässt sich somit auch das Maß der baulichen Nutzung gerade im Hinblick auf die Eingriffsermittlung näher bestimmen. Dem Ziel, eine angemessene bauliche Entwicklung für Nachkommen auf den eigenen Grundstücken zu ermöglichen, kann somit eindeutiger entsprochen werden.
Darüber hinaus sollte die Abgrenzung von
tatsächlich vorhandenem Innenbereich (Bereich der Klarstellungssatzung) und den Außenbereichsflächen, welche eine sachliche und räumliche Prägung durch die vorhandene bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs aufweisen, nochmals geprüft werden. Die geprägten Außenbereiche der Fl.Nrn. 441, 489, 494, 495, 496, 502 und 503 sind entsprechend in der Planzeichnung als Flächen, welche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einsassen einbezogen werden, zu neu zu definieren und sind, als Ergänzung zu den innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung liegenden „klargestellten“ Flächen, zu kennzeichnen
Beschluss
Den Anregungen der Verwaltung / des Planfertigers wird nachgekommen. Auf den einbezogenen Außenbereichsflächen sind Baufenster einzutragen, die höchstzulässige Grundfläche ist festzusetzen. Darüber hinaus sind die Abgrenzungen des tatsächlich vorhandenem Innenbereichs (Bereich der Klarstellungssatzung) und der Außenbereichsflächen, welche eine sachliche und räumliche Prägung durch die vorhandene bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs aufweisen und einbezogen werden zu überarbeiten.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Mit Nein stimmte GRM Stefan Maurer