Neubau einer Unterstelle - Feldstraße 28, Loizenkirchen - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2018/02. Sitzung Gemeinderat Aham, 27.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2018/02. Sitzung Gemeinderat Aham 27.02.2018 ö beschließend 2.2

Protokoll / Bekanntgaben

Vom Vorsitzenden wird der o.g. Antrag auf Baugenehmigung dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes GE-Aham Nord I.

Baugrundstück: Fl. Nr. 1899/0, Gemarkung Loizenkirchen.

Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
Die Versorgung mit Frischwasser und die Ableitung von Schmutzwasser sind nicht erforderlich.
Die Bestätigung zur Ableitung des Niederschlagswassers liegt nicht vor.

Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes GE-Aham Nord I wird beantragt:
- Überschreitung der nordöstlichen Baugrenzen, Ziffer 0.4.1: Garagen und Nebengebäude sind grundsätzlich nur innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig. Die Überschreitung der Baugrenze beträgt im Mittel 2,72 Meter und wird lt. Antragsteller aufgrund eines ausreichend groß dimensionierten Wendevorplatzes benötigt.

Von Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Der Gemeinderat berät den Sachverhalt eingehend.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zum o.g. Antrag auf Baugenehmigung das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Ebenso wird die beantragte Befreiung
- Überschreitung der nordöstlichen Baugrenzen im Mittel um 2,72 Meter
erteilt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2018 13:18 Uhr