Breitbandausbau - Vertragsverletzung der Telekom GmbH


Daten angezeigt aus Sitzung:  2017/02. Sitzung Gemeinderat Aham, 21.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2017/02. Sitzung Gemeinderat Aham 21.02.2017 ö beschließend 6

Protokoll / Bekanntgaben

Im Nachgang zur kürzlichen Informationsveranstaltung der Gemeinde Aham zusammen mit der Deutschen Telekom AG in Sachen Breitbandausbau wurde der in Anlage zum Ratsinformationssystem beigegebene Antrag von Gemeinderätin Doktor Ehrenhofer-Zettler gestellt. Auf dessen Inhalt, welcher vom Vorsitzenden noch einmal vorgelesen wird, wird hier Bezug genommen.

Auf Basis eines Ausschreibungsverfahrens setzte sich die Deutsche Telekom GmbH mit Sitz in Bonn gegen einen Wettbewerber in Sachen Breitbandausbau der Gemeinde Aham durch.
Nach Durchführung des entsprechenden Förderverfahrens wurde der Kooperationsvertrag zum Ausbau der Breitbandversorgung unterzeichnet mit Datum vom 05.02.2016 seitens der Gemeinde Aham und mit Datum vom 10.02.2016 seitens der Deutschen Telekom. Dies bedeutet, dass der Vertrag mit Nummer 8429 im Entwurf vom 14.07.2015 mit dem 11. Februar 2016 in Kraft trat.
Seitens der Deutschen Telekom wurde nun in oben genannter Breitband-Informationsveranstaltung geäußert, dass die Restarbeiten seitens der Deutschen Telekom eventuell noch bis Mitte oder Ende März 2017 dauern könnten. Ein genauer Zeitpunkt bis zum Abschluss der Arbeiten konnte noch nicht genannt werden, da die derzeitige Witterungslage eine entsprechende Aussage nicht zuließe, so die Deutsche Telekom.

Im Rahmen des Antrages von Gemeinderätin Dr. Ehrenhofer-Zettler sollten nun Vertragsstrafen bzw. ein Vertragsverletzungsverfahren in Gang gebracht werden.

Die Prüfung des bestehenden Vertrages ergibt folgendes Ergebnis:
Gegenstand des Vertrages nach § 6 ist die Planung, Errichtung und der Betrieb eines Netzes im Erschließungsgebiet durch den Netzbetreiber (Deutsche Telekom). Die Kommune zahlt dem Netzbetreiber zur Deckung seiner Wirtschaftlichkeitslücke einen Ausgleich. In § 9 des Vertrages sind die grundsätzlichen Pflichten des Netzbetreibers zur Herstellung des Netzbetriebes aufgelistet, unter anderem die Informationspflicht, sollte sich der Inbetriebnahmetermin verzögern (§ 9 Abs. 5 des Kooperationsvertrages).
In § 8 des Kooperationsvertrages ist im dortigen Abs. 1 ausdrücklich geregelt, dass Vertragsstrafen nicht vereinbart werden.

Eine Vertragsstrafe nach § 8 Abs. 2 des Kooperationsvertrages wäre nur dann denkbar, wenn die Kommune vom Rücktrittsrecht nach § 18 Abs. 2 des Kooperationsvertrages Gebrauch machen würde. Ein entsprechender Fall ist allerdings nicht gegeben.

Eine fristlose Kündigung des Vertrages nach § 18 Abs. 3 ist unter anderem möglich, wenn die vollständige Inbetriebnahme des Netzes im Erschließungsgebiet nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums erfolgt und dies auf Gründen beruht, die der Netzbetreiber zu vertreten hat.

Unabhängig davon, dass sich bei einem Kündigungsvorgehen nach § 18 Abs. 3 ein offener Rechtsstreit anschließen würde, erscheint die doch geringfügige zeitliche Verzögerung hinnehmbar.
Eine Kündigung wegen einer Verzögerung von ca. 6 Wochen erscheint diesbezüglich unverhältnismäßig, sodass im Falle eines Rechtsstreites vor den Zivilgerichten wohl eine entsprechende Entscheidung zugunsten des Netzbetreibers erfolgen würde.

Darüber hinaus hätte die Kündigung des Vertrages zur Folge, dass die Gemeinde Aham beim Netzausbau wieder auf den Nullpunkt zurückgesetzt würde, da die Telekom nicht verpflichtet wäre das Netz endgültig in Betrieb zu nehmen.

Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Deutsche Telekom zuletzt nur noch Kooperationsverträge mit 2-jähriger Laufzeit abgeschlossen hat, da das enge Zeitfenster von 12 Monaten beim derzeitigen Druck auf die Tiefbauunternehmen nicht mehr realistisch einzuhalten war.

Aus Sicht der Verwaltung und des Breitbandpaten der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen erscheint es daher kontraproduktiv zum jetzigen Zeitpunkt gegen die Deutsche Telekom vorzugehen. Die zeitlich geringe Verzögerung und die nur beschränkten Optionen aus dem Kooperationsvertrag lassen ein Vorgehen gegen die Telekom wenig Erfolg versprechend wirken. Seitens des Breitbandpaten wird ständig Kontakt mit den verantwortlichen Technikern der Telekom gehalten, sodass eventuell doch eine schnellere Fertigstellung des Ausbaus erfolgen könnte, was allerdings nicht zugesagt werden kann.

Auf diese Ausführungen entgegnet Gemeinderätin Dr. Ehrenhofer-Zettler, dass sich ihr Antrag geklärt hat und die Angelegenheit erledigt ist.

Datenstand vom 22.03.2017 07:23 Uhr