Informationen zu einem Kommunalunternehmen Aham - Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2018/03. Sitzung Gemeinderat Aham, 17.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Aham (Gemeinde Aham) 2018/03. Sitzung Gemeinderat Aham 17.04.2018 ö beschließend 2

Protokoll / Bekanntgaben

Einleitend zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt 1. Bürgermeister Jens Herrnreiter den Steuerberater aus der Gemeinde Furth, Herrn Josef Popp, der wiederum gleichzeitig dort 3. Bürgermeister ist.
Nachdem Herr Popp große Erfahrung besitzt im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb von sogenannten Kommunalunternehmen, habe er ihn zur heutigen Sitzung geladen, damit der Gemeinderat aus erster Hand Informationen zu diesem Thema bekommen kann.
Er habe sich, so 1. Bürgermeister Herrnreiter, in der Vergangenheit Gedanken gemacht zur Gründung eines Kommunalunternehmens, da in der Gemeinde Aham enorme Investitionen anstehen, die den gemeindlichen Haushalt enorm belasten werden.
Zu nennen sind hier der Anbau an die Grundschule, der Kindergartenneubau, der Bau des Feuerwehrgerätehauses mit Bauhof, die Ausweisung von Baugebieten, Brückensanierungen, Straßensanierungen, Städtebauförderung und der Breitbandausbau im gesamten VG Gebiet.

Seit den neunziger Jahren sind die Bildung und der Betrieb von Kommunalunternehmen möglich und etabliert. Als große Vorteile nennt 1. Bürgermeister Herrnreiter die hohe Flexibilität bei Ausschreibungen mit Nachverhandlungsoptionen, die Entspannung der gemeindlichen Haushalte und das effektivere Abarbeiten von Investitionsvorhaben in einem verkleinerten Gremium. Als Beispiele werden die Kommunalunternehmen LAKUMED des Landkreises Landshut und die Ballsporthalle der Stadt Vilsbiburg benannt.

Steuerberater Josef Popp erklärt zunächst die Grundlagen eines Kommunalunternehmens. Als Anstalt des öffentlichen Rechts kann ein Kommunalunternehmen Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach dem Aufgabenkatalog der Gemeindeordnung zu stehen, übernehmen.
Die Finanzierung dieser Aufgaben ist dabei in anderer Art und Weise steuerbar. Klar ist natürlich auch, dass für den Betrieb eines Kommunalunternehmens der Gemeinderat exakte Regeln im Hinblick auf die Übertragung der Verantwortung und im Hinblick auf die Nachhaltigkeit und Finanzierbarkeit aufzustellen habe. Dies geschieht im Wege des Erlasses einer sogenannten Unternehmenssatzung. Daneben sind Organe des Kommunalunternehmens zu bestellen wie ein Vorstand und einen Verwaltungsrat. In letzterem führt regelmäßig der 1. Bürgermeister der Gemeinde, in welcher das Kommunalunternehmen angesiedelt ist, den Vorsitz.
Den Vorstand können auch andere Personen übernehmen, die nicht unbedingt aus der Organschaft der Gemeinde stammen müssen. Hier können auch sogenannte externe Sachverständige oder dergleichen mehr eingesetzt werden. Die Gremien des Kommunalunternehmens tagen regelmäßig nichtöffentlich. Weiterhin ist auch klar, dass die Gemeinde als einsetzende Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Gesamtträgerschaft und auch die Gesamtbürgschaft für ein Kommunalunternehmen zu übernehmen habe.

Im Rahmen der Abwicklung von Investitionsvorhaben verhält sich das Kommunalunternehmen in der Regel genauso, wie die Gemeinde selbst. Für die Abwicklung werden externe Sachverständige, wie Architekten und Ingenieure beauftragt, die Kreditierungen erfolgen über den freien Kreditmarkt oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Verschuldung muss zurückgeführt werden usw.

Ein großer Vorteil wird darin gesehen, die Rückführung der Verschuldung zulasten des Kommunalunternehmens zeitlich zu strecken oder hinsichtlich der Tilgungslasten wiederum zulasten der Gemeinde je nach dortigen Erfordernissen anzupassen. Dabei ist selbstverständlich auch klar, dass ein Kommunalunternehmen keine Anführungszeichen „Gelddruckmaschine“ ist.

Die weiteren Fragen zu öffentlichen Zuschüssen werden ebenfalls kurz dargestellt. Abschließend erklärt Steuerberater Josef Popp, dass im Rahmen eines Kommunalunternehmens regelmäßig die kaufmännische Buchführung angewendet wird, mit Erstellung eines Wirtschaftsplanes und im Rahmen der Rechnungslegung auch mit nachfolgender Wirtschaftsprüfung. Wer die jeweilige Buchführung zu erledigen hat, muss ebenfalls im Rahmen der Unternehmenssatzung festgelegt werden; hier bieten sich freie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an, bzw. auch eigenes Personal des Kommunalunternehmens.

Selbstverständlich sind auch Kosten für die Organe des Kommunalunternehmens zu kalkulieren.

Grundsätzlich nimmt der Gemeinderat die Ausführungen interessiert zur Kenntnis, zeigt sich allerdings überrascht dahingehend, dass diese Beratung zum jetzigen Zeitpunkt stattfinden soll. Die Sinnhaftigkeit erschließt sich dem Gemeinderat noch nicht.

Zunächst, so aus der Mitte des Gemeinderats, sollten die kommunalen Investitionsvorhaben in eine entsprechende Prioritätenliste und in eine Zeitschiene eingegliedert werden, um anschließend wiederum zu entscheiden, ob eine Gründung eines Kommunalunternehmens für die Gemeinde Aham Sinn macht.

An dieser Stelle führt  1. Bürgermeister Jens Herrnreiter aus, dass es ihm bei der heutigen Vorstellung und potentiellen Beschlussfassung nur darum gehe, das Thema grundsätzlich weiterverfolgen zu dürfen oder, bei einem entsprechenden negativen Grundsatzbeschluss, dieses Thema endgültig zu den Akten zu legen.
Mit dem Dank für seine Ausführungen mit Steuerberater Josef Popp aus der Sitzung verabschiedet.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt weitere Informationen für die Errichtung eines Kommunalunternehmens aufzubereiten und dem Gemeinderat zu gegebener Zeit vorzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4

Datenstand vom 06.06.2018 07:58 Uhr